Textprobe:
Kapitel 2.5, Begünstigte Aufwendungen:
Das Arbeitsentgelt bzw. der Bruttoarbeitslohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, Umlage 1, Umlage 2 und die Unfallversicherungsbeiträge gehören zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35a Absatz 1 und Absatz 2 Alternative 1 EStG. Zum Nachweis des Arbeitsentgelts bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit der Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens, erhält der Arbeitgeber zum Jahresende von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung nach § 28h Absatz 4 SGB IV über die gezahlten Entgelte.
Handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ohne Haushaltsscheckverfahren, sind die allgemeinen Regelungen zum Nachweis einer Steuerermäßigung zu berücksichtigen. Dies gilt außerdem für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die dem allgemeinen Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung unterliegen und bei denen die Lohnsteuer zusätzlich entweder pauschal oder nach Maßgabe der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben wird.
Für den Steuerpflichtigen sind bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ausschließlich die Arbeitskosten inkl. in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Die Arbeitskosten umfassen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit, für Pflege- und Betreuungsleistungen und für Handwerkerleistungen.
Der Steuerpflichtige hat nicht die Möglichkeit, Materialkosten oder gelieferte Waren, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen und den Handwerkerleistungen stehen, in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Eine Ausnahme stellen Verbrauchsmittel in Form von Schmier-, Reinigungs- oder Spülmitteln dar.
Muss der Steuerpflichtige eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung aufgrund eines Versicherungsschadensfalls in Anspruch nehmen, können nur Aufwendungen berücksichtigt werden die nicht von der Versicherung erstattet werden. Es müssen dabei erhaltene sowie auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen berücksichtigt werden. Handelt es sich bei den Versicherungsleistungen um Leistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind, ist lediglich die Selbstbeteiligung nach § 35a EStG begünstigt.
Erhält der Steuerpflichtige Leistungen seiner Pflegeversicherung oder Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX, müssen diese angerechnet werden, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 EStG gewährt werden.
Gemäß § 36 SGB XI und § 45b SGB XI sind Pflegesachleistungen und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld), sind diese nicht anzurechnen, da sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Absatz 5 EStG erfüllen. Im Folgenden soll ein Beispiel den Sachverhalt 'Anrechnung der Pflegeversicherung' weiter verdeutlichen. Außerdem wurde bewusst ein Beispiel ausgewählt, da das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 zahlreiche Beispiele zu diesem Themenbereich enthält.
'Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält im Veranlagungszeitraum 2012 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzliche Betreuung. Er nimmt dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen 1.400 ?. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen in Höhe von monatlich 1.100 Euro (§ 36 Absatz 3 Nummer 2c SGB XI). Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Kostenersatz nach § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 100 Euro.
Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sowie der Kostenersatz nach § 45b SGB XI sind anzurechnen.