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Der Handkommentar zum AÜG kommt zur rechten Zeit:
Mit der Reform des Leiharbeits- und Werkvertragsrechts zum 1.4.2017 wird die für Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer geltende Rechtslage erheblich komplexer:
- Leiharbeit muss zukünftig offen erfolgen
- sog. Vorratserlaubnisse bieten keine Absicherung mehr
- der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird zeitlich begrenzt
- das Gleichstellungsgebot wird neu justiert
- die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf wird eingeschränkt
- sog. Festhaltenserklärungen sorgen für neuen Zündstoff
Die Neuregelungen werden für die Bewertung zahlreicher Modelle des Fremdpersonaleinsatzes und unzählige Beschäftigungsverhältnisse in den Betrieben relevant sein. Doch auch nach der Reform bleiben viele Zweifelsfälle bei der Abgrenzung Leiharbeit/Werkvertrag/Selbstständigkeit.
Topaktuell zur Reform nutzt der neue Kommentar die Chance, die Auswirkungen der Neuregelungen auf das AÜG zu beschreiben und darüber hinaus die neuesten Erkenntnisse zu den wichtigen ergänzenden Normen aus
- dem Mindestlohnrecht
- dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset
- dem Arbeitnehmerentsendegesetz
sowie dem neu ins BGB eingefügten § 611a im Kontext zu erläutern. Aus einer Hand erhält der Nutzer somit alle relevanten Informationen zu den Stichworten Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer, Stammbelegschaft, gerechte Entlohnung, Scheinwerkvertrag und Scheinselbstständigkeit auf aktuellem Stand.
Besonders hilfreich
Bei jeder Kommentierung, bei der es sinnvoll ist, sind detaillierte Hinweise auf tarifvertragliche Abweichungen und spezielle Besonderheiten einzelner Branchen enthalten.
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Auflage
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 20.7 cm
Breite: 13.3 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-8487-3608-9 (9783848736089)
Schweitzer Klassifikation
RA PD Dr. Bernhard Ulrici ist Privatdozent für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht und als Rechtsanwalt tätig. Er forscht und lehrt seit vielen Jahren an der Universität Leipzig zum Arbeitsrecht und ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeitnehmerüberlassungsrecht.