Vorwort
Kapitel 1 Einleitung
1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht
1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994
1.1.2 Verordnungen zum Umsatzsteuergesetz 1994
1.1.3 Umsatzsteuerrichtlinien 2000
1.1.4 EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer
1.1.5 EU-Verordnungen zur Umsatzsteuer
1.1.6 Erläuterungen der EU Kommission
1.1.7 Gerichtshof der Europäischen Union
1.2 Begriffserläuterungen
1.3 Das System
Kapitel 2 Besteuerung von Leistungsumsätzen
2.1 Steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
2.2 Unternehmer (§ 2 UStG)
2.2.1 Organschaft (§ 2 Abs 2 Z 2 UStG)
2.2.2 Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Abs 3 UStG)
2.2.3 Liebhaberei (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG)
2.2.4 Sonderfälle
2.3 Lieferungen im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9 UStG)
2.3.1 Ruhende Lieferungen (UStR Rz 421 ff)
2.3.2 Beförderungs- und Versendungslieferungen (UStR Rz 446 ff)
2.3.3 Beförderungs- und Versendungslieferungen aus dem Drittland (UStR Rz 466)
2.3.4 Einfuhr-Versandhandelslieferung (§ 3 Abs 8a UStG)
2.3.5 Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 3 Abs 13 und 14 UStG)
2.3.6 Reihengeschäfte (§ 3 Abs 15 UStG)
2.4 Steuerfreie Umsätze/Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1 bis 6 UStG)
2.4.1 Ausfuhrlieferungen (UStR Rz 1051 ff)
2.4.2 Lohnveredlung (§ 8 UStG, UStR Rz 1111 ff)
2.4.3 Weitere echt steuerfreie Umsätze
2.4.4 Ausfuhrnachweis (UStR Rz 1075 ff)
2.4.5 Buchnachweis (UStR Rz 2581 ff)
2.5 Steuerfreie Umsätze/Unechte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG)
2.5.1 Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, UStR Rz 773 ff)
2.5.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (UStR Rz 888 ff)
2.5.3 Umsätze als Arzt und ähnliche Umsätze (UStR Rz 941 ff)
2.5.4 Kleinunternehmer (UStR Rz 994 ff und 1019 ff)
2.5.5 Steuerbefreiung für ausländische Unternehmer
2.5.6 Weitere unecht steuerbefreite Umsätze
2.6 Soll- und Ist-Besteuerung (§§ 17 und 19 Abs 2 UStG)
2.6.1 Soll-Besteuerung (UStR Rz 2606 ff)
2.6.2 Ist-Besteuerung (UStR Rz 2451 ff)
2.6.3 Übergang von der Ist- auf die Soll-Besteuerung (UStR Rz 2476)
2.6.4 Übergang von der Soll- auf die Ist-Besteuerung (UStR Rz 2480)
2.7 Anzahlungsbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG, UStR Rz 2606 ff)
2.7.1 Verbuchung von erhaltenen Anzahlungen
2.7.2 Verbuchung von geleisteten Anzahlungen
2.7.3 Teilleistungen in der Bauwirtschaft (UStR Rz 2611 ff)
2.8 Entgelt und Entgeltsminderungen (§§ 4 und 16 UStG)
2.8.1 Entgelt (UStR Rz 644 ff)
2.8.2 Normalwert (UStR Rz 682)
2.8.3 Entgeltsminderung (UStR Rz 2381 ff)
2.8.4 Differenzbesteuerung (§ 24 UStG, UStR Rz 3251 ff)
2.8.5 Reiseleistungen (§ 23 UStG)
2.9 Steuersätze (§ 10 UStG)
2.9.1 Ermäßigter Steuersatz 10% (UStR Rz 1166 ff)
2.9.2 Ermäßigter Steuersatz 13% (UStR Rz 1351 ff)
2.9.3 Ermäßigter Steuersatz 19%
2.9.4 Übersicht Steuersätze Vermietung
Kapitel 3 Eigenverbrauch
3.1 Allgemeines
3.2 Fiktive Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs 2 UStG, UStR Rz 361 ff)
3.2.1 Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens
3.2.2 Entnahme für den Bedarf des Personals (UStR Rz 66 ff)
3.2.3 Andere unentgeltliche Zuwendungen (UStR Rz 369 ff)
3.3 Fiktive sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 3a Abs 1a UStG)
