Praktikerhinweise - Allgemeiner Teil
1.1 Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994) Beispiel 1-21
1.2 Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994) Beispiel 22-33
1.3 Lieferung (§ 3 UStG 1994) Beispiel 34-56
1.4 Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Beispiel 57-113
1.5 Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Beispiel 114-127
1.6 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)
1.7 Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994) Beispiel 128-164
1.7.1 Echte Steuerbefreiungen
1.7.2 Unechte Steuerbefreiungen
1.8 Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) Beispiel 165-174
1.9 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994) Beispiel 175-177
1.10 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994) Beispiel 178-180
1.11 Steuersätze (§ 10 UStG 1994) Beispiel 181-189
1.12 Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994) Beispiel 190-205
1.13 Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) Beispiel 206-235
1.14 Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG 1994) Beispiel 236-238
1.15 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994) Beispiel 239-242
1.16 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG 1994)
1.17 Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Beispiel 243-251
1.18 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994) Beispiel 252-257
1.19 Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis (§ 18 UStG 1994) Beispiel 258
1.20 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994) Beispiel 259-279
1.21 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994) Beispiel 280-281
1.22 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG 1994) Beispiel 282-283
1.23 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994) Beispiel 284-288
1.24 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Beispiel 289-295
1.25 Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994) Beispiel 296-299
1.26 Sonderregelung (§ 24a UStG 1994)
1.27 Zoll- und Steuerlager (§ 24b und Art 24b UStG 1994)
1.28 Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
1.29 Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen (§ 25a UStG 1994)
1.30 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)
1.31 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994) Beispiel 300-302
2.1 Innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb (Art 1 UStG 1994) Beispiel 303-324
2.2 Fahrzeuglieferer (Art 2 UStG 1994) Beispiel 325
2.3 Lieferung (Art 3 UStG 1994) Beispiel 326-336
2.4 Sonstige Leistung (Art 3a UStG 1994) Beispiel 337-338
2.5 Bemessungsgrundlage (Art 4 UStG 1994) Beispiel 339-340
2.6 Steuerbefreiungen (Art 6 UStG 1994) Beispiel 341-342
2.7 Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG 1994) Beispiel 343-353
2.8 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Art 11 UStG 1994) Beispiel 354-355
2.9 Vorsteuerabzug (Art 12 UStG 1994) Beispiel 356-357
2.10 Aufzeichnungspflichten (Art 18 UStG 1994)
2.11 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art 19 UStG 1994)
2.12 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art 20 UStG 1994)
2.13 Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (Art 21 UStG 1994) Beispiel 358-364
2.14 ig Warenverkehr mit Gebrauchsgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (Art 24 UStG 1994) Beispiel 365-366
2.15 Sonderregelung für Anlagegold (Art 24a UStG 1994)
2.16 Zoll- und Steuerlager (Art 24b UStG 1994)
2.17 Dreiecksgeschäft (Art 25 UStG 1994) Beispiel 367-371
2.18 Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleisten an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen (Art 25a UStG 1994) Beispiel 372-373
2.19 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art 27 UStG 1994)
2.20 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art 28 UStG 1994)
TEIL I Buchhaltung, Rechnungswesen - EU-Informationsstellen
3.1.1 Checkliste der wichtigsten Konten
3.1.2 Fristen im UStG 1994
3.1.3 Tabelle der Formulare zur Umsatzsteuer
3.1.4 EU-Informationsstellen
3.1.4.1 Überregionale Informationsstellen Österreichs
3.1.4.2 Experten der Außenwirtschaft in den Landeskammern
3.1.4.3 Regionalreferate der Außenwirtschaft für Europa
3.1.4.4 Wirtschaftsdelegierte bzw AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich in den wichtigsten Europäischen Staaten
3.1.4.5 EuropeDirect
3.1.4.6 EU - Gesetzgebung und Rechtsprechung, Information
3.1.4.7 EU-Amtsblatt
TEIL II Informationen und Daten für alle EU-Staaten und andere wichtige Staaten
3.2.1 Umsatzsteuersätze in den EU-Staaten und anderen wichtigen Staaten
3.2.2 Lieferschwellen in den EU-Staaten
3.2.3 Aufbau der UID in den EU-Staaten
3.2.4 Wichtige Informationen über die UID
3.2.4.1 Grundsätzliches zur UID
3.2.4.2 Behörden zur Erteilung der UID in den Mitgliedstaaten
3.2.5 Vorsteuererstattung in den EU-Staaten, im EWR sowie in der Schweiz
3.2.5.1 Einleitung
3.2.5.2 Vorsteuerrückerstattungsverfahren in den EU-Ländern
3.2.5.4 Island (EWR)
3.2.5.5 Norwegen (EWR)
3.2.5.6 Liechtenstein (EWR) und Schweiz
3.2.5.8 Mazedonien (EU-Kandidat)
3.2.5.9 Montenegro (EU-Kandidat)
3.2.5.10 Türkei (EU-Kandidat)
1.1 Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
ERLÄUTERUNGEN
§ 1 Abs 1 Z 1
Leistungen: Steuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die
- ein Unternehmer,
- im Inland,
- gegen Entgelt,
- im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Leistungsaustausch: Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung:
- Leistung und
- Gegenleistung (= "Entgelt"). Diese kann auch in einer Lieferung ("Tausch") oder einer sonstigen Leistung ("tauschähnlicher Umsatz") bestehen;
- eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.
