Bei dem Kommentar zur Bauordnung für Berlin handelt es sich um eine völlige Neubearbeitung der Vorauflage. Die Bauordnung für Berlin von 1985 ist durch mehrere Gesetze, zuletzt durch das 2. Verwaltungsreformgesetz vom 25. Juni 1998, in zahlreichen Grund- und Einzelfragen geändert worden. Auch bedurfte die umfangreiche Rechtsprechung des für das Baurecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin, dem die Autoren Wilke und Dageförde als Richter angehören, der Einarbeitung.
Produkt-Info
Auflage
5, vollst. neu bearb. Aufl. 1999
Sprache
Verlagsort
Verlagsgruppe
Maße
ISBN-13
978-3-528-02550-2 (9783528025502)
DOI
10.1007/978-3-322-92895-5
Schweitzer Klassifikation
Prof. Dr. Dieter Wilke ist Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin und Vorsitzender des 2.Senats des Oberverwaltungsgerichts, der für das Baurecht und für Normenkontrollverfahren zuständig ist. Er ist zugleich Professor für Öffentliches Recht an der Freien Universität Berlin.
Hans-Joachim Dageförde ist Richter am Oberverwaltungsgeicht Berlin und gehört seit über 20 Jahren dem 2. (Baurechts) Senat an.
Andreas Knuth ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder.
Thomas Meyer ist Diplom-Ingenieur. Er ist in der Beliner Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr als Leitender Baudirektor tätig.
Nachbarschutz - Abstandflächenrecht - Pflicht zur Entfernung von Graffiti - Technische Baubestimmungen - Bauprodukte und Bauarten, deren Verwendbarkeiten maßgeblich von Rechtsvorschriften bestimmt wird, die der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes dienen - nationaler und europäischer Weg des Verwendbarkeitsnachweises unter Berücksichtigung der komplizierten Übergangsvorschriften - Stellplätze, behindertengerechtes Bauen - erweiterter Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben - Genehmigungsfreistellung - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Entwurfsverfasser - Bauvorlagenberechtigung - Püfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörden - Baueinstellung und Beseitigung baulicher Anlagen - Bestandsschutz - Darstellung der für die Praxis immer noch wichtigen Fragen des weiterhin maßgeblichen übergeleiteten Planungsrechts der Bauordnung 1958