Textprobe:
Kapitel 3, Die Kapitalflussrechnung nach IAS 7:
3.1, Hintergrund und Zweck der Kapitalflussrechnung:
IAS 1.10 verpflichtet sämtliche Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS aufstellen, zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung. Wie eine Kapitalflussrechnung korrekt aufzustellen ist, wird in IAS 7 'Statement of Cash Flows' vorgeschrieben. IAS 7 trat 1992 in Kraft und löste den 1977 veröffentlichten IAS 7 'Statement of Changes in Financial Position' ab.
Nach deutschem Handelsrecht ist die Kapitalflussrechnung zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses, der gemäß § 315 a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen ist. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.05.2009 wurde die Kapitalflussrechnung darüber hinaus für Unternehmen relevant, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. So müssen nun auch kapitalmarktorientierte Gesellschaften i. S. d. § 264 d HGB, die ursprünglich nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet waren, durch die Einführung des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung im Rahmen ihres Jahresabschlusses veröffentlichen. Diese Neuregelung war erstmals für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden und betrifft deutlich mehr Unternehmen als ursprünglich vermutet wurde. Aufgrund fehlender handelsrechtlicher Regelungen zur Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung, orientieren sich die Kapitalgesellschaften vornehmlich an IAS 7 und DRS 2 'Kapitalflussrechnung'.
Bei der Kapitalflussrechnung handelt es sich um eine Zahlungsstromrechnung, die dem Adressaten Informationen zur Finanzlage der Gesellschaft liefern soll. Sie ergänzt die Funktionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Informationen zur Vermögens- bzw. Ertragslage vermitteln. Die Kapitalflussrechnung fasst hierfür Gruppen von finanziellen Mitteln in Fonds zusammen, illustriert den Umfang der Veränderungen und erklärt deren Auslöser im Verlauf des Geschäftsjahres.
Der Abschlussadressat soll hierdurch befähigt werden, zu beurteilen, inwieweit die Gesellschaft in Zukunft Zahlungsüberschüsse erwirtschaften, finanzielle Verbindlichkeiten bedienen, Investitionen tätigen und Gewinnbeteiligungen ausschütten kann. Darüber hinaus erleichtert die Kapitalflussrechnung die Prognose zukünftiger Cashflows.
In Zeiten immer stärkerer Konjunkturschwankungen sind sowohl eine gefestigte Finanzlage, als auch aussagekräftige Rechnungslegungswerkzeuge zur Beurteilung von dieser bedeutsam. Die Kapitalflussrechnung hat insofern einen besonderen Aussagewert, da sie kaum bilanzpolitische Spielräume lässt. Die Schlussfolgerungen, die man aus einer Kapitalflussrechnung ziehen kann, sind somit aussagekräftiger als bspw. jene aus der Gewinn- und Verlustrechnung. In der GuV sind deutlich mehr bilanzpolitische Spielräume für eine Ergebnisveränderung gegeben. Durch die fehlende Möglichkeit zur Bilanzkosmetik in der Kapitalflussrechnung sind Cashflow-basierte Kennzahlen zur Bewertung einer Unternehmenssituation somit den Kennzahlen der Erfolgsrechnung überlegen.
3.2, Aufbau und Erstellung der Kapitalflussrechnung:
In der Kapitalflussrechnung werden die Veränderungen der liquiden Mittel innerhalb einer Periode, also die Cashflows, abgebildet. Es sollten sämtliche Ein- und Auszahlungen der Periode in der Rechnung enthalten sein. Zu den Cashflows zählen ausschließlich reale Zahlungsvorgänge einer Gesellschaft. Zahlungsunwirksame Transaktionen, '(.) d.h. buchhalterische Vorgänge, welche nicht unmittelbar zu einem Geldzu- oder -abfluss führen(.)', sind nicht in der Kapitalflussrechnung auszuweisen.
Aus dem relevanten Standard IAS 7 geht kein vorgeschriebenes Mindestgliederungsschema hervor, doch lässt sich anhand der Beispiele im Anhang des Standards schließen, dass die Aufstellung nach der Staffelform zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind die Grundsätze der Aufstellung des IASB (International Accounting Standards Board) Framework relevant. Zu diesen zählen bspw. Die Nachprüfbarkeit, Stetigkeit und Wesentlichkeit der kommunizierten Informationen.