Nicht steuerbar sind mangels Gegenleistung zB Schenkungen, echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen.
§ 1 Abs 1 Z 2
Eigenverbrauch: Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die nach EStG 1988 bzw KStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
§ 1 Abs 1 Z 3
Einfuhrumsatzsteuer: Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland bzw in einen Mitgliedstaat unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.
§ 1 Abs 2
Inland ist das Bundesgebiet.
Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist.
§ 1 Abs 3
Gemeinschaftsgebiet ist das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Österreich.
Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
BSP 1
LEISTUNGSAUSTAUSCH - EINRÄUMUNG VON FRUCHTGENUSS
Sachverhalt: Der Vater schenkt seiner Tochter gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses ein Mietshaus. Die Mietverträge wurden vom Vater abgeschlossen, und er erhält weiter die Einnahmen aus der Vermietung.
Wo steht's?
- § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
- UStR Rz 3
- BFH 13.11.1997, VR 66/96
Lösung:Die unentgeltliche Übereignung des Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses begründet mangels Leistungsaustausch keinen steuerbaren Umsatz. Bei der Übertragung ändert sich lediglich das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Die Person des Unternehmers bleibt unverändert. Fallen durch den Tod des Fruchtgenussberechtigten die Einnahmen der Tochter zu, so ist der Übergang des Gebäudes im Erbwege nicht umsatzsteuerbar.
BSP 2
LEISTUNGSAUSTAUSCH - AUSGABE VON GUTSCHEINEN
Sachverhalt: Eine Textilhandelskette verkauft Gutscheine. Mit diesem Gutschein können beim Textilhändler Waren aus seinem Sortiment gekauft und bezahlt werden.
Wo steht's?
- § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
- § 19 (2) (Entstehung der Steuerschuld)
- UStR Rz 4, 2394 - 2400, 2606 - 2607
Lösung: Die Ausgabe von Gutscheinen durch den Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen Leistungen des Unternehmers berechtigen, ist nicht umsatzsteuerbar, und der vereinnahmte Betrag ist, weil der Gutschein nicht für eine konkrete Leistung hingegeben wird, nicht als Anzahlung zu versteuern.
BSP 3
LEISTUNGSAUSTAUSCH - ZINSEN VOR UND NACH LEISTUNGS-ERBRINGUNG
Sachverhalt: A) Ein Bauunternehmer U errichtet ein Betriebsgebäude. Nach Errichtung des Kellergeschosses hat der Auftraggeber A 1/3 der Bausumme zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so sind mit der Endrechnung Zinsen in Höhe von 12% des aushaftenden Nettobetrages zu entrichten. A erhält den Bankkredit nicht rechtzeitig und ist mit dem Betrag von netto ? 1.000.000,-- für zwei Monate in Verzug.
B) Wider Erwarten bezahlt A die Abschlusszahlung nicht rechtzeitig und U verrechnet Mahngebühren und später Verzugszinsen.
Wo steht's?
- § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
- A) UStR Rz 6 und 21
- B) UStR Rz 21 bzw 756
- A) EuGH 27.10.1993, Rs C-281/91
- B) EuGH 1.7.1982, Rs C-222/81
Lösung:
A) Die Zinsen fallen vor Leistungserbringung (während des Baues) an und sind daher Bestandteil des zu versteuernden Entgelts für die Lieferung des Gebäudes. Die Zinsen sind daher umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Zinsen (Entgelt) betragen ? 20.000,-- (1.000.000 x 12% = 120.000 x 2/12).
B) Die Mahngebühren und Verzugszinsen stellen keine Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers dar. Verzugszinsen stellen idR echten Schadenersatz dar und sind somit nicht umsatzsteuerbar.