EINLEITUNG
1 EINSTIEG IN DIE EINNAHME-ÜBERSCHUSSRECHNUNG
1.1 Vorteile der Einnahme-Überschussrechnung gegenüber der Bilanz
1.2 Wer darf die Einnahme-Überschussrechnung anwenden?
1.3 Was gilt für die freiberufliche Tätigkeit?
1.4 Welche Gründe sprechen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart?
1.5 So sieht die Einnahme-Überschussrechnung aus
2 GRUNDREGELN DER EINNAHME-ÜBERSCHUSSRECHNUNG
2.1 Einnahmen und Ausgaben müssen geflossen sein
2.2 Fast keine Abgrenzungen am Jahresende, keine Forderungen und Verbindlichkeiten
2.3 Behandlung von Anlagevermögen
2.4 Einkauf von Waren und Vorräten gilt sofort als Betriebsausgabe
2.5 Behandlung von Anzahlungen
2.6 Umsatzsteuer- und Vorsteuerzahlungen beeinflussen den Gewinn
2.7 Warenentnahmen, Kfz- und Telefon-Nutzung Unternehmer
2.8 Sachbezüge Arbeitnehmer
2.9 Gewinnsteuerungsmöglichkeiten
3 EINNAHME-ÜBERSCHUSSRECHNUNG UND DIE UMSATZSTEUER
3.1 Umsatzsteuerpflicht: Ja oder Nein?
3.2 Freiberufler und Gewerbebetriebe stellen Umsatzsteuer in Rechnung
3.3 Besteuerung von Kleinunternehmern
3.4 Geschäfte im Ausland
3.5 Bauleistungen und Umsatzsteuer
3.6 Einwandfreie Rechnungen
3.7 Rechnungskorrekturen
3.8 Abrechnung mit dem Finanzamt
3.9 Pauschale Vorsteuer für bestimmte Berufsgruppen
4 BELEGE ERFASSEN: PER HAND ODER MIT BUCHFÜHRUNGSPROGRAMM?
4.1 Belege erfassen ohne Buchführungsprogramm
4.2 Gemeinsamkeiten der Buchführungsprogramme
4.3 Die Technik der Buchführung
5 BETRIEBSEINNAHMEN RICHTIG ERFASSEN
5.1 Einnahmen von A-Z
5.2 Erlöse - Gutschriften
5.3 Verkauf Anlagevermögen
5.4 Privatnutzung Kfz
5.5 Private Warenentnahme
5.6 Privatnutzung Telefon
5.7 Vereinnahmte Umsatzsteuer
5.8 Steuererstattungen
5.9 Sonstige Betriebseinnahmen
5.10 Betriebseinnahmen abgrenzen
6 BETRIEBSAUSGABEN RICHTIG ERFASSEN
6.1 Ausgaben von A-Z
6.2 Betriebsausgabenpauschalen
6.3 Waren-/Materialeinkauf - Gutschriften
6.4 Anlagevermögen - Anschaffung und Abschreibung
6.5 Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Investitionsabzugsbetrag und sonstige Rücklagen
6.6 Kosten aus dem Privatbereich für Ihr Unternehmen
6.7 Begrenzte Betriebsausgaben
6.8 Gezahlte Vorsteuer, nicht abziehbare Vorsteuer
6.9 Sonstige Betriebsausgaben
6.10 Betriebsausgaben abgrenzen
STICHWORTVERZEICHNIS
1.2 WER DARF DIE EINNAHME-ÜBERSCHUSSRECHNUNG ANWENDEN?
Die Einnahme-Überschussrechnung darf von allen Unternehmen und Vereinen angewendet werden, die nach § 141 AO nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind:
- Alle Freiberufler, unabhängig von Umsatz und Gewinn
- Gewerbliche Unternehmen und Ich-AGs, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz oder Gewinn unter den folgenden Grenzen liegt: â^' Umsatz nicht über 500.000 Euro; â^' Gewinn nicht über 50.000 Euro
- Vereine, deren jährlicher Umsatz oder Gewinn unter den o. g. Grenzen liegt.
- Im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, deren Umsatz IN ZWEI AUFEINANDER FOLGENDEN GESCHÄFTSJAHRENnicht über 500.000 Euro UNDderen Gewinn nicht über 50.000 Euro liegt (seit 2008).
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Wirtschaftswert von selbst bewirtschafteten Flächen nicht über 25.000 Euro liegt oder deren jährlicher Gewinn nicht über 50.000 Euro liegt.
ACHTUNG:Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können NUR AUF ANTRAGdie Einnahme-Überschussrechnung anwenden, ansonsten erwartet das Finanzamt die Gewinnermittlung nach "Durchschnittssätzen EStG § 13a". Die Antragstellung muss zwölf Monate nach Ablauf des entsprechenden Abschlussjahres SCHRIFTLICHerfolgen.
Möchten Sie Ihren Gewinn für das Jahr 2010 im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, müssen Sie den Antrag bis zum 31.12.2011 gestellt haben.
Kapitalgesellschaften, wie GmbH, AG, sind immer im Handelsregister eingetragen und buchführungspflichtig. Daher dürfen diese die Einnahme-Überschussrechnung nie anwenden.
Wenn Sie Ihr Unternehmen gerade erst gegründet haben und damit rechnen, relativ bald die Umsatz- oder Gewinngrenze zu überschreiten, können Sie trotzdem mit der Einnahme-Überschussrechnung beginnen und warten, bis das Finanzamt Sie auffordert, zu Beginn des nächsten Jahres zur Bilanz zu wechseln.
ACHTUNG:
Fallen in Ihrem Unternehmen viele Rechnungen und Belege an, kann der Wechsel von der Einnahme-Überschussrechnung zur Bilanz sehr arbeitsaufwändig werden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob es vielleicht doch günstiger ist, sofort mit der Bilanz zu beginnen.
Die endgültige Entscheidung müssen Sie erst beim Jahresabschluss treffen. Selbst wenn Sie bereits eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet haben, können Sie sich immer noch beim Erstellen des Jahresabschlusses für die Einnahme-
Überschussrechnung entscheiden.