Zur Förderung des Nachwuchses sind die Vereine der Fußball-Bundesliga verpflichtet, Nachwuchsleistungszentren einzurichten. Dabei werden auch Förderverträge mit den Jugendlichen abgeschlossen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln. Die Arbeit untersucht, ob diesbezüglich ein Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz vorliegt. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Prüfung anderer Vertragsverhältnisse gemäß § 26 BBiG neue Fassung (§ 19 BBiG alte Fassung bis zum 31.03.2005), die in der Praxis bislang im Gegensatz zu Verträgen in anerkannten Ausbildungsberufen nur eine untergeordnete Rolle spielten. Weiter wird die Frage untersucht, ob ein Verbot des Abschlusses eines Fördervertrages und von Ausbildungsverträgen mit Minderjährigen in nicht anerkannten Ausbildungsberufen verfassungsgemäß ist. Ergänzt wird die Arbeit durch die Darstellung der Ergebnisse einer Umfrage bei den Bundesligavereinen und bei 310 Nachwuchsspielern.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Illustrationen
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 20 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-53818-0 (9783631538180)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Holger Theurich, geboren 1968 in Essen, studierte Rechtswissenschaften bis 1995 an der Universität Mainz. Nach Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens 1998 in Rheinland-Pfalz war er zunächst für eine zivil- und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei in Mainz und ist seit 2002 für eine Sozietät in Essen tätig. Das Promotionsverfahren wurde 2004 an der Universität Mainz erfolgreich abgeschlossen.
Aus dem Inhalt: Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes auf Förderverträge der Fußball-Bundesligavereine - Bedeutung und Reichweite des § 26 BBiG neue Fassung (§ 19 BBiG alte Fassung bis zum 31.03.2005) - Fußball als Ausbildungsberuf - Konsequenzen der Anwendung des § 26 BBiG neue Fassung für die Förderverträge - Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Verbotes des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages gem. § 26 BBiG neue Fassung und eines Fördervertrages mit einem Minderjährigen.