Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Markenanmelder bei deren Anmeldung bösgläubig ist. Bei dem Begriff der Bösgläubigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Umsetzung der Ersten Markenrechtsrichtlinie in das Markengesetz eingeführt wurde. Er beschäftigt die Rechtsprechung nach wie vor, wie auch die Lindt-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 zu Art. 51 Abs. 1 lit. b GMV a.F. zeigt, wo der Begriff inhaltsgleich verwendet wird. Die Arbeit untersucht, welche Bedeutung dem Benutzungswillen des Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt. Dabei werden insbesondere die rechtshistorische Entwicklung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG und die Regelungen zum Benutzungszwang herangezogen.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2013
Tübingen, Univ.
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 216 mm
Breite: 153 mm
Dicke: 16 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-64850-6 (9783631648506)
Schweitzer Klassifikation
Carolin Schosser, geboren in Ludwigsburg, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen. Seit 2008 arbeitet sie als Rechtsanwältin in einer Wirtschaftskanzlei in Stuttgart.
Inhalt: Grundlagen der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG - Spekulationsmarke - Entwicklung des Benutzungszwangs - Abschaffung des Akzessorietätsprinzips - Benutzungswille - Classe E- und Ivadal-Entscheidung des BGH - Sperrmarke - Lindt-Entscheidung des EuGH.