Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Für viele Privatpersonen ist das Einkommensteuerrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Das Steuerrecht wird von vielen als zu schwierig und ungerecht empfunden. Das Einkommensteuerrecht ist ein wichtiges Thema, schließlich muss fast jeder Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zahlen.
32
Hinweis: Die Begriffe Einnahmen und Einkünfte werden einerseits allgemein in der Alltagssprache verwendet, andererseits stellen diese Wörter steuerliche Fachbegriffe dar, die abweichend von der Alltagssprache unterschiedliche Bedeutung haben. Das kann schnell zur Verwirrung im Steuerdschungel führen.
Werden steuerliche Fachbegriffe (wie z.B. Einkünfte) aufgrund der einfacheren Verständlichkeit entgegen ihrer fachlichen Bedeutung verwendet, so werden diese Begriffe durch An- und Ausführungszeichen besonders kenntlich gemacht.
33
Wer muss eigentlich wie viel Einkommensteuer zahlen? Eigentlich ganz einfach: Grundsätzlich muss jeder Einkommensteuer zahlen, der steuerlich relevante "Einnahmen" in einer bestimmten Höhe und nicht genügend "steuermindernde Faktoren" vorzuweisen hat. Vereinfacht ausgedrückt unterscheidet man "steuererhöhende" und "steuersenkende" Faktoren.
Umso höher die Summe aller steuerlich relevanten Einnahmen nach Abzug verschiedener steuermindernder Beträge ist, umso mehr Steuer muss gezahlt werden. Der Gesetzgeber besteuert aber nicht alle, sondern nur sieben bestimmte Einkunftsarten29:
34
Überschusseinkünfte:
Gewinneinkünfte:
Fallen Einkünfte nicht unter die oben genannten Einkunftsarten, so sind sie einkommenssteuerfrei, wie z.B. Lotto- und Glücksspielgewinne. Einkünfte aus den oben genannten sieben Einkunftsarten stellen dabei die wichtigsten "steuererhöhenden Faktoren" dar. Die wichtigste Einkunftsart für die Gruppe der Arbeitnehmer, Beamten und Familien sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also Löhne, Gehälter oder Beamtenpensionen.
Auf der Seite der "steuermindernden Faktoren" stehen Werbungskosten; Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und Steuerermäßigungen.
Hinweis: Streng genommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Bruttoarbeitseinkünfte38 (also der Bruttolohn), sondern die um die Werbungskosten geminderten Bruttoarbeitseinkünfte. Daher heißen sie auch Überschusseinkünfte39.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn40 - Werbungskosten
Geringverdiener müssen jedoch keine Steuern zahlen. Der Staat gewährt, dass das 35 Existenzminimum im Jahr 2024 von 11.784 EUR nicht besteuert wird (sog. steuerlicher Grundfreibetrag)41. Das bedeutet, dass man keine Einkommensteuer zahlen muss, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen im Jahr 2024 nicht mehr als 11.784 EUR beträgt. Die automatisch im Laufe des Jahres vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer würde man in diesem Fall vom Finanzamt vollständig zurückerhalten.
Betrug das zu versteuernde Einkommen in 2024 mehr als 11.784 EUR, so wird grundsätzlich42 jeder Euro, der die Grenze von 11.784 EUR übersteigt, besteuert. Die Höhe der Steuer bemisst sich dabei an der Höhe des zu versteuernden Einkommens und wächst von 14%43 (Eingangssteuersatz) bis 42% (Spitzensteuersatz) des zu versteuernden Einkommens.Der Steuersatz wächst in drei Zonen unterschiedlich stark an. 42% werden ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 EUR erreicht44. Für ganz große "Einkommen" ab ab 277.826 EUR beträgt der diesen Betrag übersteigende Teil pauschal 45%45.
Sie sehen also, die Steuerbelastung wächst nicht gleichmäßig, sondern in Stufen. Diese Stufen 36 nennt man Grenzsteuersätze. Diese Grenzsteuersätze stellen aber nicht ihren persönlichen durchschnittlichen Steuersatz dar. Für den Steuerzahler ist hingegen insbesondere der tatsächlich zu zahlende, effektive Durchschnittssteuersatz interessant. Der Durchschnittssteuersatz46 errechnet sich dem Verhältnis der zu zahlenden Einkommensteuer zum versteuernden Einkommen.
