INHALT
Vorwort
1 Das Insolvenzverfahren im Überblick
1.1 Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens
1.2 Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Übersicht: Die Phasen eines Insolvenzverfahrens
2 Das Unternehmen in der Krise
Falle 1: Fehlende Kontrollen im Unternehmen
Checkliste: So verbessern Sie Ihre Liquidität
Falle 2: Abwarten ohne zu handeln
Falle 3: Sanierungsprüfung ohne Ursachenforschung
Falle 4: Den Insolvenzantrag zu früh stellen
Maßnahmenkatalog: So sanieren Sie Ihr Unternehmen, bevor es zur Insolvenz kommt
3 Der Geschäftspartner in der Krise
Falle 1: Die Krise eines Geschäftspartners zu spät erkennen
Checkliste: So erkennen Sie die Krise Ihres Geschäftspartners
Falle 2: Sicherheiten des Geschäftspartners nicht sorgfältig prüfen
Falle 3: Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftspartner
Falle 4: Nachträgliche Sicherheiten einfordern
Falle 5: Ihre Forderungen sind anfechtbar
4 Insolvenzreife der eigenen Firma
Falle 1: Zahlungsunfähigkeit nicht erkennen (Insolvenzverschleppung)
Falle 2: Auf drohende Zahlungsunfähigkeit nicht reagieren 43
Falle 3: Die Überschuldungslage falsch einschätzen 45
Exkurs: Rechtsfolgen der Insolvenzreife 46
Falle 4: Der Geschäftsführer weiß von der Überschuldung, aber handelt nicht
Falle 5: Insolvenzantrag aufgrund einer fehlerhaften Überschuldungsbilanz
Falle 6: Es werden nur Rechnungen einzelner Gläubiger beglichen
5 Der Insolvenzantrag
Checkliste: Welche Angaben gehören in den Insolvenzantrag?
Falle 1: Der Geschäftsführer war nicht berechtigt, den Eigenantrag zu stellen
Falle 2: Die Gesellschafter verbieten dem Geschäftsführer den Eigenantrag
Falle 3: Der Eigenantrag wird zu früh gestellt
Falle 4: Der Eigenantrag wird zu spät gestellt
Falle 5: Der Fremdantrag wird falsch begründet
Falle 6: Der Fremdantrag ist unzulässig
Falle 7: Der Schuldner versucht, den Fremdantrag abzuwehren
Muster: Insolvenzantrag
6 Das Unternehmen im vorläufigen Insolvenzverfahren
Falle 1: Sie sehen den Gutachter schon als vorläufigen Insolvenzverwalter
Falle 2: Einfluss auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters nehmen
Falle 3: Auf eigene Faust Waren bestellen
Exkurs: Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Falle 4: Den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht unterstützen
Falle 5: Die Sicherungsmaßnahmen nicht ernst nehmen
Falle 6: Zwangsvollstreckungen gegen das eigene Unternehmen
Falle 7: Lastschriften der Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter widerrufen
Falle 8: Der Lieferant nutzt seine Machtstellung aus
Falle 9: Der Insolvenzgeldzeitraum ist fast abgelaufen
Falle 10: Der Insolvenzantrag wird mangels Masse abgelehnt
Formular: Antrag auf Insolvenzgeld
Musterschreiben: Vorfinanzierung des Insolvenzgelds
7 Das Unternehmen im Insolvenzverfahren
Falle 1: Zahlungen werden nicht an den Insolvenzverwalter geleistet
Exkurs 1: Aufgaben des Insolvenzverwalters
Exkurs 2: Gläubigergruppen im Überblick
Muster: Forderungsanmeldung
Falle 2: Verzicht auf Beitritt in einen Lieferantenpool
Falle 3: Der Lieferant liefert im Insolvenzverfahren weiter
Falle 4: Der Geschäftsführer erscheint nicht zum Gerichtstermin
Falle 5: Nur wenige Gläubiger besuchen die Gläubigerversammlung
Falle 6: Ein Konkurrent bedient sich aus der Insolvenzmasse
Falle 7: Der Insolvenzverwalter fechtet Handlungen des Geschäftsführers an
Falle 8: Der Insolvenzverwalter fechtet Zwangsvollstreckungen an (Rückschlagsperre)
Falle 9: Ein Gläubiger verrechnet seine Ansprüche mit alten Forderungen
Falle 10: Der Insolvenzverwalter kündigt "schwebende Verträge"
Exkurs 3: Besonderheiten bei Miet, Pacht und Dienstverträgen in der Insolvenz
8 Die Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz
Falle 1: Haftung für Gesellschaftsschulden
Falle 2: Die Stammeinlage wurde nicht voll geleistet
Falle 3: Es wurde eine verdeckte Sacheinlage geleistet
Falle 4: Es werden eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gewährt
Falle 5: Der Gesellschafter vermietet Geschäftsräume an die GmbH
Falle 6: Der Insolvenzverwalter nimmt die Gesellschafter in Anspruch
Falle 7: Ein Gesellschafter nimmt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor
Falle 8: Die Gesellschafter beschließen eine Vorabausschüttung
Falle 9: Ein Gesellschafter schädigt das Unternehmen
Falle 10: Haftungsrisiken bei einer Betriebsaufspaltung
Checkliste: Wie vermeiden Sie Haftungsrisiken als Gesellschafter?
