Schweitzer Fachinformationen
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Sie möchten heiraten und wissen nicht so genau, was das rechtlich und finanziell bedeutet? Der nachfolgende Kurzratgeber gibt Ihnen einen schnellen Überblick über wichtige Fragen. Ausführliche Informationen und Fallbeispiele finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln.
Sparen wir durch die Heirat Steuern?
Ehepaare erfahren beim Finanzamt ab dem Jahr der Heirat eine Vorzugsbehandlung. Größter Vorteil: Sie können vom günstigen Ehegattensplitting profitieren. Dafür müssen Sie die Steuerklasse wechseln. Je größer das Gefälle zwischen den Einkommen der Ehepartner, desto größer der Steuervorteil durch den Splittingtarif. Verdienen beide ungefähr gleich viel, kann es allerdings sein, dass am Ende doch nicht mehr Geld in der Haushaltskasse landet als vor dem Gang zum Standesamt. Ausführliche Informationen und Tipps, was Sie dabei beachten sollten, damit Sie kein Geld verschenken, finden Sie im Abschnitt "Lohn- und Einkommensteuer sparen", S. 66.
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer genießen Verheiratete Privilegien: Wenn ein Ehepartner den anderen beerbt, erhält er einen Freibetrag in Höhe von mindestens 500 000 Euro. Partner ohne Trauschein, die sich gegenseitig beerben, erhalten lediglich einen Freibetrag von 20 000 Euro. Mehr dazu siehe "Erbschaft und Schenkung", S. 74.
Ich besitze eine Wohnung. Gehört sie nach der Heirat zur Hälfte meinem Mann?
Nein, Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, gehört weiterhin ausschließlich ihm. Die Wohnung bleibt also Ihr persönliches Vermögen, das durch die Heirat nicht angetastet wird. Falls es zur Scheidung kommen sollte, bleibt die Wohnung beim Zugewinnausgleich (also dem Vermögensausgleich) außen vor. Das gilt aber nicht für einen eventuellen Wertzuwachs: Steigt die Wohnung während der Ehe im Wert, etwa weil die Immobilienpreise explodieren oder die Gegend schicker wird, ist dieser Wertzuwachs Ihr Zugewinn. Bei einer Scheidung steht die Hälfte davon Ihrem Mann zu. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie das in einem Ehevertrag anders regeln. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Abschnitt "Regelungen zum Vermögen", S. 145.
Erbt mein Ehemann einmal mein Vermögen?
Anders als Paare ohne Trauschein haben Verheiratete einen Erbanspruch, wenn der Ehepartner verstirbt. Die Höhe des Anteils hängt vom Güterstand ab, in dem Sie leben, außerdem davon, ob Sie Kinder haben oder nicht. Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall gilt: Sterben Sie kinderlos, erbt Ihr Ehepartner drei Viertel Ihres Vermögens. Das übrige Viertel geht an Ihre Eltern, sofern sie noch leben, oder an Ihre Geschwister. Haben Sie Kinder, erbt Ihr Ehepartner die Hälfte. Wenn Sie diese Erbfolge nicht wünschen, können Sie in einem Testament andere Erben einsetzen. Ihrem Ehepartner steht aber in jedem Fall ein Mindestanteil am Erbe zu, der Pflichtteil. Mehr dazu siehe "Erben selbst bestimmen", S. 118.
Meiner zukünftigen Frau wurde gekündigt. Muss ich für ihren Unterhalt aufkommen?
Ja, wenn sie keinen neuen Job findet. Mit der Eheschließung entsteht ein wechselseitiger Unterhaltsanspruch. Wer sich standesamtlich trauen lässt, entscheidet sich für eine rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens. Ein Ausdruck der dadurch entstehenden ehelichen Solidarität ist die gegenseitige Unterhaltspflicht. Ehegatten sind gehalten, in Notfällen wie zum Beispiel bei Krankheit oder Jobverlust alle verfügbaren Mittel miteinander und - falls Kinder hinzukommen - mit der Familie zu teilen. Wie Eheleute ihre finanziellen Belange regeln, bleibt jedoch ihre höchst persönliche private Sache. Der Staat hält sich dabei grundsätzlich heraus. Nur im Trennungsfall greifen die gesetzlichen Unterhaltspflichten, wenn die Partner sich über den Unterhalt nicht einvernehmlich verständigen können. Mehr dazu siehe "Füreinander einstehen", S. 53.
