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Design bleibt »Gemeinschaftsgeschmacksmuster« auf europäischer Ebene, auch im neuen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Der Kommentar behandelt die relevanten Fragen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfassend, tiefgehend und zugleich anschaulich. Er bietet präzises Wissen für die tägliche Praxis und hilft effizient beim europaweiten Schutz von Produktdesign.
Auch für Fragen zum nationalen deutschen Designrecht bietet das Werk wertvolle Hilfestellung: zum einen stimmen die zentralen Rechtsbegriffe weitegehend überein, zum anderen haben die Autoren die Verletzungsansprüche nach deutschem Recht ausführlich kommentiert.
Umfassend neu kommentiert wurden u.a. die folgenden Themen:
Kriterien zur Bestimmung der Eigenart
- Schutzausschluss bei ausschließlicher technischer Bedingtheit: Gibt es eine Alternative zur Designalternative?
- Einfluss des Formenschatzes und technischer Merkmale auf den Schutzumfang
- Internationales Prozessrecht
- Rechtsfolgen im nationalen Recht und ihre prozessuale Durchsetzung
Neu eingearbeitet wurden:
- Aktuelle Entscheidungspraxis der deutschen und der europäischen Gerichte
- Zahlreiche Entscheidungen des EUIPO
- Änderungen des Verfahrensrechts des EUIPO
Relevant auch für das nationale Designrecht:
- wegen des weitgehenden Gleichlaufs in zentralen Rechtsbegriffen
- und der umfassenden Kommentierung zu Verletzungsansprüchen nach deutschem Recht.
Rezensionen / Stimmen
Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»Ruhl verdient uneingeschränktes Lob und kann jedem, der sich mit Fragen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts befasst, uneingeschränkt empfohlen werden. Seine Kommentierung findet das richtige Maß aus praktischer Anwendbarkeit und Verständlichkeit einerseits und wissenschaftlicher Tiefe andererseits. Besonders hervorzuheben ist die Vielzahl von zitierten Entscheidungen des HABM und des EuG. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und eine Vielzahl praktisch sinnvoller Anhänge in Form von Gesetzes- und Verordnungstexten (einschließlich der Prüfungsrichtlinien zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster) runden dieses ohnehin gelungene Werk ab.«
Rechtsanwalt Thorsten Beyerlein, Mannheim, in: Mitteilungen 5/11
»Die Freude an der Benutzung dieses Werks ist ungebrochen!«
Rechtsanwalt Axel Mittelstaedt in: MarkenR 2/10