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Ehegatten und Lebenspartner sind laut Gesetz mit dem Erblasser nicht verwandt - aber per Gesetz erbberechtigt.
Eingetragene Lebenspartner sind erbrechtlich Ehegatten gleichgestellt. Seit dem 1. Oktober 2017 hat die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare - Ehe für alle - die eingetragene Lebenspartnerschaft abgelöst. Bis zum 30. September 2017 begründete eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden oder als eingetragene Lebenspartnerschaften weiter bestehen. Erbrechtlich gibt es keine Unterschiede zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Deshalb wird hier nur noch von Ehepartnern gesprochen.
Wenn der Ehegatte beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin noch lebt, gehört er oder sie ebenfalls zu den gesetzlichen Erben. Die Höhe seines Erbteils hängt von dem Güterstand der Eheleute ab (siehe S. 19). Die Höhe des gesetzlichen Erbteils von Verwandten ändert sich dann entsprechend.
Jeder überlebende Ehegatte, der gesetzlicher Erbe wird - also nicht in einer letztwilligen Verfügung bedacht wurde -, erhält vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil den sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Das sind die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände wie zum Beispiel Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Bücher, Bilder (soweit sie nicht Teil einer Kunstsammlung sind) und auch das gemeinsam genutzte Familienauto. Zum Voraus gehören ebenfalls die Hochzeitsgeschenke. Nicht zum Voraus gehören hingegen Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Verstorbenen dienten, wie beispielsweise Schmuck oder ein rein beruflich genutztes Auto.
Voraussetzung ist aber immer, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Der Voraus entfällt also, wenn dieser in einem Testament oder einem Erbvertrag bedacht ist, und auch, wenn er die Erbschaft ausschlägt oder enterbt ist. Gegenüber Abkömmlingen - auch solchen aus anderen Ehen - ist der Voraus beschränkt auf diejenigen Gegenstände, die der Ehegatte "zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt" (§ 1932 BGB). Was zum Voraus gehört, hängt also auch von den bisherigen Lebensverhältnissen der Eheleute ab.
Ein sehr teures Auto kann zum Voraus gehören, wenn es sich bei dem Verstorbenen zum Beispiel um einen gut verdienenden Manager handelte. War das gleiche Auto praktisch der einzige Wertgegenstand eines verstorbenen Fabrikarbeiters, gehört es nicht zum Voraus.
Das Erbrecht des Ehegatten setzt immer eine rechtsgültige Ehe voraus. Es gilt also nicht für Geschiedene. Wer geschieden ist, hat am Nachlass des verstorbenen Ex-Ehepartners keinen Anteil mehr. Entsprechendes gilt bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Aber der geschiedene Ehegatte kann in bestimmten Fällen Unterhalt vom Erben fordern. Er hat zwar kein gesetzliches Erbrecht mehr. War der oder die Verstorbene ihm oder ihr gegenüber aber unterhaltspflichtig, müssen die Erben diesen Unterhalt in gewissen Grenzen weiter zahlen (siehe S. 101).
Und wenn der Ehepartner während des Scheidungsverfahrens stirbt? Schwieriger ist die Rechtslage während eines laufenden Scheidungsverfahrens, also dann, wenn der Todesfall noch vor der Scheidung eingetreten ist.
Hatte nur der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt, der oder die Verstorbene aber nicht, und hatte der oder die Verstorbene dem Scheidungsantrag auch nicht zugestimmt, so gilt das volle Erbrecht des überlebenden Ehegatten fort, ganz so, als hätte die Ehe weiter bestanden. Hatte aber der Verstorbene selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt und lagen auch die Voraussetzungen für eine Scheidung vor, so ist der überlebende Ehegatte vom Erbrecht ausgeschlossen (§ 1933 BGB). In solchen Fällen muss geprüft werden, ob die Ehe tatsächlich geschieden worden wäre, wenn der Erblasser noch lebte. Die Einzelheiten des Scheidungsrechts können also bei der Frage, ob in solchen Fällen ein Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht, eine entscheidende Rolle spielen. Sie können hier nicht im Detail dargestellt werden.
Wird das eingeleitete Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben, ist dies einer Rücknahme des Antrags nur dann gleichzusetzen, wenn nach den Umständen von der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens auszugehen ist.
Beispiel
Der Erblasser reicht 2014 den Scheidungsantrag ein. Die Eheleute verhandeln einen außergerichtlichen Vergleich über Unterhalt und Zugewinn und betreiben einvernehmlich das Scheidungsverfahren nicht weiter. 2022 stirbt der Erblasser. Wer erbt? Die Ehefrau oder der Bruder?
Da der Scheidungswille aufgegeben ist und kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau erbt drei Viertel und der Bruder ein Viertel.
Kinderlose Ehepaare meinen oft, nach dem Tod eines Ehepartners sei der/die Überlebende automatisch Alleinerbe. Das ist nicht so! Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des/der Verstorbenen erben mit. Wenn weder Eltern noch Geschwister noch Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden sind, erben sogar die Großeltern. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen.
Tipp: Wer einen Scheidungsantrag einreicht, sollte seinen letzten Willen überprüfen und je nach Sachlage neu testieren. Nach rechtskräftiger Scheidung stehen dann eine endgültige Überprüfung und Neuformulierung des Testaments an.
Erbrecht Geschiedener nach Kindern. Zu beachten ist auch, dass nach einer Scheidung zwar das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, das Erbrecht des Ex-Ehegatten als Elternteil nach gemeinsamen Kindern als Erbe oder Erbin zweiter Ordnung aber bestehen bleibt.
Herr Schmitz ist geschieden. Mit seiner geschiedenen Frau Ina Schmitz hat er zwei Kinder. Herr Schmitz stirbt und wird von seinen beiden Kindern beerbt. Kurz darauf stirbt auch eines der Kinder bei einem Verkehrsunfall. Die geschiedene Frau Schmitz erbt jetzt als Mutter des verstorbenen Kindes zusammen mit dem überlebenden Kind je zur Hälfte das Vermögen des verstorbenen Kindes und damit das vom verstorbenen Kind geerbte Vermögen des Herrn Schmitz.
Wenn Sie dies nach einer Scheidung verhindern wollen, müssen Sie das in einer letztwilligen Verfügung tun (siehe S. 137). Sie können Ihre Kinder zu Vorerben und Ihre Enkel oder andere Mitglieder Ihrer Familie zu Nacherben einsetzen (siehe S. 119). Dann geht Ihr geschiedener Ehegatte insoweit leer aus und erbt nicht Ihr Vermögen.
Das Sorgerecht für gemeinsame, minderjährige Kinder kann nach einer Scheidung bei einem Elternteil allein liegen. Kraft des Sorgerechts hat dieser dann auch das Vermögen des Kindes zu verwalten. Nach seinem Tod wird der Ex-Ehepartner in der Regel sorgeberechtigt. Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Ex-Ehepartner nach Ihrem Tod das Vermögen verwaltet, das Sie dem Kind hinterlassen, sollten Sie im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen (siehe ab S. 267). Sie können Ihren geschiedenen Ehegatten in einer letztwilligen Verfügung auch ausdrücklich von der Verwaltung Ihres Nachlasses ausschließen (§ 1638 BGB). In diesem Fall muss dann ein Pfleger bestellt werden, der das Vermögen des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit verwaltet. Diesen können Sie auch in Ihrem Testament benennen (§§ 1909, 1917 BGB; siehe auch S. 125).
Die Höhe des Erbteils, also die Erbquote, des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners kann unterschiedlich ausfallen. Sie richtet sich zum einen danach, ob Verwandte des Verstorbenen ebenfalls erben und welche Verwandten das sind. Zum anderen ist sie abhängig vom Güterstand.
Nach dem Gesetz erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB). Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Dazu gehören auch Abkömmlinge aus früheren Ehen des oder der Verstorbenen sowie nichteheliche Kinder und Adoptivkinder (siehe ab S. 26).
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (das sind Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte. Wenn ein Großelternteil nicht mehr lebt oder aus einem anderen Grund nicht Erbe wird (zum Beispiel weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat), also an sich die Abkömmlinge dieses Großelternteils erbberechtigt wären (Onkel, Tanten,...
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