§ 160
Umtriebe im Insolvenzverfahren
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu bestrafen:
1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Insolvenzverfahren zu erlangen;236
2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Sanierungsplan im Insolvenzverfahren ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.237
2) Ebenso ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zu bestrafen, der für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt.238
§ 161
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach
§ 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
§ 162
Vollstreckungsvereitelung
1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 163
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
§ 164
Hehlerei
1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 7 500 Franken verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Franken verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmässig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.
5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagdoder Fischereirecht nach § 138 Ziff. 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach
§ 145 handelt.
6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.
7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.
§ 165
Geldwäscherei
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.250
3) Wer Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Vermögensbestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortge
setzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn
1. ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert oder
2. er durch die Begehung eines Vergehens nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes erspart wurde.
§ 165a
Tätige Reue
1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
§ 166
Begehung im Familienkreis
1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Ziff. 5, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagdoder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§...