3.3.1 Verwendungseigenverbrauch (UStR Rz 476 ff)
3.3.2 Sonstige Leistungen (UStR Rz 482 ff)
3.4 Aufwandseigenverbrauch (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG, UStR Rz 59)
Kapitel 4 Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer
4.1 Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3 und § 26 UStG)
4.1.1 Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG, UStR Rz 688 ff)
4.1.2 Entrichtung an das Zollamt
4.1.3 Entrichtung über das Abgabenkonto (§ 26 Abs 3 Z 2 und 5 UStG, UStR Rz 1874a-e)
4.2 Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG, UStR Rz 1843 ff)
4.2.1 Entrichtung an das Zollamt (UStR Rz 1860 ff)
4.2.2 Entrichtung über das Abgabenkonto (UStR Rz 1874c-d)
4.2.3 Vereinfachungsregelungen
4.3 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 6 Abs 4 und 5 und Art 6 Abs 3 UStG)
4.3.1 Allgemeine Steuerbefreiungen (UStR Rz 1023 ff)
4.3.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (UStR Rz 3951 ff)
4.3.3 Einfuhr-Versandhandelslieferungen (UStR Rz 1024)
Kapitel 5 Sonstige Leistungen
5.1 Begriff der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
5.2 Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs 5-16 UStG)
5.2.1 Unternehmer (§ 3a Abs 5 UStG, UStR Rz 638k-y)
5.2.2 Spezialfälle sonstiger Leistungen
5.3 B2B - Leistungen an Unternehmer
5.3.1 B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG, UStR Rz 639b-j)
5.3.2 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG, UStR Rz 639v-640c)
5.3.3 Personenbeförderungsleistungen (§ 3a Abs 10 UStG, UStR Rz 640e)
5.3.4 Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche etc und ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs 11a UStG, UStR Rz 641f)
5.3.5 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d UStG, UStR Rz 641e)
5.4.2 Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 8 UStG, UStR Rz 639s)
5.4.3 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG, UStR Rz 639v-640c)
5.4.4 Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 10 UStG, UStR Rz 640e-l)
5.4.5 Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter (§ 3a Abs 11 lit a UStG, UStR Rz 640n-y)
5.4.6 Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind (§ 3a Abs 11 lit b UStG, UStR Rz 641 a und b)
5.4.7 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs 11 lit c UStG, UStR Rz 641 c und d)
5.4.8 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d UStG, UStR Rz 641e)
5.4.9 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12 Z 1 UStG, UStR Rz 641g-m)
5.4.10 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12 Z 2 UStG, UStR Rz 641g-m)
5.4.11 Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs 13 UStG, Art 3a Abs 5 und 6 UStG)
5.4.12 Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG, UStR Rz 641o-642u)
Kapitel 6 Rechnungsstellung
6.1 Allgemeines (§ 11 und Art 11 UStG, UStR Rz 1501 ff und 4031 ff)
6.2 Rechnungsmerkmale (UStR Rz 1505 ff)
6.2.1 Grundregel
6.2.2 Rechnungen bei Übergang der Steuerschuld (UStR Rz 2602)
6.2.3 Reiseleistungen (§ 23 Abs 8 UStG, UStR Rz 2941 ff)
6.2.4 Differenzbesteuerung (§ 24 Abs 7 UStG, UStR Rz 3321 ff)
6.2.5 Rechnungen im Binnenmarkt (UStR Rz 4031 ff)
6.2.6 Kleinbetragsrechnungen (UStR Rz 1625 f)
6.2.7 Dauerrechnungen (UStR Rz 1524a)
6.3 Gutschriften (UStR Rz 1638 ff)
6.4 Elektronische Rechnungen (VO BGBl II 583/2003, UStR Rz 1564c-l)
6.5 Anzahlungsrechnungen (UStR Rz 1521 ff)
6.6 Übersicht über Besonderheiten bei der Rechnungsstellung
6.7 Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 12 und 14 UStG)
6.7.1 Unrichtiger Steuerausweis (UStR Rz 1733 ff)
6.7.2 Unberechtigter Steuerausweis (UStR Rz 1771 f)
Kapitel 7 Vorsteuern
7.1 Allgemeines (§ 12 und Art 12 UStG)
7.2 Nichtabzugsfähige Vorsteuern
7.2.1 Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, Krafträder (§ 2 Abs 2 Z 2 lit b UStG, UStR Rz 1931 ff)
7.2.2 Unecht befreite Umsätze (UStR Rz 1991 ff)
7.2.3 Nichtabzugsfähige Ausgaben (UStR Rz 1920 ff)
7.2.4 Eigenverbrauch von Grundstücken (UStR Rz 2000 ff)
7.2.5 Umsatzsteuerbetrug (UStR Rz 1877)
7.3 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
7.4 Änderung des Vorsteuerbetrages (§ 16 Abs 1 Z 2 UStG)
7.5 Vorsteuerberichtigungen (UStR Rz 2071 ff)
7.6 Vorsteuerabzug bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis
7.6.1 Unrichtiger Steuerausweis (UStR Rz 1824 f)
7.6.2 Unberechtigter Steuerausweis (UStR Rz 1823 und 1826)
7.7 Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG)
7.8 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG)
7.9 Vorsteuererstattung (VO BGBl 279/1995)
Kapitel 8 Übergang der Steuerschuld
8.1 Begriff und Erläuterung (§ 19 Abs 1, 1a bis 1e UStG)
8.1.1 Anwendungsbereich
8.1.2 Entstehung der Steuerschuld
8.1.3 Vorsteuerabzug
8.1.4 Rechnungen (UStR Rz 2602)
8.1.5 Verbuchung
8.1.6 Erklärungen
8.2 Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 19 Abs 1 UStG)
8.3 Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft (§ 19 Abs 1a UStG)
8.3.1 Allgemeines
8.3.2 Betroffene Unternehmer
8.3.3 Bauleistungen (UStR Rz 2602c)
8.4 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 19 Abs 1b UStG)
8.5 Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 19 Abs 1c UStG, UStR Rz 2604c-f)
8.6 Umsätze von Altstoffen (VO BGBl II 129/2007, UStR Rz 2605a)
8.7 Treibhausgasemissionszertifikate (§ 19 Abs 1e lit a UStG, UStR Rz 2605c)
8.8 Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (§ 19 Abs 1e lit b UStG, UStR Rz 2605d)
8.9 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (VO BGBl II 369/2013 idF BGBl II 120/2014, UStR Rz 2605b)
Kapitel 9 Binnenmarktregelung
9.1 Allgemeines
9.1.1 Binnenmarktrichtlinie
9.1.2 Gemeinschaftsgebiet der EU (§ 1 Abs 3 UStG)
9.2 Handel zwischen Unternehmern
9.2.1 Innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen (Art 7 UStG)
9.2.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 UStG)
9.2.3 Innergemeinschaftliche Verbringung (Art 1 Abs 3 Z 1 und Art 7 Abs 2 Z 1 UStG)
9.3 Handel mit privaten Abnehmern und Schwellenerwerbern (Art 1 Abs 4 und 5 und Art 3 Abs 3 bis 7 UStG)
9.3.1 Private Abnehmer und Schwellenerwerber
9.3.2 Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung (Art 3 Abs 3 bis 7 UStG)
9.3.3 Kleinstunternehmer (UStR Rz 3732 f)
9.3.4 Elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs 3a UStG)
9.4 Sonderfälle von Lieferungen im Binnenmarkt
9.4.1 Kommissions- und Konsignationslager
9.4.2 Reihenlieferungen im Binnenmarkt (UStR Rz 450)
9.4.3 Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG, UStR Rz 4291 ff)
9.4.4 Lieferung und Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 1 Abs 7 bis 9 UStG)
9.4.5 Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen (Art 3 Abs 7 UStG)
Kapitel 10 Sonderthemen
10.1 Gesellschafter-Geschäftsführer (UStR Rz 184 ff)
10.2 Diplomaten
10.2.1 Ausländische Diplomaten in Österreich
10.2.2 Diplomaten in anderen Mitgliedstaaten
10.3 Kraftfahrzeuge (UStR Rz 1931 ff)
10.3.1 Nicht für das Unternehmen angeschafft (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG)
10.3.2 Elektroauto (UStR Rz 59, 1984 f)
10.3.3 Sonderbestimmungen
10.4 Ausländische Unternehmer
10.4.1 Ausländische Unternehmer
10.4.2 Übergang der Steuerschuld ("Reverse Charge System") (§ 19 Abs 1 UStG)
10.4.3 Verordnung BGBl II 584/2003
10.4.4 Abfuhrverpflichtung nach § 27 Abs 4 UStG
10.4.5 Fiskalvertreter und Zustellungsbevollmächtigter
10.4.6 One-Stop-Shops (OSS) (§ 25a, § 25b und Art 25a UStG)
10.4.7 Vorsteuererstattungsverfahren (VO BGBl 279/1995, UStR Rz 2836 ff)
10.5 Aufzeichnungspflichten und Haftung für elektronische Schnittstellen (§ 18 Abs 11 und 12 und § 27 Abs 1 UStG)
10.6 Pauschalierung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG)
10.6.1 Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (UStR Rz 2851 ff)
10.6.2 Rechnungen
Kapitel 11 Der Verkehr mit dem Finanzamt
11.1 Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (UStR Rz 193 ff)
11.1.1 Vorgesellschaft (UStR Rz 198)
11.1.2 Registrierung
11.2 Ende der unternehmerischen Tätigkeit (UStR Rz 199 ff)
11.3 Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG, UStR Rz 2521 ff)
11.4 FinanzOnline
11.5 Steuererklärungen (§ 21 UStG)
11.5.1 Umsatzsteuervoranmeldung (UStR Rz 2751 ff)
11.5.2 Jahresumsatzsteuererklärung (UStR Rz 2794 ff)
11.5.3 Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 UStG, UStR Rz 4151 ff)
11.6 Fälligkeit der Umsatzsteuer (UStR Rz 2765 f)
11.7 EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) (Art 25a UStG)
11.7.1 Beginn (UStR Rz 4298)
11.7.2 Steuererklärungen (UStR Rz 4299, Rz 4300 und Rz 4300b)
11.7.3 Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist (UStR Rz 4300a)
11.8 Vorsteuererstattungsverfahren (§ 21 Abs 11 UStG)
11.9 Fristen im UStG 1994
Anhang
Kontenplan
Reisekostenabrechnung
Umsatzsteuerverprobung
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Zusätzlich steht Ihnen der mit dem Downloadsymbol gekennzeichnete Anhang auf unserer Webseite unter www.dbv.at/downloads/ im Menüpunkt "Ergänzungen zu dbv-Werken" als Download zur Verfügung.
2.3 Lieferungen im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9 UStG)
Eine Lieferung unterliegt nur dann dem österreichischen Umsatzsteuerrecht, wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt. Der Ort der Lieferung wird im UStG nach eigenen Regeln unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen oder Lieferklauseln ("Incoterms") festgelegt.
2.3.1 Ruhende Lieferungen (UStR Rz 421 ff)
Wird der Gegenstand im Zuge der Lieferung weder befördert noch versendet, ist Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
BEISPIEL:
Der Unternehmer Ö1 aus Wien verkauft eine Maschine, die in einer Werkshalle in Wien steht, an den Unternehmer Ö2 aus Graz zum Preis von ? 10.000,--. Die Maschine verbleibt in der Werkshalle in Wien.
Lösung: Die Lieferung ist in Österreich steuerbar und mit 20% steuerpflichtig, da der Ort der Lieferung im Inland liegt.
2.3.2 Beförderungs- und Versendungslieferungen (UStR Rz 446 ff)
Wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet wird, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Das gilt unabhängig von vertraglichen Regelungen oder Lieferklauseln ("Incoterms") zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer.
BEISPIEL:
Der Unternehmer D1 aus Deutschland verkauft eine Maschine an den Unternehmer Ö1 aus Österreich zum Preis von ? 10.000,--. Die Maschine wird von D1 mittels Spediteur in das Lager von Ö1 in Mailand versendet. Die zwischen D1 und Ö1 vereinbarte Lieferklausel ist "Frei Lager Mailand".
Lösung: Ort der Lieferung ist in Deutschland, weil dort die Versendung an Ö1 beginnt. Das gilt auch bei Lieferklausel "Frei Lager Mailand". Die Lieferung ist in Österreich nicht steuerbar (Auslandslieferung), da der Ort der Lieferung nicht im Inland liegt. Es liegt grundsätzlich auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich für Ö1 vor, weil die Maschine nicht nach Österreich versendet wird (siehe Pkt 9.2.2). D1 und Ö1 sollten nach deutschem und italienischem Recht prüfen, ob die Lieferung deutschem oder italienischem UStG unterliegt.
Wird der Gegenstand nach der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer noch einer umfangreichen Be- oder Verarbeitung unterzogen, liegt die Lieferung erst vor, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und das Werk fertig gestellt ist (zB Montagelieferungen).
Eine Sonderregelung besteht für Lieferungen an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat (sog innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen, siehe Pkt 9.3).
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Kapitel 3: Eigenverbrauch
3.1 Allgemeines
Erwirbt ein Konsument Gegenstände am Markt, ist er mit Umsatzsteuer belastet. Um den Selbstversorger, der diese Gegenstände aus dem eigenen Unternehmen entnimmt, nicht zu begünstigen, soll entsprechend dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung der Unternehmer, soweit er Selbstversorger ist, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt werden. Somit wurde mit dem Eigenverbrauch ein Ergänzungstatbestand zu den Umsätzen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen geschaffen.
Entsprechend der Systematik der Mehrwertsteuer-Richtlinie ist der Eigenverbrauchstatbestand wie folgt aufgebaut:
- fiktive Lieferung gegen Entgelt (siehe Pkt 3.2)
- fiktive sonstige Leistung gegen Entgelt (siehe Pkt 3.3) und
- Aufwandstatbestand (siehe Pkt 3.4)
3.2 Fiktive Lieferung gegen Entgelt
(§ 3 Abs 2 UStG, UStR Rz 361 ff)
Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Bemessungsgrundlage für den Umsatz ist der Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes. Die Umsatzsteuer bei der fiktiven Lieferung bemisst sich somit nach dem Wiederbeschaffungspreis.
3.2.1 Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens
BEISPIEL 1:
Ein Unternehmer widmete zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit Büromöbel aus dem Privatbereich seinem Unternehmen. Im Jahr 2022 entnimmt er die Büromöbel seinem Unternehmen.
Lösung: Es liegt keine fiktive Lieferung vor, da anlässlich der Widmung von Privatvermögen für sein Unternehmen keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit bestand. Die Entnahme ist daher umsatzsteuerlich nicht relevant.
BEISPIEL 2:
Ein Tischlermeister schenkt seiner Tochter eine Einbauküche. Die Montage wird von Arbeitern des Unternehmens durchgeführt.
Materialwert der Küche: ? 10.000,--
Kosten der Arbeitnehmer: ? 2.000,--
Lösung: Es liegt eine fiktive Lieferung vor (Eigenverbrauch durch Entnahme eines Gegenstandes). Bemessungsgrundlage für die Lieferung sind die Wiederbeschaffungskosten, somit ? 12.000,--. Die Umsatzsteuer beträgt ? 2.400,--.
Verbuchung:
Privat 14.400,--
an Eigenverbrauch 12.000,--
an Umsatzsteuer 2.400,--
Materialaufwand 10.000,--
an Vorräte 10.000,--