VORWORTKAPITEL 1SCHWERBEHINDERUNG - WAS IST DAS?KAPITEL 2DIE FESTSTELLUNG DER SCHWERBEHINDERUNGKAPITEL 3DER SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS UND SEINE MERKZEICHENKAPITEL 4RECHTE SCHWERBEHINDERTER MENSCHEN IM ARBEITSLEBENKAPITEL 5VERGÜNSTIGUNGEN UND HILFEN FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHENKAPITEL 6LEISTUNGEN ZUR TEILHABE FÜR ALLE BEHINDERTEN MENSCHENKAPITEL 7DAS RECHT DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNGKAPITEL 8WIE KANN ICH MEINE RECHTE DURCHSETZEN?STICHWORTVERZEICHNIS
WAS VERSTEHT MAN UNTER 'BEHINDERUNG'?Für das Schwerbehindertenrecht ist der Begriff 'Behinderung' in § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) definiert.Danach sind Menschen behindert, deren- körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate- von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und- daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.TEILHABE IN VERSCHIEDENEN LEBENSBEREICHENDer Gesetzgeber hat sich dabei am Stand der aktuellen internationalen Diskussionen um den Begriff der Behinderung orientiert. Seine Definition richtet sich nach dem seit dem Jahr 2000 in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendeten Gesundheitsbegriff. Danach steht für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mehr nur die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen körperlichen Defiziten im Vordergrund, sondern vielmehr eine dadurch eventuell eingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme (das Gesetz spricht von 'Teilhabe') in den verschiedenen Lebensbereichen. Im Gegensatz dazu richtete sich das bis zum 30.6.2001 geltende Schwerbehindertengesetz bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, noch danach, ob ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu einer funktionellen Beeinträchtigung geführt hat. Nicht von Bedeutung war, ob damit die Teilnahme in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigt war.ABGRENZUNG DER BEHINDERUNG ZUR KRANKHEITUnter einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist ein Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung zur Folge hat. Es ist also nicht in jedem Fall maßgebend, ob dieser Zustand Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen hat und dessen Möglichkeiten, an zumindest einem Lebensbereich teilzunehmen', eingeschränkt ist.Von einer Behinderung kann dagegen erst dann gesprochen werden, wenn damit funktionelle Auswirkungen und Folgen für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verbunden sind. In den meisten Fällen gehen die für das Schwerbehindertenrecht relevanten Behinderungen allerdings aus einer Krankheit hervor. Deutlich seltener beruhen sie auf einer angeborenen Behinderung, einer Schädigung, die zu einer Entschädigung nach dem sozialen Entschädigungsrecht führt, oder einem Arbeitsunfall.Beispiel:Bei Vorliegen eines leichten Bluthockdrucks noch ohne Organveränderungen handelt es sich zwar durchaus um eine behandlungsbedürftige Krankheit. Damit sind aber häufig keine Leistungsbeeinträchtigungen verbunden, die Auswirkungen auf die Teilnahme am Leben haben. Es liegt daher keine Behinderung vor.