Der zu Beginn einer Periode verfügbare Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (Zahlungsmittelfonds) stellt den Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung dar. Zu den Zahlungsmitteln werden Barmittel und Sichteinlagen gezählt. Zahlungsmitteläquivalente stellen kurzfristige Finanzinvestitionen dar, die immerzu liquidiert werden können und nur geringen Risiken bzw. Wertschwankungen ausgesetzt sind. Von kurzfristigen Finanzinvestitionen wird gesprochen, wenn deren Fälligkeit -vom Erwerbszeitpunkt aus gerechnet- weniger als drei Monate beträgt.
Die Veränderung des Finanzmittelfonds findet durch die Cashflows der Periode statt. Dabei werden drei verschiedene Cashflows unterschieden: der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, der Cashflow aus Investitionstätigkeit und der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Diesen Cashflow-Klassen werden die Fondsveränderungen zugeteilt und zunächst im Rahmen der Ursachenrechnung dargestellt. Der Ursachenrechnung folgt die Fondsveränderungsrechnung, welche den Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode unter Einbeziehung der Cashflows zum Finanzmittelfonds am Ende der Periode überleitet. Dieser Zusammenhang wird vereinfacht und anhand einer Beispielrechnung in Tabelle 1 dargestellt. Gewinne bzw. Verluste, die aus Wechselkursänderungen entstehen, werden den Cashflows nicht zugeordnet, sondern im Rahmen der Fondsveränderungsrechnung in einer separaten Zeile dargestellt.
Die Ursachenrechnung, welche als Stromgrößenrechnung verstanden werden kann, unterliegt keiner festgeschriebenen Gliederung auf Ebene der einzelnen Klassen, soll aber dem Bruttoprinzip entsprechen, indem es die Fondsveränderungen innerhalb der Klassen gesondert ausweist. Außerdem soll ihre Darstellung '(.) der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens angemessen (.)' sein.
Unter dem Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit versteht man jene Zu- bzw. Abflüsse an Zahlungsmitteln, die dem Umsatzprozess eines Unternehmens entspringen, d.h. die sich auf die erlöswirksamen Betätigungen beziehen. Dieser operative Cashflow wird außerdem als Residualgröße verstanden, dem sämtliche Zahlungsmittelzu- bzw. -abflüsse zuzurechnen sind, die keiner der anderen beiden Klassen zugeordnet werden können. Ihm wird eine große Bedeutung zugesprochen, da er '(.) zeigt, wie viel Geld ein Unternehmen im operativen Geschäft verdient/verbrennt(.).' Er ist somit ein Indikator für die gesicherte Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit. Es werden dem operativen Cashflow u. a. Einzahlungen aus dem Verkauf von Waren oder Auszahlungen für Mitarbeitergehälter zugerechnet.
Dem Cashflow aus Investitionstätigkeit werden solche Zahlungsströme zugerechnet, die im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf langfristig gehaltener Vermögenswerte und Finanzinvestitionen stehen. Investitionen führen zu Auszahlungen, während Desinvestitionen zu Einzahlungen führen. In der Regel ist der Cashflow aus Investitionstätigkeit dadurch negativ. Dieser Cashflow-Klasse wird z.B. der Erwerb von Sachanlagen zugeordnet. Ein solcher Erwerb stellt dann eine Auszahlung dar.
Finanzierungstätigkeiten beeinflussen die Zusammensetzung und Höhe des Eigen- bzw. Fremdkapitals eines Unternehmens. Die Betrachtung des hiermit verbundenen Cashflows erlaubt es u. a., künftige '(.) Ansprüche der Kapitalgeber gegenüber dem Unternehmen(.)' abzuschätzen. Einzahlungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung wären bspw. Als Zahlungsmittelzufluss aus Finanzierungsvorgängen zu klassifizieren.
Der operative Cashflow lässt sich entweder nach der direkten oder der indirekten Methode ermitteln. Bei der direkten Methode werden sämtliche Zahlungsmittelzu- und -abflüsse aufgeführt, um den Cashflow abzuleiten, während dieser bei der indirekten Methode vereinfachend aus dem Jahresergebnis der GuV abgeleitet wird, indem dieses u. a. um zahlungsunwirksame Transaktionen bereinigt wird. Der in IAS 7.19 empfohlenen direkten Methode wird eine bessere Aussagekraft zugesagt. In der Praxis dominiert hingegen aufgrund der leichteren Anwendbarkeit die indirekte Methode. Das IASB will dieses Wahlrecht nun entgegen öffentlicher Kritik abschaffen und in Zukunft ausschließlich die direkte Methode zur Ermittlung des operativen Cashflows zulassen. Bei den Cashflows aus Finanzierungs- bzw. Investitionstätigkeit besteht kein solches Wahlrecht. Es ist Vorschrift, diese nach der direkten Methode auszuweisen.