Exkurs: Das Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
9 Die Haftung des Geschäftsführers
Falle 1: Der Insolvenzantrag wurde nicht rechtzeitig gestellt (Insolvenzverschleppung)
Falle 2: Steuern und Sozialabgaben wurden nicht abgeführt
Falle 3: Der Geschäftsführer täuscht Zahlungsbereitschaft vor (Eingehungsbetrug)
Falle 4: Der Geschäftsführer schafft Waren beiseite (Bankrottstraftaten)
Checkliste: Wie vermeiden Sie Haftungsrisiken als Geschäftsführer?
10 Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens
Falle 1: Fortführung durch alte Gesellschafter
Falle 2: Die Gläubiger lehnen den Sanierungsplan ab
Falle 3: Mitarbeiter werden nach Betriebsübergang nicht weiterbeschäftigt
Falle 4: Die Fortführungsgesellschaft haftet für alte Verbindlichkeiten
Falle 5: Der Insolvenzgrund fällt weg
Falle 6: Besonderheiten bei der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens
Exkurs: Insolvenzplan oder übertragende Sanierung?
Falle 7: Die Berater springen ab
Stichwortverzeichnis
Aus Kapitel 10 "Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens" (S.191-194)
10 MASSNAHMEN ZUR SANIERUNG DES UNTERNEHMENS
Unter normalen Umständen wird der Geschäftsbetrieb der insolventen
Gesellschaft entweder bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eingestellt oder kurz danach. Dies ist darin begründet, dass
der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der
geregelten Abwicklung der Gesellschaft und der Verwertung ihrer
Vermögenswerte durch die Gläubiger beauftragt ist.
Fortführung des Geschäftsbetriebs im Insolvenzverfahren
Der Geschäftsbetrieb kann auch im Insolvenzverfahren durch den
Insolvenzverwalter aufrechterhalten werden - zum Teil über Jahre.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der laufende Geschäftsbetrieb im
Insolvenzverfahren stetige Gewinne für die Gläubiger erwirtschaftet
oder der Geschäftsbetrieb saniert werden soll. Um dies sicherzustellen,
sieht das Insolvenzrecht verschiedene Möglichkeiten vor:
- Sanierung über eine Fortführungsgesellschaft
- Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes
- Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren
Alle diese Möglichkeiten haben zum Ziel, dass der Geschäftsbetrieb
der insolventen GmbH entweder außerhalb des Insolvenzverfahrens
fortgeführt wird (über eine so genannte Fortführungsgesellschaft)
oder das Insolvenzverfahren durch den Wegfall des Insolvenzgrundes
bzw. ein Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird und die
GmbH danach wieder ganz normal am Geschäftsleben teilnehmen
kann.
Falle 1: Fortführung durch alte Gesellschafter
Beispiel
Die Sorglos GmbH ist durch Fehlinvestitionen in der Vergangenheit
zahlungsunfähig und überschuldet, das aktuelle Tagesgeschäft läuft
jedoch gut.
Trotz Insolvenzantrag will der Gesellschafter und Geschäftsführer Kö
nig gerne den Geschäftsbetrieb weiterführen, zumal auch die meisten
alten Kunden und alle Arbeitnehmer der Sorglos GmbH weiterhin zu
ihm stehen. So unterbreitet König dem Insolvenzverwalter ein Ange
bot zum Erwerb des gesamten Anlagevermögens, der Kundenliste so
wie zur Übernahme aller Arbeitnehmer der Sorglos GmbH.
Da das Angebot von König für die Gläubiger ausgesprochen attraktiv
ist denn niemand bietet einen höheren Kaufpreis , verkauft der In
solvenzverwalter das gesamte Anlagevermögen und Kundenliste an
König.
Einer der Gläubiger der Sorglos GmbH fragt in der Gläubigerversamm
lung nach, ob denn der Insolvenzverwalter überhaupt den Vertrag mit
dem alten Gesellschafter und Geschäftsführer König abschließen darf.
Darf der Insolvenzverwalter den Betrieb verwerten?
