In Frage steht, ob der Einigungsstellenspruch gem. § 109 BetrVG 1972 aufgrund des Gebotes des gerichtlichen Rechtsschutzes einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Damit würde das Einigungsstellenverfahren zu einem unverbindlichen Vorverfahren. Der Verfasser zeigt die Grenzen der Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes auf und wendet diese an. Danach kann der Gesetzgeber auf der Tatbestandseite einen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum vorsehen. Eine Auslegung der §§ 106, 109 BetrVG 1972 zeigt, dass der Gesetzgeber der Einigungsstelle in § 109 BetrVG 1972 einen solchen Beurteilungsspielraum zuspricht und der Einigungsstellenspruch nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-39233-1 (9783631392331)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Johannes Waitz nahm das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg i.Br. im Jahre 1993 auf. Im Wintersemester 1995/1996 studierte er an der Universität Genf und 1996 wechselte er an die Humboldt Universität Berlin. Nach dem 1. Juristischen Staatsexamen im Jahre 1998 promovierte er an der Freien Universität Berlin und ist seit 2000 Referendar am Kammergericht Berlin.
Aus dem Inhalt: Problem und Meinungsstand - Der verfassungsrechtliche Rahmen: Die Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes - Grenzen des Schutzbereichs der Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes insbes. durch kollidierendes Verfassungsrecht - Lösungsansätze: Vergleich mit Schiedsgericht und Schiedsgutachten; Einordnung als Regelungsstreitigkeit - Auslegung des § 109 BetrVG - Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle.