Wäre es im Wege des von der spanischen Verfassung vom 29.12.1978 geregelten Revisionsverfahrens zulässig, die geltende Verfassung abzuschaffen und durch eine neue staatliche Grundordnung zu ersetzen, welche beispielsweise die Folter als ein Mittel zur Findung der Wahrheit im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anerkennt? Diese - im Ergebnis zu verneinende - Frage ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Frage nach dem Bestehen von Beschränkungen hinsichtlich der Revision der spanischen Verfassung vom 29.12.1978. Die Arbeit untersucht diese Frage vor dem Hintergrund der in der spanischen Verfassungslehre vertretenen Theorien zum Bestehen ungeschriebener Revisionsverbote, die aus einer Unterscheidung von verfassunggebender Gewalt (poder constituyente) und verfassungsändernder Gewalt (poder de reforma) abgeleitet werden, sowie zur Selbstbindung des Verfassunggebers durch die Verfassung. Die Arbeit versucht, einen eigenen Lösungsansatz zu entwickeln, indem sie bei der Beantwortung dieser Frage dogmatisch danach differenziert, ob die Revision die in Art. 1 der spanischen Verfassung vom 29.12.1978 genannten Grundwerte (valores superiores) antastet oder unverändert bestehen lässt.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-35756-9 (9783631357569)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Alexander von Kuhlberg, geboren 1962 in Stuttgart. Von 1983 bis 1988 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg, weitere Studienaufenthalte in Mexiko-City und Alcalá de Henares. Autor verschiedener Veröffentlichungen; tätig als Rechtsanwalt und Syndikus in Hamburg.
Aus dem Inhalt: Abgrenzung von Verfassungswandel und Verfassungsänderung in der gegenwärtigen spanischen Verfassungslehre - Darstellung des Verfahrens zur Änderung und Revision der spanischen Verfassung vom 29.12.1978 am Beispiel der Änderung des Art. 13 Abs. 2 - Untersuchung des Bestehens von Beschränkungen im Hinblick auf die Revision der spanischen Verfassung vom 29.12.1978.