2. Abteilung
Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)
3. Titel
Allgemeine Vorschriften
A. Persönlichkeit
I. Voraussetzungen
Art. 106
1. Eintragung
1) Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen (Körperschaften oder Korporationen) und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten einschliesslich Stiftungen erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzesvorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren, vorbehältlich des Vernichtbarkeitsverfahrens.
2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:
1. für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
2. für die Vereine, die nicht einen solchen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, der im Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht und welche nicht revisionspflichtig sind;
3. Aufgehoben
4. soweit sonst das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.
Art. 107
2. Zweck und Gegenstand
1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirtschaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikationsoder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesellschaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.
2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.
3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu verstehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.
4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Art. 108
II. Fehlen derselben
1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.
2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.
3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.
4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 109
III. Rechtsfähigkeit
1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.
3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichtsund Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.
4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.
IV. Handlungsund Deliktsfähigkeit
Art. 110
1. Voraussetzung
1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und dergleichen.
2. Betätigung
Art. 111
a) Im Allgemeinen
1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch Verbandspersonen und Firmen bestellt werden.
2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben.
3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch
ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.
4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechtsund Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer andern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten Organe und Personen die vertretene Verbandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Voraussetzungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungsberechtigte Verbandsperson oder Firma.
Art. 112
b) Beschlussfassung
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.
2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.
3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
4) Bestimmen das Gesetz oder die...