Textprobe: Kapitel IV., Rechtmäßigkeit der Baumschutzregelungen: Baumschutzregelungen können durch Baumschutzsatzungen getroffen werden. Im Folgenden wird daher die Rechtmäßigkeit einer solchen Satzung geprüft. 1., Inhaltliche Probleme von Satzungen: Zuerst wird die Muster-Baumschutzsatzung NRW einer Rechtsmäßigkeitskontrolle unterzogen, da diese Satzung das Vorbild für nahezu alle in den Kommunen erlassenen Satzungen darstellt. Die Einleitungsformel der Satzung gibt die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Baumschutzsatzung an. Für Nordrhein-Westfalen sind dies § 45 LG NW i.V.m. § 1 LG NW i.V.m. § 7 GO NW und § 29 BNatSchG. a), §§ 1 - 3 der Muster-Baumschutzsatzung: Es ist der Schutzzweck (§ 1 der Muster-Baumschutzsatzung) sowie der räumliche und sachliche Geltungsbereich (§§ 2 und 3 der Muster-Baumschutzsatzung) festzulegen. Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung ist durch § 45 LG NW auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen begrenzt. Welche Bäume in diesem Rahmen durch die Satzung geschützt werden sollen, liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Der Umfang des Stammes der zu schützenden Bäume ist unter örtlichen Gesichtspunkten in der Satzung festzulegen. Obstbäume sind von dem Satzungsschutz, mit Ausnahmen, auszunehmen (§ 3 Abs. 4 der Muster-Baumschutzsatzung). Dies wird mit den Belangen des Obstanbaus begründet. Bei Seltenheitswert von bestimmten Obstbaumarten ist deren Aufnahme unter den Satzungsschutz allerdings vertretbar. Des Weiteren werden auch hochstämmige Streuobstwiesen wegen ihrer ökologischen Bedeutung oftmals in den satzungsrechtlichen Baumschutz einbezogen. aa), Gegenstand der Satzung: § 1 der Muster-Baumschutzsatzung beschäftigt sich mit dem Gegenstand der Satzung. Es stellt sich das Problem der Bestimmtheit des Schutzzwecks. Insbesondere waren die anzulegenden Maßstäbe für die Bestimmtheit von Baumschutzsatzungen im Hinblick auf den jeweils verfolgten Schutzzweck lange umstritten. Einer alten Auffassung des OVG NW von 1986 nach, musste der Schutzzweck konkret in Anlehnung an die Kriterien des § 18 BNatSchG a.F. (jetzt § 29 BNatSchG) beschrieben werden. Ein lediglich lapidarer Hinweis auf den Zweck der Erhaltung und des Schutzes von Bäumen vor Gefährdung sollte nicht genügen, da dies gegen das Prinzip der Bestimmtheit und Normenklarheit verstoßen würde. Zudem schützt § 29 BNatSchG den Landschaftsbestandteil als Objekt und nicht eine Fläche, so dass es sich um Bestandteile der Landschaft handeln muss, die aus ihr individualisierbar hervorgehen. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 BNatSchG können in einem bestimmten Gebiet alle Bäume unter Schutz gestellt werden, wodurch der geschützte Landschaftsbestandteil zu einer Kategorie des Objektschutzes mit Elementen des Flächenschutzes wird. § 29 Abs. 1 S. 2 BNatSchG wird regelmäßig bei Baumschutzsatzungen angewandt, die sich auf das Gemeindegebiet beschränken. Das Gemeindegebiet ist aber eine ohnehin gesetzlich festgeschriebene Größe, die in der Schutzausweisung nicht besonders nachvollzogen zu werden braucht. Der heute unbestrittenen Auffassung des BVerwG von 1988 nach, wird der Zweck einer Baumschutzsatzung schon aus einer auf die 'Bestandserhaltung der Bäume' Bezug nehmende Schutzzweckformulierung in Verbindung mit der Auslegung der zugrunde liegenden Ermächtigungen hinreichend deutlich. Eine ausdrückliche Erwähnung der einzelnen Zwecke ist deshalb in einer Baumschutzsatzung nicht erforderlich. Es genügt, wenn angesichts der konkreten örtlichen Situation die jeweils im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte des Baumschutzes und ihre relative Bedeutung für das betreffende Gebiet im Wege der Auslegung ermittelt werden könnten. Der Schutzzweck muss nicht alle schützenswerten Belange aufzählen, da insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse des Einzelnen besteht. Es genügt, wenn die Art der geschützten Objekte so beschrieben wird, dass man das Gewollte unschwer ausmachen kann, also wenn die Baumschutzsatzung einer Gemeinde bestimmt, dass im Gemeindegebiet alle Bäume geschützt werden sollen. Da der Schutz aller Bäume in der Regel nicht erforderlich sein wird, werden normalerweise Bäume ab einer gewissen Mindestgröße unter Schutz gestellt. Es bedarf daher keiner individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume und auch keiner individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete. Eine Einzelfallprüfung findet bei Anwendung der Baumschutzsatzung statt.