- Der Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB und IFRS. Entscheidungsrelevanz und Zuverlässigkeit der Rechnungslegung bei DAX-30-Unternehmen
- Abstract
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Abbildungsverzeichnis
- Tabellenverzeichnis
- 1. Einleitung
- 1.1 Problemstellung und Zielsetzung
- 1.2 Abgrenzung der Arbeit und Gang der Untersuchung
- 2. Grundlagen
- 2.1 Begriff des Geschäfts- oder Firmenwertes
- 2.1.1 Derivativer und originärer Geschäfts- oder Firmenwert
- 2.1.2 Negativer Geschäfts- oder Firmenwert
- 2.2 Ursachen für die zunehmende Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes
- 2.2.1 Die zunehmende Bedeutung immateriellerVermögensgegenstände
- 2.2.2 Entwicklung des Marktes für Mergers & Acquisitions
- 3. Die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach dem HGB
- 3.1 Allgemeine Zielsetzung des Handelsgesetzbuches
- 3.2 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- 3.3 Ansatz und Ausweis
- 3.3.1 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
- 3.3.2 Originärer und negativer Geschäfts- oder Firmenwert
- 3.4 Erst- und Folgebilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes
- 3.5 Endkonsolidierung
- 3.6 Anhangangaben
- 4 Die Bilanzierung des Goodwill nach den IFRS
- 4.1 Allgemeine Zielsetzung der IFRS
- 4.2 Relevante Standards
- 4.3 Ansatzvorschriften
- 4.4 Die Erstbilanzierung des derivativen Goodwill
- 4.4.1 Kaufpreisallokation
- 4.4.2 Allokation des Goodwill auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten
- 4.4.3 Negativer Unterschiedsbetrag
- 4.4.4 Bewertung der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter
- 4.5 Folgebilanzierung des Goodwill
- 4.5.1 Nutzungsdauer
- 4.5.2 Werthaltigkeitstest
- 4.5.3 Wertaufholung
- 4.5.4 Bewertung der Anteile nicht-kontrollierender Gesellschafter
- 4.6 Endkonsolidierung
- 4.7 Ausweis und Anhangangaben
- 5. Analyse der Bilanzierung des Goodwill bei den Unternehmen des Deutschen Aktienindex
- 5.1 Stand der empirischen Forschung
- 5.2 Ergebnisse der eigenen Untersuchung
- 5.2.1 Datengrundlage
- 5.2.2 Bedeutung des Goodwill in den Bilanzen der Unternehmen des DAX 30
- 5.2.3 Untersuchung anhand der Marktkapitalisierung
- 5.2.4 Implizierte Nutzungsdauer des Goodwill
- 6. Abschließende Betrachtungen und Ausblick
- Literaturverzeichnis
- Anlagenverzeichnis
Textprobe:
Kapitel 4.4.1 Kaufpreisallokation:
Die Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) dient dazu, den Goodwill als Residualgröße durch die separate Erfassung aller erworbenen Vermögenswerte und Schulden so gering wie möglich zu halten. Der erste Schritt der Kaufpreisallokation ist die Erstellung einer Neubewertungsbilanz, welche alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens beinhaltet. Anschließend werden die Anschaffungskosten auf alle Vermögens- werte, Schulden und Eventualschulden, welche die Ansatzkriterien des IFRS 3.37 erfüllen durch die Identifikation der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Zeitwerte verteilt.
Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld ist gem. IAS 32.11 der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Dritten ein Vermögenswert getauscht werden könnte. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Vertragswilligkeit darauf, dass keiner der beteiligten Vertragspartner aus einer Notlage heraus handelt und folglich ein niedriger bzw. höherer Wert angesetzt würde. Ist der Zeitwert nicht eindeutig zu bestimmen, da zum Beispiel kein existierender Markt vorhanden ist, kann zur Bewertung auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Durch diese Vorgehensweise wird verhindert, dass stille Reserven oder Lasten nicht in den Goodwill als Residualgröße eingehen.
Während die Ermittlung der Zeitwerte aller materiellen Vermögenswerte durch die beschriebene Vorgehensweise vergleichsweise problemlos möglich ist, stellt die Abgrenzung der immateriellen Vermögenswerte von der Residualgröße des Goodwill die Praxis häufig vor große Schwierigkeiten. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit oftmals keine exakte Untersuchung der Aktvierungsfähigkeit von einzelnen immateriellen Vermögenswerten angestellt und die Werte im Zweifel als Goodwill aktiviert. Als Rechtfertigung hierfür diente die planmäßige Abschreibung sowohl von Einzelgütern als auch des Goodwill, welche jedoch durch die Neufassung des IFRS 3 für den Goodwill entfallen ist, wodurch eine exakte Unterscheidung zwischen beiden Werten unerlässlich wurde.
IFRS 3 und IFRS 38.24 erleichtern daher die allgemeinen Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten für solche, die im Rahmen eines Unternehmenserwerbs zugegangen sind. Gemäß diesen Vorschriften erfüllt ein, durch einen Unternehmenserwerb zugegangener, immaterieller Vermögenswert das Ansatzkriterium der Identifizierbarkeit "wenn er separierbar ist (fähig getrennt zu werden und einzeln oder als Teil einer Gruppe verkauft, übertragen, vermietet oder getauscht zu werden) oder auf einer vertraglichen oder rechtlichen Grundlage beruht, unabhängig davon, ob das Recht übertragbar oder von dem Unternehmen oder seinen sonstigen Rechten und Pflichten separierbar ist." (IAS 38.19).
Die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses wird in Fällen eines Unternehmenserwerbs stets als erfüllt angesehen, kann jedoch widerlegt werden und dient lediglich als Bewertungsparameter, durch welchen eine geringe Nutzenwahrscheinlichkeit einen niedrigeren beizulegenden Zeitwert zur Folge hat. Für das Ansatzkriterium der verlässlichen Bewertbarkeit sieht das IASB die widerlegbare Regelung vor, dass bei einem Unternehmenserwerb genügend Informationen vorhanden sind, um eine zuverlässige Bewertung vornehmen zu können. Das Kriterium der Verfügungsmacht ist im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses erfüllt, "wenn das Unternehmen die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der zu Grunde liegenden Ressource zufließt, zu verschaffen, und es den Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränken kann." (IAS 38.19).