Aus dem Kapitel 'Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz', S. 8-9: Steuerliche Freistellung von Altersvorsorgeaufwendungen Durch umfassende Änderungen des Steuerrechts im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes werden vom 1. Januar 2005 an Beiträge für den Aufbau einer Altersvorsorge als Basisversorgung in einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2025 stufenweise steuerlich freigestellt. Die Freistellung erstreckt sich auf die Beiträge zu Leibrentenversicherungen, aus denen nicht beleihbare, nicht vererbliche, nicht veräußerliche, nicht übertragbare und nicht kapitalisierbare Anwartschaften erwachsen. Dies sind neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte und zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie auch zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die ab dem 1. Januar 2005 neu abgeschlossen werden. Für die Steuerfreistellung bewegt sich der Gesetzgeber in dem bereits bestehenden System des Sonderausgabenabzugs, die Höhe des möglichen Abzugs wird erweitert. Im Jahr 2005 können zunächst 60 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In jedem darauf folgenden Kalenderjahr steigt dieser Wert um 2 Prozentpunkte, so dass ab dem Jahr 2025 die Beiträge für die Altersvorsorge bis zu den im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Höchstbetragsgrenzen vollständig steuerlich geltend gemacht werden können. Eine gesonderte Abzugsmöglichkeit besteht für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Aufwendungen für private Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen und die Beiträge zu noch laufenden Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die auch bisher als Sonderausgaben begünstigt waren. Durch die Änderungen im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes kann es insbesondere bei Beziehern kleiner Einkommen auch zu einer Schlechterstellung kommen. Um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen zu vermeiden, wird deshalb während einer Übergangszeit bis zum Jahr 2019 durch das Finanzamt geprüft, ob die Anwendung des alten Rechts günstiger ist. Diese Günstigerprüfung verliert durch das Abschmelzen des Vorwegabzuges ab dem Jahr 2011 schrittweise an Bedeutung bis sie ab 2020 endgültig entfällt. Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten Mit der steuerlichen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen sieht das Alterseinkünftegesetz bei den daraus resultierenden Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2005 einen stufenweisen Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung vor. Im Jahr 2005 werden zunächst die Renten aller in diesem Jahr zugehenden Rentner und auch der Rentenbestand zu 50 Prozent in die Besteuerung einbezogen. Alle diese Rentenbezieher behalten bei durchgängigem Rentenbezug bis an ihr Lebensende immer einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent, indem der steuerfrei verbleibende Anteil der Rente als lebenslang geltender Freibetrag festgeschrieben wird. Für jeden neu hinzukommenden Jahrgang an Rentenbeziehern wird der Besteuerungsanteil der Rente bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und danach bis zum Jahr 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt erhöht. Der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung wird im Jahr 2040 vollständig abgeschlossen sein.