Schweitzer Fachinformationen
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Rechtliche Betreuung geht jeden etwas an. Jeder kann durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall unerwartet in eine Situation geraten, in der man auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen , die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Dem Betroffenen wird deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. In den meisten Fällen wird die Betreuung vom Betreuungsgericht ehrenamtlichen Betreuern , insbesondere Familienangehörigen übertragen, manchmal aber auch Berufsbetreuern oder Betreuungsvereinen.
Am 1.1.2023 trat das umfassend modernisierte Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die Betreuungsrechtsreform hat grundlegende Änderungen für Betreute, für Berufsbetreuer und ehrenamtliche Betreuer mit sich gebracht. Priorität hat seitdem die Unterstützung des Betreuten bei seinem eigenen selbst bestimmten Handeln. Zudem muss der Betreuer sein Handeln stärker an den Wünschen des Betreuten ausrichten. Mit der Reform wurde auch ein befristetes gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt.
Dieser Ratgeber will auf der Grundlage des aktualisierten Betreuungsrechts allen Beteiligten, dem Betreuten und dem Betreuer, bei den täglichen Herausforderungen helfen. Sie erfahren u.a.,
Ein Ratgeber für Betroffene und potenzielle Betreuer mit zahlreichen Praxistipps und verständlichen Handlungsanleitungen.
Das Betreuungsrecht praktisch erklärt
1 Vorwort
Die Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. Dem Betroffenen wird deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. In den meisten Fällen wird die Betreuung vom Betreuungsgericht ehrenamtlichen Betreuern, insbesondere Familienangehörigen, übertragen.
In Deutschland gibt es rund 1,3 Millionen Betreuungen, Tendenz steigend. Durch das 2023 reformierte Betreuungsrecht wird diesen Menschen die größtmögliche Selbstbestimmung gewährleistet und ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen gestellt.
Das reformierte Betreuungsrecht enthält grundlegende Änderungen für Betreute und für die ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer. Die Regelungen betreffen in erster Linie die Stärkung von Selbstbestimmung und Autonomie betreuter Personen im Vorfeld und während einer rechtlichen Betreuung. Priorität hat künftig die Unterstützung des Betreuten bei seinem eigenen selbstbestimmten Handeln. Zudem muss der Betreuer sein Handeln stärker an den Wünschen des Betreuten ausrichten. In allen Stadien des Betreuungsverfahrens wird die betreute Person nach dem neuen Betreuungsrecht besser informiert und stärker eingebunden; das betrifft nicht nur die Bestellung und Auswahl des Betreuers, sondern auch die gerichtliche Kontrolle. Mit der Reform wurde zudem ein wechselseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt. Ehegatten können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann.
Dieser Ratgeber will bei den wesentlichen praktischen Fragen helfen, mit denen sich die Beteiligten, Betreute und Betreuer, tagtäglich im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung auseinandersetzen müssen. Dabei geht es insbesondere darum, unter welchen Voraussetzungen vom Gericht ein Betreuer bestellt werden darf, welche Auswirkungen die Betreuung hat, nach welchen Grundsätzen der Betreuer vom Gericht ausgewählt wird, welche Aufgaben dem Betreuer vom Gericht übertragen werden können, welche Rechte und Pflichten Betreute und Betreuer haben und wie das gerichtliche Betreuungsverfahren abläuft. Eingegangen wird auch darauf, wie der Betroffene durch eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung Einfluss auf die Betreuung nehmen bzw. eine rechtliche Betreuung sogar vermeiden kann.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Überblick über das neue Betreuungsrecht
Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise deshalb nicht besorgen kann, weil sie krank oder behindert ist, muss sie vor Gefährdungen, die insbesondere ihre Person und ihr Vermögen betreffen, geschützt werden. Dieser Schutz wird durch die sogenannte Betreuung gewährleistet. Es wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, der in einem genau festgelegten Umfang, den sogenannten Aufgabenkreisen, für die hilfsbedürftige Person rechtlich handelt.
Mit den am 1.1.2023 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen wurde das geltende Betreuungsrecht grundlegend reformiert. Dabei handelt es sich um die umfassendsten Änderungen seit seiner Einführung am 1.1.1992. Ziel der Reform des Betreuungsrechts war die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Die gesetzlichen Änderungen betrafen sowohl den Betreuten als auch den Betreuer.
Unterstützungsbedarf ist vorrangig: Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers steht heute weniger die medizinische Feststellung von Defiziten der betreffenden Personen im Mittelpunkt, vielmehr wird der konkrete Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt. Nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung ist die vorrangig festzustellende Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung, sondern der individuell und konkret zu bestimmende Unterstützungsbedarf des hilfsbedürftigen Betroffenen.
Mehr Selbstbestimmung für den Betroffenen: Das reformierte Betreuungsrecht gewährleistet dem Betreuten mehr Selbstbestimmung im Vorfeld der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und während der Betreuung.
Stärkere Orientierung an den Wünschen des Betroffenen: Nach altem Recht hatte der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es (von außen betrachtet) dessen Wohl entspricht. Nunmehr stehen die Wünsche des Betreuten bzw. dessen mutmaßlicher Wille im Vordergrund des Betreuerhandelns. An den Wünschen des Betreuten hat sich auch die Eignung des Betreuers zur Ausübung der Betreuung und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht, vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren, zu orientieren.
Bessere Information des Betreuten: Durch das aktuelle Recht wird sichergestellt, dass der Betroffene in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird. Das betrifft unter anderem die gerichtliche Entscheidung über das Ob und Wie der Betreuerbestellung, die Auswahl des konkreten Betreuers und dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
Eignung der Betreuer: Berufsbetreuer müssen sich künftig bei einer Betreuungsbehörde registrieren lassen und persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachweisen. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich an einen Betreuungsverein anschließen, der sie beraten und fortbilden kann.
Stärkung der Aufsicht und Kontrolle: Die gerichtliche Aufsicht ist heute auf die Ermittlung der Wünsche des Betreuten ausgerichtet. Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, insbesondere solche, die die Selbstbestimmung des Betreuten beeinträchtigen, können besser erkannt und sanktioniert werden.
Achtung: Im Zusammenhang mit der Reform des Betreuungsrechts wird auch ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Ehegatten können sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zeitlich begrenzt vertreten, wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann
Im Folgenden werden zunächst im Rahmen eines Überblicks die wesentlichen Änderungen des Betreuungsrechts auf der Grundlage der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24445) kompakt zusammengefasst.
2.1 Einführung eines Notvertretungsrechts für Eheleute
Nach altem Recht konnten Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt oder von ihm im Rahmen einer Vorsorgevollmacht hierzu wirksam bevollmächtigt worden sind. Besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich aufgetretenen schweren Krankheit kann es für Betroffene und Angehörige jedoch eine zusätzliche erhebliche Belastung bedeuten, wenn es erst eines gerichtlichen Verfahrens zur Betreuerbestellung bedarf, um dem Ehegatten auch in rechtlicher Hinsicht beistehen zu können.
Seit 1.1.2023 werden die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen verbessert, indem dem Ehegatten zeitlich begrenzt eine Möglichkeit eröffnet wird, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation zu vertreten. Das Vertretungsrecht beschränkt sich auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten. Es setzt voraus, dass der behandelnde Arzt bestätigt hat, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit diese Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann.
2.2 Bestellung des Betreuers
Die reformierten betreuungsrechtlichen Regelungen betreffen die Voraussetzungen der Betreuerbestellung, den Umfang der Betreuung und die Auswahl des Betreuers. Zudem wird die Beratung und Unterstützung des...
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