Vorspann
I. Hinweise zum Buch
II. Einleitung
III. Beispiel-Verzeichnis
Allgemeiner Teil (Beispiele 1-390)
Binnenmarkt-Teil (Beispiele 391-491)
COVID-19-Maßnahmen (Beispiele 492-498)
Teil 1 Allgemeiner Teil - §§ 1-27 UStG 1994
Praktikerhinweise - Allgemeiner Teil
1.1 Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
1.2 Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994)
1.3 Lieferung (§ 3 UStG 1994)
1.4 Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
1.5 Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)
1.6 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)
1.7 Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)
1.7.1 Echte Steuerbefreiungen
1.7.2 Unechte Steuerbefreiungen
1.8 Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)
1.9 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994)
1.10 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994)
1.11 Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
1.12 Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)
1.13 Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)
1.14 Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG 1994)
1.15 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)
1.16 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG 1994)
1.17 Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994)
1.18 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994)
1.19 Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis (§ 18 UStG 1994)
1.20 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)
1.21 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994)
1.22 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG 1994)
1.23 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994)
1.24 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)
1.25 Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994)
1.26 Sonderregelung (§ 24a UStG 1994)
1.27 Zoll- und Steuerlager (§ 24b und Art 24b UStG 1994)
1.28 Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
1.29 Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen (§ 25a UStG 1994)
1.30 Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (§ 25b UStG 1994)
1.31 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)
1.32 Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr (§ 26a UStG 1994)
1.33 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)
Teil 2 Binnenmarkt-Teil - Art 1-28 UStG 1994
2.1 Innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb (Art 1 UStG 1994)
2.2 Konsignationslagerregelung (Art 1a UStG 1994)
2.3 Fahrzeuglieferer (Art 2 UStG 1994)
2.4 Lieferung (Art 3 UStG 1994)
2.5 Sonstige Leistung (Art 3a UStG 1994)
2.6 Bemessungsgrundlage (Art 4 UStG 1994)
2.7 Steuerbefreiungen (Art 6 UStG 1994)
2.8 Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG 1994)
2.9 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Art 11 UStG 1994)
2.10 Vorsteuerabzug (Art 12 UStG 1994)
2.11 Aufzeichnungspflichten (Art 18 UStG 1994)
2.12 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art 19 UStG 1994)
2.13 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art 20 UStG 1994)
2.14 Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (Art 21 UStG 1994)
2.15 ig Warenverkehr mit Gebrauchsgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (Art 24 UStG 1994)
2.16 Sonderregelung für Anlagegold (Art 24a UStG 1994)
2.17 Zoll- und Steuerlager (Art 24b UStG 1994)
2.18 Dreiecksgeschäft (Art 25 UStG 1994)
2.19 Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für ig Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates (Art 25a UStG 1994)
2.20 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art 27 UStG 1994)
2.21 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art 28 UStG 1994)
Teil 3 ANHANG - COVID-19-Maßnahmen
3.1 Allgemeine Übergangsvorschriften (Auszug § 28 UStG 1994)
Teil 4 Service/Daten-Teil
4.1 Buchhaltung, Rechnungswesen - EU-Informationsstellen
4.2 Informationen und Daten für alle EU-Staaten und andere wichtige Staaten
Teil 5 Such-Teil
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafen- und Gesetzesverzeichnis
Stichwortverzeichnis
1.1 Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
§ 1 Abs 1 Z 1 Lieferungen und sonstige Leistungen
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
- ein Unternehmer,
- im Inland,
- gegen Entgelt,
- im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Leistungsaustausch
Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung:
- Leistung und
- Gegenleistung (= "Entgelt"). Diese kann auch in einer Lieferung ("Tausch") oder einer sonstigen Leistung ("tauschähnlicher Umsatz") bestehen;
- eine innere bzw ursächliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.
Nicht steuerbar sind mangels Gegenleistung zB Schenkungen, echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen oder echter Schadenersatz.
