In der Weimarer Staatsrechtslehre war das Verhältnis von Verfassung und einfachem Gesetz umstritten. Während Gerhard Anschütz - und mit ihm die herrschende Meinung - der Verfassung keinen Vorrang einräumte, sondern sie «zur Disposition» des Gesetzgebers stellte, hielt Carl Schmitt die formale Sicht des Art.76 WRV für unzutreffend, weil sie Ursache und Wirkung verkehre. Eine Sonderstellung nahm Hans Kelsen ein, der vom Stufenbau der Rechtsordnung ausgehend den Verfassungsvorrang bejahte. Die Kontroverse zwischen Anschütz und Schmitt ist noch heute von hohem rechtshistorischen Interesse, da sie ein rechtshistorisches Paradoxon ist. Denn durch den von Anschütz vertretenen Positivismus wurde auch dem Ermächtigungsgesetz der Weg geebnet, während der den Positivismus bekämpfende Schmitt zum «Kronjuristen des Dritten Reiches» aufstieg. Die Motive dieser Staatsrechtler für ihre jeweilige Position sind daher von besonderer Bedeutung.
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Thesis
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Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 13 mm
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ISBN-13
978-3-631-39514-1 (9783631395141)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Götz-Friedrich Schau, geboren 1974 in Bielefeld, studierte Rechtswissenschaften von 1994 bis 1999 an der Universität Osnabrück. In den Jahren 2000 und 2001 Promotion am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kommunalrecht bei Prof. Dr. J. Ipsen in Osnabrück.
Aus dem Inhalt: Der Vorrang der Verfassung in den deutschen Verfassungen des Früh- und Spätkonstitutionalismus - Den Verfassungsvorrang betreffende Auslegungen der Weimarer Reichsverfassung - Motive für die Ablehnung bzw. Anerkennung des Verfassungsvorrangs bei Hans Kelsen, Gerhard Anschütz und Carl Schmitt - Bedeutung der Kontroverse um den Verfassungsvorrang für das Scheitern der Weimarer Republik und die «Ewigkeitsgarantie» in Art.79 III des Grundgesetzes.