Das Subventionsrecht ist ein bedeutendes Referenzgebiet für die Europäisierung des nationalen Wirtschaftsverwaltungsrechts. Hier stellen sich komplexe kollisionsrechtliche Fragen beim Zusammenwirken von europäischem Recht und nationalem Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Hohe Fördervolumen und eine gleichzeitig sinkende Vertragstreue der Mitgliedstaaten beherrschen die Diskussion. Das zentrale Sanktionsmodell der Kommission «Rückforderung» gerät zwangsläufig an Kapazitätsgrenzen. Es leidet aber auch an erheblichen konstruktiven und rechtsstaatlichen Schwächen und ist somit in der Praxis wenig erfolgreich. Mit der «Staatshaftung» wird deshalb ein dezentrales Überwachungs- und Sanktionsmodell entgegengestellt, das den Konkurrenten als «Wächter der Gemeinschaftsrechtsordnung» aktiviert.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-34233-6 (9783631342336)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Matthias Stolba, geboren 1962 in Hof/Saale. Studium der Rechtswissenschaften in München; 1990 Zweites Staatsexamen. Seitdem tätig bei einem führenden internationalen Unternehmen und zugelassen als Rechtsanwalt in München. Promotion 1998 an der Universität Augsburg.
Aus dem Inhalt: Das «Vorrangprinzip» als grundlegende Kollisionsregel bei direkten Kollisionen - Dogmatische Begründung - Übertragbarkeit auf indirekte Kollisionen? - Modifikationen nach europäischem Recht und nationalem Verfassungsrecht - Zentrales Modell «Rückforderung»: Europäisierung des nationalen Vertrauensschutzes oder europäischer Vertrauensschutz? Rechtsstaatliche Probleme der EuGH-Rechtsprechung - Konfrontation mit dem BVerfG? - Konstruktive Schwächen der Rückforderungslösung - Dezentrales Modell «Staatshaftung»: Nutzbarmachung der FRANCOVICH-Rechtsprechung für das Beihilfenaufsichtsrecht - Grundlage des Staatshaftungsanspruchs - Modifizierung der deutschen Amtshaftungsvoraussetzungen durch Gemeinschaftsrecht im Rahmen der indirekten Kollisionslehre - Der Konkurrent als «Wächter der Gemeinschaftsrechtsordnung».