Vorwort
Die neue HOAI im Überblick
Entstehung der HOAI 2013
Überblick über die Neuerungen
Honorarermittlung nach der HOAI 2013
Anwendbarkeit der HOAI 2013
Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Leistungen und Leistungsbilder
Beratungsleistungen
Anrechenbare Kosten
Honorarzonen
Grundlagen des Honorars
Honorarvereinbarung
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Berechnung des Honorars bei vertraglicher Änderung des Leistungsumfangs
Auftrag für mehrere Objekte
Instandsetzungen und Instandhaltungen
Interpolation
Nebenkosten
Zahlungen
Umsatzsteuer
Teil 2: Flächenplanung
Bauleitplanung
Landschaftsplanung
Teil 3: Objektplanung
Gebäude und Innenräume
Freianlagen
Ingenieurbauwerke
Verkehrsanlagen
Teil 4: Fachplanung
Tragwerksplanung
Technische Ausrüstung
Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang
Architektenvertrag
Ingenieurvertrag
Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI)
Anlage zum Beschlussvorschlag an den Bundesrat
Stellungnahme des Bundesrates
Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009
Abkürzungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kostenermittlung und Kostenkontrolle
Die Leistungsbilder wurden in den Leistungsphasen 2 und 6 durch die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt, um die Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.
In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese mit der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Durch die präzisierte Kostenermittlung und -kontrolle wurde der Kostenanschlag entbehrlich, dieser umfasst nämlich gemäß DIN 276-1:2008-12 lediglich die Kostenermittlung bis zur dritten Ebene und die Ordnung nach Vergabeeinheiten.
Dokumentation
In allen Leistungsbildern der Objektplanung wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die Grundleistung zur Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse präzisiert. Damit wurde die bisher in § 3 Abs. 8 geregelte Unterrichtung des Auftraggebers direkt in den relevanten Leistungsphasen aufgenommen.
Die Prüfung und Wertung der Angebote ist ohne eine Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht möglich und schließt diese ein. In der Leistungsphase 7 wurde daher die Dokumentation des Vergabeverfahrens aufgenommen.
Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde nunmehr in die Leistungsphase 8 integriert, da sie zeitlich mit der Übergabe des Objekts verknüpft ist. Damit soll darauf hingewirkt werden, dass dem Auftraggeber bei einer etwaigen Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 die notwendige Objektdokumentation zur Verfügung steht.