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Das Taxi- und Mietwagengewerbe wird von der GewO 1994 nicht ausdrücklich erwähnt, unterliegt jedoch dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils betrieben wird. Der von Taxi- und Mietwagenunternehmen verfolgte Zweck der entgeltlichen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist in diesem Sinne von § 1 Abs. 2 GewO erfasst.
Vor dem Hintergrund, dass in Österreich die Durchführung von Krankentransporten durch das Taxi- und Mietwagengewerbe einer Duldung durch Behörden unterliegt, erhalten einzelne Bestimmungen der GewO 1994 in Bezug auf das Taxi- und Mietwagengewerbe eine wesentliche Bedeutung. Daraus geht hervor, dass die Durchführung von Krankentransporten durch das Taxi- und Mietwagengewerbe als rechtlich unhaltbar zu bezeichnen ist. Es erfolgt daher die Prüfung von einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 GewO ist die GewO nicht anzuwenden auf die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten.
§ 2 Z 11 zeigt insbesondere durch den aufgenommenen Begriff der Heilkunde auf, dass in Bezug auf den für den Krankentransport erforderlichen Sanitätsdienst eine Nichtanwendbarkeit der GewO gegeben ist. Hinsichtlich der Tragweite der Heilkunde in § 2 Z 11 hat der VwGH erkannt, dass i.S.d. Absicht des historischen Gesetzgebers der GewO 1859 die Ausübung der Heilkunde jede Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde umfasst. Entsprechendes ergäbe sich aus der beispielsweisen Aufzählung der Berufe der Heilkunde. Der VwGH verwies zudem auf einen Entscheid vom 22.11.1916, nach dem jede Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde und nicht die bloß unmittelbar von Ärzten ausgeübte wissenschaftliche Heilpflege nicht Gegenstand der GewO ist. Der Gesetzgeber der GewO 1973 übernahm zwar nicht die Formulierung der GewO 1859, sondern führte bestimmte berufliche Tätigkeiten als von der GewO ausgenommen an, die i.S.d. Gesetzgebers der GewO 1859 unter den Begriff der "Ausübung der Heilkunde" fielen, es bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber meinte, der Begriff "Ausübung der Heilkunde" beinhalte entgegen der vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 bestandenen Rechtslage lediglich auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeiten. 71 Demnach erfasst die von § 2 Z 11 angesprochene Ausübung der Heilkunde sämtliche Berufsgruppen des Gesundheitswesens. Somit ist der im SanG 2002 gesetzlich geregelte Beruf des Sanitäters vom Anwendungsbereich der GewO definitiv ausgenommen. Für die Durchführung von Krankentransporten im Rahmen eines Mietwagen- und Taxigewerbes besteht daher in Bezug auf § 2 Z 11 GewO keine rechtliche Grundlage.
Im Übrigen sind die Nichtanwendung der GewO auf Krankentransporte und damit das rechtliche Verbot für Taxi- und Mietwagenunternehmen zur Durchführung von qualifizierten Krankentransporten bereits aus dem in Kapitel B.V. dargestellten Wortlaut des § 3 Abs. 1 SanG ersichtlich, nach welchem die GewO 1994 unter anderem auf die Sanitätsdienste nicht anzuwenden ist. Dieser Nichtanwendung steht Hausreither/Kanhäuser zufolge ebenso nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Z 11 GewO das SanG und den in diesem BG geregelten Tätigkeitsbereich bzw. Beruf unberücksichtigt lässt.72
Im Hinblick auf die Durchführung von Krankenfahrten bzw. unqualifizierten Krankentransporten auf der Grundlage einer Taxi- und Mietwagenkonzession sind m.E. die Schutzbestimmungen gem. §§ 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 GewO beachtenswert.
Gemäß § 69 Abs. 1 GewO kann der BMWF zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch VO festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten oder sonstiger Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der VO kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat.
Gemäß § 69 Abs. 2 GewO hat der BMWF im Einvernehmen mit dem BMASGK durch VO festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, der Einrichtungen oder sonstiger Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung, wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist.
Laut § 69 Abs. 3 GewO gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unter anderem nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens. Daraus ist wiederum ableitbar, dass das Taxi- und Mietwagengewerbe keine Grundlage für qualifizierte Krankentransporte sein kann. Anderseits ist § 69 GewO m.E. als taugliches Instrument zur Festlegung von Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 und Ausübungsvorschriften im Sinne von Abs. 2 für das Taxi- und Mietwagengewerbe in Betracht zu ziehen. So ist auch bei der Durchführung von unqualifizierten Krankentransporten das in § 69 Abs. 1 GewO zu schützende Rechtsgut Leben und Gesundheit ausdrücklich angesprochen. Es stellt sich daher die Frage, warum die erfolgte Setzung von Maßnahmen für Gewerbetreibende zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei Ausübung der Personenbetreuung73 nicht mit Maßnahmen für das Taxi- und Mietwagengewerbe bei unqualifizierten Krankentransporten bzw. Krankenfahrten verbunden werden sollte.
Gemäß § 70 Abs. 1 GewO kann der BMWA durch VO Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Dies gilt auch für Arbeiten, deren unsachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor Gefahren dienender Maschinen, Geräte oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann. Die durch eine solche VO bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Diese Personen haben ihre Befähigung durch Belege im Sinne des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Statuierung eines "Arbeitnehmerbefähigungsnachweises" für bestimmte Arbeiten und die Art der Erbringung desselben vor."74 Da selbst bei unqualifizierten Krankenfahrten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit in zumindest latenter Gefährdung sind, bietet m.E. § 70 Abs. 1 GewO eine Möglichkeit zur Verbesserung der Sicherheit von Patienten beim Transport durch Taxi oder Mietwagen. Allein der in Kapitel B.III. erläuterte tragische Tod einer Dialysepatientin während einer Taxifahrt verdeutlicht die Dringlichkeit einer verbesserten Befähigung des von solchen Unternehmen eingesetzten Personals.
In Österreich existiert im gewerblichen Bereich eine Vielzahl derartig tätiger Firmen.
Nachfolgend beispielhaft ein Unternehmen, dem durch die Gewerbebehörde im Rahmen des GelvG bis zu 30 Fahrzeuge genehmigt wurden .
Quelle: Internet, WKO Firmenabfrage Gewerberegister
Dazu der Teilauszug aus dem Entscheidungstext OGH, 9ObA8/13m, Entscheidungsdatum 19.3.2013:
".Die grundsätzliche Zuordnung zu den entsprechend der Fachorganisationsordnung nach § 15 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz errichteten Fachverbänden und Fachgruppen ergebe sich nach der für den Betrieb erforderlichen Gewerbeberechtigung. Die Zuordnung erfolge gemäß § 44 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Aus dieser Zuordnung ergebe sich dann, welcher Kollektivvertrag gelte. Hier sei der maßgebliche Kollektivvertrag vom Fachverband für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen abgeschlossen worden und nicht von einer einzelnen Fachgruppe. Die Gewerbeberechtigung der Beklagten umfasse das "Mietwagengewerbe eingeschränkt auf Krankentransporte". Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 regle in seinem § 3 die verschiedenen Arten...
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