Beispiel:
Der unverheiratete Angestellte Felix Fleißig verdient 8.500 EUR brutto im Monat (102.000 EUR pro Jahr). Nach Abzügen aller Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hat er ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 EUR. Das heißt, für die ersten 11.784 EUR muss er keine Steuern zahlen [Zone 1]. Für den Betrag zwischen 11.785 EUR bis 17.005 EUR muss Felix Fleißig zwischen 14% und 24% des zu versteuernden Einkommens an Einkommensteuer zahlen [Zone 2]. Für den Betrag zwischen 17.005 EUR und 66.760 EUR muss er 24%-42% [Zone 3] und für 66.761 EUR bis 70.000 EUR zahlt er 42% Einkommensteuer [Zone 4].
Fleißig muss damit insgesamt 18.763,00 EUR Einkommensteuer (zzgl. 75,32 EUR Solidaritätszuschlag) zahlen47. Obwohl er in den Spitzensteuersatz von 42 % (mit einem Teil seiner zu versteuernden Einkünften) kommt, ergibt sich für ihn ein effektiver (realer) Durchschnittssteuersatz von 26,8%.
37
Sie sehen also, dass die Steuerbelastung mit wachsenden "Einkommen" nicht gleichmäßig zunimmt, sondern bis zu einem Betrag von 17.005 EUR sehr stark und danach bis 66.760 EUR weniger stark zunimmt und danach bis 277.825 EUR bei 42% gleich bleibt. Diesen Effekt nennt man Progression.
Hinweis:
Praktisch relevant ist für den Steuerzahler eigentlich nur der tatsächlich zu zahlende Durchschnittssteuersatz. Sie müssen nur Ihren persönlichen Durchschnittssteuersatz mit dem zu versteuernden Einkommen multiplizieren. Das Ergebnis ist die zu zahlende Einkommensteuer.
zu zahlende Einkommensteuer = persönlicher Durchschnittssteuersatz x zu versteuerndes Einkommen ./. 100
Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus komplexen mathematischen Formeln, die in § 32a Abs. 1 EStG normiert sind. Da die Berechnung der Durchschnittssteuersätze äußerst kompliziert ist, gibt es vom Bundesministerium der Finanzen Steuertabellen48.
Gleich ob Ihnen Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird oder Sie Einkommensteuer entrichten müssen, wird Ihnen ggf. auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnet und abgezogen.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Annexsteuern) sind unselbständige Steuern und 38 hängen der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragssteuer an. Müssen Sie also Einkommensteuer zahlen, so wird zusätzlich 5,5 % von der zu zahlenden Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag erhoben49.
2024 wird der Solidaritätszuschlag jedoch nicht auf kleinere oder mittlere Einkommen erhoben. Wenn Sie im Jahr 2024 nicht mehr als 18.130 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 EUR (Zusammenveranlagte) Einkommensteuer zahlen müssen, fällt kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag an. Das bedeutet, dass kein Solidaritätszuschlag festgesetzt wird, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen einen Betrag von ca. 68.490 EUR (Einzelveranlagung) bzw.136.980 EUR (bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.
Wird diese Grenze überschritten, so wird jedoch noch nicht der volle Solidaritätszuschlag von 5,5% von der Einkommensteuer erhoben. An diese Grenze schließt sich die neue Milderungszone an. Sie gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.408 Euro. Für Ehepartner verdoppelt sich der Betrag. Wer in diese Milderungszone fällt, zahlt nur einen ermäßigten Solidaritätszuschlag. Erst ab einem zu versteuerenden Einkommen von 105.580 EUR (bei Alleinstehenden/Einzelveranlagung) bzw. ab 211.160 EUR (bei Zusammenveranlagten) wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5% von der Einkommensteuer erhoben.
Für Arbeitnehmer (Einzelveranlagung), kinderlos, konfessionslos, bedeutet das, dass bis zu einem Bruttolohn von monatlich ca. 6.915 EUR (Jahresbruttobetrag von 83.000 EUR) kein Solidaritätszuschlag vom Lohn abgezogen wird.
39
Kirchensteuer müssen Sie hingegen nur zahlen, wenn Sie einer kirchensteuerpflichtigen Kirche in...
Dateiformat: ePUBKopierschutz: Wasserzeichen-DRM (Digital Rights Management)
Systemvoraussetzungen:
Das Dateiformat ePUB ist sehr gut für Romane und Sachbücher geeignet - also für „fließenden” Text ohne komplexes Layout. Bei E-Readern oder Smartphones passt sich der Zeilen- und Seitenumbruch automatisch den kleinen Displays an. Mit Wasserzeichen-DRM wird hier ein „weicher” Kopierschutz verwendet. Daher ist technisch zwar alles möglich – sogar eine unzulässige Weitergabe. Aber an sichtbaren und unsichtbaren Stellen wird der Käufer des E-Books als Wasserzeichen hinterlegt, sodass im Falle eines Missbrauchs die Spur zurückverfolgt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie in unserer E-Book Hilfe.