Der Insolvenzverwalter darf sowohl den Betrieb als Ganzes, das
Anlagevermögen und die Kundenliste, als auch einzelne Teile davon
an den Gesellschafter und Geschäftsführer König der insolventen
Sorglos GmbH veräußern.
Der Insolvenzverwalter ist gehalten, das Vermögen der insolventen
GmbH bestmöglich zu Gunsten der Insolvenzmasse zu verwerten.
Dazu gehört selbstverständlich auch, dass der Insolvenzverwalter
den Geschäftsbetrieb als Ganzes verwertet, denn erfahrungsgemäß
ist der Wert eines eingerichteten und laufenden Geschäftsbetriebs
deutlich höher, als der Wert der Einzelteile. Zudem gelingt es dadurch
auch, das Know-how des Unternehmens, die Arbeitnehmer,
die Kundenbeziehungen etc. am besten zu erhalten.
Grundlage der Verwertung des Geschäftsbetriebes stellt das Bewertungsgutachten
dar, welches der Insolvenzverwalter gewöhnlich bei
Beginn des Insolvenzverfahrens bei einem professionellen Unternehmensbewerter
in Auftrag gegeben hat. In einem solchen Gutachten
sind alle Vermögenswerte der insolventen Gesellschaft aufgelistet
und bewertet.
Unter Berücksichtigung dieser Gutachtenwerte versucht der Insolvenzverwalter
die vorhandenen Vermögenswerte bestmöglich zu
veräußern. Dabei gilt der Grundsatz: Wer am meisten zahlt, bekommt
den Zuschlag. Sofern es also mehrere Interessenten für die
Vermögenswerte gibt, wird der Insolvenzverwalter versuchen, den
höchsten Kaufpreis zu erzielen. Dies kann auch im Wege einer öffentlichen
Versteigerung erfolge.
Übernahme durch eine Fortführungsgesellschaft
Sofern der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter als Ganzes
veräußert wird - im Regelfall an einen Dritten, meist eine andere
GmbH, welche gesondert für die Betriebsfortführung gegründet
wurde - spricht man von dieser anderen GmbH als eine so genannte
Fortführungsgesellschaft, auch Auffanggesellschaft. Dies bedeutet
erst einmal nichts anderes, als dass der Geschäftsbetrieb durch eine
neue Gesellschaft - und gerade nicht durch insolvente Gesellschaft -
fortgeführt wird.
Achtung:
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es keinerlei Verbot, dass
nicht auch die alten Gesellschafter oder Geschäftsführer einzelne Ver
mögensgegenstände erwerben oder sogar den Geschäftsbetrieb der in
solventen Gesellschaft als Ganzes oder zum Teil fortführen können und
zu diesem Zweck aus der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter er
werben.
Vielfach bietet sich die Beteiligung durch Altgesellschafter an, da
gerade die alten Geschäftsführer das Unternehmen und die Kunden
besonders gut kennen, sofern sie aus den Fehlern der Vergangenheit
gelernt haben.
Allerdings ist bei einer Betriebsveräußerung an Gesellschafter oder
Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft - wie hier bei der Sorglos
GmbH an König - die Zustimmung der Gläubigerversammlung
erforderlich (§ 162 InsO, vgl. Kapitel 7, Falle 5 und Kapitel 10, Falle 2).
Tipp:
Wenn Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer insolventen Ge
sellschaft vorhaben, von dem Insolvenzverwalter Vermögensgegenstän
de oder den Betrieb als Ganzes zu übernehmen, so sollten Sie dies früh
zeitig bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ansprechen.
Sie dürfen nicht vergessen, dass gerade der Erwerb des Betriebes als
Ganzes einige Vorbereitungshandlungen bedarf. So ist dringend anzura
ten, den Erwerb des Betriebes aus der Insolvenzmasse über eine neue
GmbH zu bewerkstelligen. Auch sollten Sie in diesem Zusammenhang
unbedingt bei der Fortführung bedenken, ob bzw. welche Haftungen Sie
gegebenenfalls noch aus der Insolvenz persönlich treffen können und
dies in Ihre zukünftige Planung einbeziehen.
Sie müssen auch beachten, dass bis zur Zustimmung der Gläubigerversammlung
zur Betriebsveräußerung an Sie oder Ihre neue GmbH
(nach § 162 InsO) meist längere Zeit verstreicht, in der Sie mit der
Unsicherheit leben müssen, dass die Gläubigerversammlung gegebenenfalls
die Zustimmung zur Veräußerung an Sie verweigert. Um
jegliche Unklarheit zu beseitigen, kann das Insolvenzgericht eine
vorläufigen Gläubigerausschusses einsetzen (§ 67 Abs. 1 InsO), welcher
dann bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die
Gläubigerversammlung dem Verkauf zustimmt.
Doch eine solche Fortführung kann jedoch auch Risiken mit sich
bringen.