Kann mein Ehepartner für mich handeln, wenn ich das nicht kann?
Nein, Ehepartner vertreten sich in persönlichen Belangen nicht automatisch. Kann ein Partner etwa wegen eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr selbst entscheiden, wird das Gericht eingeschaltet, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ab 2023 soll eine Ausnahme für medizinische Akutsituationen gelten. Dann können sich Ehegatten für die Gesundheitsfürsorge automatisch vertreten, für einen Zeitraum von sechs Monaten. Besser, Sie erstellen beide bald eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Das bringt zusätzliche Sicherheit, falls das Gericht trotz der Vollmacht eine Betreuung einrichten muss. Mehr dazu siehe "Eine Vorsorgevollmacht verfassen", S. 116.
Was ändert sich bei Rente und Pension?
Was die Auszahlung der Renten und Pensionen angeht, grundsätzlich nichts. Derjenige Partner, der als Angestellter oder Beamter Anwartschaften für die Zeit im Ruhestand erwirbt, erhält diese beim Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt. Solange die Ehe funktioniert, ist es nicht erforderlich, eine Teilung vorzunehmen, da Verheiratete aufgrund der ehelichen Solidarität zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Somit dient die - von welchem Partner auch immer - erwirtschaftete Rente der gemeinsamen Haushaltsführung im Alter. Im Fall der Scheidung werden alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Mehr zum Versorgungsausgleich siehe "Regelungen zur Altersvorsorge", S. 148.
Beamte erhalten ab der Heirat Zuschläge zum Gehalt. Dies führt indirekt zu einer Erhöhung der Pensionsansprüche im Alter, da durch die höheren Bezüge die Anwartschaften steigen.
Mein Partner zahlt einen Kredit ab. Hafte ich dann dafür mit?
Nein, durch die Heirat werden Sie nicht automatisch zum Mitschuldner beziehungsweise Mithaftenden für Schulden, die Ihr Ehepartner aufgenommen hat. Auch nach der Trauung muss nur er allein für seine Schulden einstehen. Sie werden allenfalls beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, falls es zur Scheidung kommt. Bei demjenigen, der mit Schulden in die Ehe geht, schlagen sie als sogenanntes negatives Anfangsvermögen zu Buche. Vorbeugen sollten Sie allerdings, falls Ihr Partner so hoch verschuldet ist, dass es zu Pfändungen kommen kann. Mehr dazu siehe "Was sich beim Vermögen ändert", S. 44.
Bin ich abgesichert, falls meinem Ehepartner etwas zustößt?
Nein, nicht automatisch. Ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nur, wenn der verstorbene Partner die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt hat. Sie müssen außerdem mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Und auch dann fließt die Hinterbliebenenrente nur unter der Bedingung, dass Sie nicht wieder heiraten, denn in diesem Fall verlieren Sie Ihre Ansprüche. Höhe und Dauer der Rentenzahlung hängen außerdem davon ab, wie alt Sie beim Tod Ihres Ehepartners sind und ob Sie eigene oder Kinder des Verstorbenen betreuen. Ihre eigenen Einkünfte werden zudem zum Teil angerechnet. Auch wenn Sie einen Beamten heiraten, haben Sie nicht automatisch einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie im Kapitel "Hinterbliebene zusätzlich privat absichern", S. 124.
Mein Partner ist Franzose. Was müssen wir beachten?
Wichtig ist, dass Sie die Vorbereitungen für die Hochzeit frühzeitig angehen und auch sorgfältig prüfen, welches Eherecht für Sie gilt: deutsches Recht oder das französische? Wenn Sie beide Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, greift deutsches Recht. Wenn nicht, gilt unter Umständen das französische. Selbst in anderen EU-Ländern kann sich das Eherecht deutlich vom deutschen unterscheiden. In einem Ehevertrag können Sie dafür sorgen, dass deutsches Recht gilt - sofern Sie beide dies möchten. Mehr zu allen Fragen rund um binationale Ehen finden Sie im Kapitel "Liebe über Ländergrenzen", S. 131.
Wie kann ich für den Fall der Scheidung vorsorgen?
Durch einen umfassenden Ehevertrag. Darin lassen sich sämtliche Folgen für den Fall der Trennung und Scheidung schon vor dem Gang zum Standesamt regeln. Sie...
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