Schweitzer Fachinformationen
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Außergewöhnliche Belastungen entstehen dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich den Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterschieden wird zwischen außergewöhnlichen Belastungen "allgemeiner Art", welche im Rahmen einer Belastungsgrenze, der sogenannten "zumutbaren Belastung", auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, und den außergewöhnlichen Belastungen "in besonderen Fällen". Letztere sind im Einkommensteuergesetz geregelte konkrete Fälle. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen zu führen.
Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen errechnet sich die zumutbare Belastung wie folgt:
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind:
Krankheitskosten
Kosten einer künstlichen Befruchtung
Scheidungskosten
den Nachlass übersteigende Beerdigungskosten
Kurkosten
Tilgungen auf Schulden, welche infolge einer Krankheit entstanden sind
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen sind:
Unterhaltsaufwendungen
Sonderbedarf für die Berufsausbildung eines Kindes
Behindertenpauschbetrag
Hinterbliebenenpauschbetrag
Pflegepauschbetrag
"Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden", ist die Formulierung in § 33a Abs. 1 EStG, mit welcher gut verständlich die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung normiert wird.
Sie können diesen Freibetrag bis zum 31.01. eines Jahres beim Finanzamt beantragen. Monatlich wird Ihnen dadurch weniger Lohnsteuer abgezogen und der Nettobetrag Ihres Einkommens erhöht sich. Die Unterhaltsaufwendungen können Sie in Ihrer jährlichen Steuererklärung selbstverständlich nicht mehr geltend machen, denn Sie haben dann ja schon im laufenden Jahr von der Steuerreduzierung profitiert.
Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass weder Sie noch Ihr Ehegatte Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Weiterhin darf der Empfänger der Unterstützung kein oder nur geringes Vermögen bis 15 500 Euro besitzen. Bezieht der Empfänger andere Einkünfte oder Bezüge, so wird der Betrag von 8 004 Euro um den Betrag gemindert, den die eigenen Einkünfte und Bezüge um 624 Euro je Kalenderjahr übersteigen. Seit 2010 können darüber hinaus Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Steuerpflichtige für die zu unterhaltende Person aufwendet, zusätzlich zum Höchstbetrag abgezogen werden.
Bei privat Versicherten sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind - mit Ausnahme des Krankentagegelds, das dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht - abzugsfähig.
Abzugsfähig sind nur Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung. Beitragsanteile für Wahl- oder Sonderleistungen, wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer etc., sowie für das Krankengeld zählen nicht zu den abzugsfähigen Kosten.
Oberst Düren zahlt monatlich 800 EUR, also 9 600 EUR im Kalenderjahr an seine unterhaltsbedürftige Mutter. Die Mutter bezieht eigene Renteneinkünfte in Höhe von 2 000 EUR. Da er gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig ist und keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat, kann er die Unterhaltsleistungen im Rahmen der Höchstbetragsberechnungen abziehen.
Da die Renteneinkünfte der Mutter den Betrag von 624 EUR um 1 376 EUR übersteigen, kann Oberst Düren in seiner Einkommensteuererklärung 8 004 EUR ./. 1 376 EUR = 6 628 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Werden Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt und findet das Realsplitting keine Anwendung, fallen auch diese Leistungen unter die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung.
Die Zahlung der Unterstützung muss durch Überweisungsbelege, Kontoauszüge etc. nachgewiesen werden.
Aufwendungen an Kinder können nur dann geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Aufwendungen an den Partner im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden anerkannt, wenn dem Partner staatliche Unterstützungsleistungen im Hinblick auf das Zusammenleben verweigert werden.
Befindet sich ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, in Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht, kommt der Abzug eines Freibetrages in Höhe von 924 Euro zum Tragen. Seit 2012 ist die Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes nicht mehr zu beachten, so dass es hierdurch zu keiner Minderung des Freibetrages kommt. Für jeden Monat, in welchem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Freibetrag um 1/12.
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, welche einem Menschen infolge einer Behinderung entstehen, kann er anstelle des Einzelnachweises einen Pauschbetrag in Abhängigkeit von Art und Schwere seiner Behinderung in Anspruch nehmen.
Diese Pauschbeträge erhalten Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist.
Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, erhalten die Pauschbeträge, wenn
wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist oder
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
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