Für das Erbrecht des Ehegatten gelten besondere Regeln (§ 1931 BGB). Er fällt nicht unter die vier Ordnungen, da er nicht als Verwandter zählt.
Wie viel der Ehegatte erbt, hängt zum einen davon ab,
- neben welchen Verwandten er erbt, und zum anderen
- vom Güterstand der Eheleute.
Jeder, der einfach nur heiratet und keinen notariellen Ehevertrag zur Regelung seiner Vermögensverhältnisse abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleibt. Das betrifft das Vermögen, das jeder mit in die Ehe bringt, aber auch das Vermögen, das in der Ehe erworben wird. Diese rundsätzliche Trennung schließt aber nicht aus, dass die Ehegatten aus anderen Rechtsgründen beispielsweise Miteigentümer eines Hauses werden können. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen allein verwalten und haftet nicht für die Schulden des anderen.
Im Laufe der Ehe kann jeder Ehegatte zu dem Vermögen, das er vor der Eheschließung hatte, zusätzlich etwas erwirtschaften, den sogenannten Zugewinn. Dieser kann bei den Ehepartnern unterschiedlich hoch ausfallen. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehe viel auf seinem Konto gespart, die Ehefrau jedoch nur einen geringen Betrag erwirtschaftet, hat der Ehemann einen höheren Zugewinn erzielt als seine Frau. Im Falle der Scheidung müsste der Ehemann von dieser Differenz im Zugewinn der Eheleute die Hälfte als sogenannten Zugewinnausgleich an die Ehefrau zahlen. Damit wären rechnerisch beide Ehegatten
gleichgestellt.
Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft im Erbrecht aus? Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern den halben Anteil. Dieser halbe Anteil setzt sich zusammen aus einem Viertel Anteil gemäß § 1931 BGB und einem weiteren Viertel Anteil gemäß § 1371 BGB als pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich. Dieses weitere Viertel ist sozusagen die erbrechtliche Belohnung dafür, dass man die Zugewinngemeinschaft nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen hat.
Die andere Hälfte der Erbschaft geht an das oder die Kinder. Sind keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Erben der zweiten Ordnung (also beispielsweise Eltern) Dreiviertel, das restliche Viertel geht an diese Verwandten. Der überlebende Ehegatte wird lediglich dann Alleinerbe, wenn weder ein Erbe erster oder zweiter Ordnung vorhanden ist und auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind.
BEIPIEL: ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
Das Ehepaar Zimmermann lebt in Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder. Als Herr Zimmermann verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 90.000 Euro. Frau Zimmermann erbt davon die Hälfte, also 45.000 Euro, und die Kinder jeweils ein Sechstel, also jeweils 15.000 Euro.
Je mehr Kinder vorhanden sind, desto kleiner wird der Erbteil für die Kinder. Der hälftige Erbanteil für den Ehegatten bleibt davon unberührt.
Zuschauerfrage an die Redaktion "Escher - Der MDR-Ratgeber"
Herr Frank aus Kleinmachnow:
"Meine Frau und ich haben uns vor fünf Jahren gemeinsam ein Haus gekauft, das wir noch etliche Jahre abbezahlen müssen. Nennenswertes Geld oder Sachvermögen besitzen wir nicht. Unsere beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt. Ein Testament haben wir nicht abgeschlossen. Was passiert, wenn einer von uns beiden stirbt? Geht das Hauseigentum dann ganz an den anderen Ehepartner über? Und was ist, wenn dieser dann aus seinem Einkommen die Hausschulden nicht mehr bezahlen kann?"
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Verstirbt einer von Ihnen, erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte und die beiden Kinder erben jeweils ein Viertel. Da Ihnen und Ihrer Frau das Haus jeweils zur Hälfte gehört, befindet sich im Nachlass des Verstorbenen ein halbes Haus. Die andere Hälfte des Hauses gehört dem Überlebenden und steht damit für das Erbe nicht zur Debatte. Wenn der Überlebende zur Hälfte erbt, bedeutet das, dass er die Hälfte des Miteigentums des Verstorbenen erbt. Damit gehören dem Überlebenden im Endeffekt Dreiviertel vom Haus. Die Kinder erben mit ihrer Erbquote von je einem Viertel jeweils ein Achtel vom Haus. Der überlebende Ehegatte erhält also nicht automatisch das Haus.
Die Kinder haben als Miterben Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Sind die Kinder später volljährig, könnten sie vom Überlebenden die Auszahlung ihres Erbteils verlangen. Im Streitfall könnten die Kinder sogar die Versteigerung des Hauses erreichen. Deshalb sollten Sie unbedingt über ein Ehegattentestament nachdenken. Damit können Sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Dann gehört dem Überlebenden das Haus allein.
Hat der Überlebende Probleme, mit seinem Einkommen die Kreditraten für das Haus zu zahlen, kann er versuchen, mit der Bank über eine Streckung des Kredits zu verhandeln. Dabei würden sich die Raten verringern, aber die Laufzeit des Kredits würde länger. Sie sollten über eine Risikolebensversicherung nachdenken. Damit könnten Sie relativ preiswert ein derartiges Geldproblem überbrücken.
Mit einem Notarvertrag können Sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Die können sie entweder abwandeln, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die meisten Erblasser sind entweder im gesetzlichen Güterstand verheiratet oder haben den gesetzlichen Güterstand lediglich modifiziert, was sich erbrechtlich nicht auswirkt. Mit einer solchen modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt beispielsweise der Zugewinnausgleich grundsätzlich erhalten, wird aber für einen konkreten Gegenstand (etwa den vom Vater übernommenen Handwerksbetrieb) ausdrücklich ausgeschlossen.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft dagegen verändern das Erbrecht für den Ehegatten und sind nur in wenigen Fällen sinnvoll. Beispielsweise könnte die Überschuldung eines Ehegatten derzeit noch ein Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung sein, da dann bei einer Scheidung nur der Zugewinn des anderen Partners geteilt würde. Bald tritt jedoch eine Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft, wonach künftig Schulden eines Ehegatten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dann wird die Vereinbarung einer Gütertrennung wegen Überschuldung nicht mehr nötig sein.
Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Ist nur ein Kind vorhanden, erben Ehegatten und Kind jeweils zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und die beiden Kinder jeweils ein Drittel. Das bedeutet für den Ehegatten Schlechterstellung gegenüber der Zugewinngemeinschaft. Ab dem zweiten Kind sinkt die Erbquote für den überlebenden Ehegatten.
Die Untergrenze für den Ehegattenerbteil beträgt bei Gütertrennung ein Viertel. So viel muss dem überlebenden Ehegatten mindestens bleiben, auch wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind.