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6. Teil: Sondergesetze zur Wiedergutmachung NS-bedingter Kulturgutverluste (S. 489-490) Die durch das nationalsozialistische Deutschland begangenen Unrechtstaten innerhalb des eigenen Territoriums (die Entziehung der beiden Formen der Raubkunst), aber vor allem auch in den besetzten und umkämpften Territorien, haben innerhalb der Überlegungen der alliierten Besatzungsmächte nach Ende des Zweiten Weltkrieges zu der Erkenntnis geführt, dass die begangenen Willkürakte mit den bisher anerkannten (zivilrechtlichen) Rechtsregeln aufgrund der unvorstellbar großen Quantität (kultureller) Vermögensverschiebungen im Zweiten Weltkrieg innerhalb Europas und aufgrund der zuvor nie da gewesenen Qualität der nationalsozialistischen Entziehungsmethoden nur schwerlich eine Wiedergutmachung bei den verschiedenen Opfergruppen erfahren würden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Nachkriegsverwaltung Deutschlands personell nahezu identisch wie zur Zeit des Nationalsozialismus weiterarbeitete. Innerhalb des Bereichs der Beutenahme kultureller Güter in den besetzten und umkämpften Territorien fremder Staaten bedurfte es ebenso spezieller Sondergesetze zur Restitution der im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig entzogenen Kulturgüter wie innerhalb der in Deutschland enteigneten, nationalisierten und konfiszierten Raubkunst, bzw. der formal ‚freiwillig‘ unter Zwang und Drohung veräußerten kulturellen Fluchtkunst. Die Darstellung der wichtigsten Sondergesetze zur Wiedergutmachung der NSbedingten Kulturgutverluste beginnt nach einer einführenden Erläuterung der Dogmatik des Rückerstattungsrechts (im 1. Abschnitt, d.h. 6 3 ff.) mit der Analyse der Ausgestaltungsvariante von Staaten mit genereller Nichtigkeitsanordnung NS-bedingter Kulturgutentziehungen, wie bspw. in Österreich, Frankreich und den Niederlanden (vgl. ausführlich hierzu den 2. Abschnitt, d.h. 6 47 ff.). Daran schließt sich eine Kommentierung des deutschen Rückerstattungsrechts an, das keine generelle Nichtigkeitsanordnung entzogener Kulturgüter bestimmte (vgl. ausführlich hierzu den 3. Abschnitt, d.h. 6 184 ff.). Besondere rechtsprägende wie praktische Bedeutung erlangte auch die Schweizer Ausgestaltungsvariante, da der Staat selbst keine Kulturgutverluste zu beklagen hatte, jedoch als primärer Zielstaat der in Deutschland und den anderen von Deutschland besetzten Staaten entzogenen Kulturgüter galt (vgl. ausführlich hierzu den 4. Abschnitt, d.h. 6 402 ff.). Schließlich hat eine Analyse des rechtlichen Status der nach Russland verbrachten Trophäenkunst zu erfolgen, da hier grundsätzlich keine Rückführung an die ursprünglichen Kulturgutträger bestimmt war, sondern die Kulturgüter als Kompensation für die eigenen, von den Truppen des NS-Deutschland verursachten kulturellen Schäden zu Staatseigentum erklärt wurden (vgl. ausführlich hierzu den 5. Abschnitt, d.h. 6 503 ff.).
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