Im Zentrum dieser Arbeit stehen die §§ 49, 26 BörsG. Hiernach wird bestraft, wer einen unerfahrenen Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich. Schwerpunkt der Arbeit war herauszufinden, welche Rolle die §§ 49, 26 BörsG im heutigen Normgesamtgefüge anlegerschützender Vorschriften des Kapitalmarktrechts einnehmen. Allerdings ist dieser Straftatbestand nicht etwa erst aufgrund der wirtschaftlichen Ereignisse der letzten Jahre eingeführt worden, sondern bereits seit über 117 Jahren im Börsengesetz verankert. Interessanterweise misst das Schrifttum dem Straftatbestand nur eine marginale Bedeutung bei bzw. es wird gar dessen Existenzberechtigung in Frage gestellt. Die überwiegende Bankenpraxis kennt den Straftatbestand gar nicht erst. Hauptanliegen dieser Arbeit war es, Gründe für das bestehende Meinungsbild bzw. die vorherrschende Unkenntnis herauszufinden. Es drängte sich insbesondere die Frage auf, inwieweit nicht schon eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Straftatbestandes im Wege von Compliance-Vorschriften für Banken besteht.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2013
Halle-Wittenberg, Univ.,
Sprache
Verlagsort
Illustrationen
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-65025-7 (9783631650257)
DOI
10.3726/978-3-653-03978-8
Schweitzer Klassifikation
Der Autor studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz. Nach dem Zweiten Staatsexamen promovierte er am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Halle-Wittenberg. Daraufhin erfolgte die Zulassung zum Rechtsanwalt.
Inhalt: Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - Corporate Compliance - Wertpapier-Compliance - Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Börsengesetz - Unerfahrenheit - Anlageberatung - Anlegerschutz - Derivate - Finanzinstrument - §§ 49, 26 BörsG - Finanzkrise - Abstraktes Gefährdungsdelikt - Frühestens ansetzende anlegerschützende Strafvorschrift - Compliance-Beauftragter - Compliance-Officer - Wertpapierdienstleistungsunternehmen - Banken - Anlagebetrug.