Gutscheine
Ein Gutschein im Sinne des Art 30a MwStSystR ist ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, es als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, wenn
- die zu erbringende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder
- die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und
- die Einlösungsbedingungen
auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
Ein "Einzweck-Gutschein" liegt vor, wenn
- der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und
- die dafür geschuldete Umsatzsteuer
bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Ein "Mehrzweck-Gutschein" ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen "Einzweck-Gutschein" handelt.
Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins gilt als Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht. Das Entgelt für die Veräußerung von Einzweck-Gutscheinen für eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland unterliegt demnach grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung.
Die Neuregelung ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten.
§ 1 Abs 1 Z 2 Eigenverbrauch
Der Umsatzsteuer unterliegt auch der Eigenverbrauch im Inland.
Eigenverbrauch liegt vor, soweit
- ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt,
- die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen,
- und nach § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG oder
- nach § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG nicht abzugsfähig sind.
Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen.
Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
§ 1 Abs 1 Z 3 Einfuhr
Der Umsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen.
Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
§ 1 Abs 2 Inland / Ausland
Inland ist das Bundesgebiet.
Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist.
Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
§ 1 Abs 3 Gemeinschaftsgebiet / Drittlandsgebiet
Das Gemeinschaftsgebiet iSd Gesetzes umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet).
Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die
Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Drittlandsgebiet iSd Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat iSd Gesetzes ist ein solcher der EU.
BSP 1: LEISTUNGSAUSTAUSCH - EINRÄUMUNG VON FRUCHTGENUSS
Sachverhalt: Der Vater schenkt seiner Tochter gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses ein Mietshaus. Die Mietverträge wurden vom Vater abgeschlossen, und er erhält weiter die Einnahmen aus der Vermietung.
Wo steht's?
- § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
- UStR Rz 3
- BFH 13.11.1997, V R 66/96
- BFG 22.1.2019, RV/1100638/2015
Lösung: Das Fruchtgenussrecht stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Eigentums dar, noch ist darin eine Leistung der neuen Eigentümerin zu sehen. Die Tochter erhält bereits im Zeitpunkt der Schenkung ein durch den Wert des Fruchtgenusses belastetes Eigentum.
Die unentgeltliche Übereignung des Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses begründet daher mangels Leistungsaustausch keinen steuerbaren Umsatz. Bei der Übertragung ändert sich lediglich das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Die Person des Unternehmers bleibt unverändert.
Ertragsteuerlich kann ab der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums nur die Tochter die AfA geltend machen. Leistet der Vater an die Tochter eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der AfA (siehe EStR Rz 113a - insbesondere auch zur Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung), so liegt ein Leistungsaustausch zwischen Vater und Tochter vor; die vom Vater geleistete Substanzabgeltung stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung der Tochter dar.
Erlischt das Fruchtgenussrecht durch den Tod des Vaters, so ist der Übergang der Einkunftsquelle an die Tochter im Erbwege nicht umsatzsteuerbar.
BSP 2: LEISTUNGSAUSTAUSCH - AUSGABE VON GUTSCHEINEN I
Sachverhalt: Ein Gemischtwarenhändler verkauft im Dezember 2018 Gutscheine an Endverbraucher. Mit diesen Gutscheinen können beliebige Waren aus dem Sortiment des Händlers gekauft und bezahlt werden.
Wo steht's?
- § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
- § 19 (2) (Entstehung der Steuerschuld)
- UStR Rz 4, 2607
Lösung: Die Ausgabe von Gutscheinen durch den Unternehmer vor dem 1.1.2019, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen Leistungen des Unternehmers berechtigen, ist nicht umsatzsteuerbar, und der vereinnahmte Betrag ist, weil der Gutschein nicht für eine konkrete Leistung hingegeben wird, nicht als Anzahlung zu versteuern.
(Die Darstellung im Buch erfolgt tabellarisch.)