Ausgelöst durch den Verfassungsrechtsstreit zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bund über den Umfang von Weisungsbefugnissen des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen, der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2000 beendet wurde, widmete der Arbeitsausschuss "Straßenrecht" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sein jährlich stattfindendes Forschungsseminar an der Universität des Saarlandes im Jahr 2000 der Behandlung von Rechtsproblemen dieser spezifischen Form des Gesetzesvollzugs im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland. An der Veranstaltung nahmen Vertreter aus der Wissenschaft und der Rechtsprechung, aus der Straßenbauverwaltung und der Anwaltschaft sowie des Deutschen Städtetages teil.
Karl-Peter Sommermann weist in der einleitenden Darstellung darauf hin, dass die Bundesauftragsverwaltung als Form der Verschränkung von gesamtstaatlicher und gliedstaatlicher Ebene im intertemporalen und internationalen Verfassungsvergleich eine Eigentümlichkeit des bundesdeutschen Föderalismus bildet, die verfassungspolitischer Rechtfertigung deshalb bedarf, weil sie Modifikationen von im Übrigen verfassungsrechtlich besonders geschützten Strukturprinzipien mit sich bringt: Sie beeinträchtigt die Eigenstaatlichkeit der Länder, sie bedeutet aus der Sicht des Bürgers eine Einbuße an Verantwortungsklarheit und beschränkt die parlamentarische Verantwortlichkeit der zuständigen Landesminister dann, wenn der Bund von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, auf den Bereich ihrer Wahrnehmungskompetenz, sie ermöglicht jedoch nicht nur eine flexible Anpassung an Zentralisierungsbedarfe, sondern auch eine besonders ökonomische Form eines zentral steuerbaren Vollzugs von Bundesgesetzen, und hat im Allgemeinen größere Bürgernähe zur Folge. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung besteht zwischen Bund und Ländern ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, in dem der Bund zwar jederzeit die Sachkompetenz an sich ziehen kann, aber die Kompetenzsphäre der Länder zu beachten hat und deshalb nur über begrenzte Ingerenzrechte verfügt. Das sich hieraus ergebende Konfliktpotenzial steht indes einer Ausdehnung der Auftragsverwaltung auf weitere Anwendungsfelder nicht entgegen, lässt sie jedoch als Modell für Europa nicht geeignet erscheinen.
Siegfried Rinke beleuchtet in seinem Referat die Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen aus der Sicht des Bundes und erörtert in rechtlicher Hinsicht im Einzelnen die Organisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes im Rahmen der Auftragsverwaltung sowie Fragen ihrer Finanzierung. In der breit angelegten Querschnittsbetrachtung wird die Praxis der Bundesfernstraßenverwaltung einer eingehenden Bewertung unterzogen.
Gerhard Geyer und Josef Poxleitner behandeln in ihrem Beitrag die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern aus der Sicht eines Bundeslandes und betonen, dass die Wahrnehmungskompetenz grundsätzlich bei dem betreffenden Land liegt. Der Bund sei gegenüber den Ländern zwar weisungsbefugt, ihm steht aber kein Eintrittsrecht zu. Eine eigene Kompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache, wenn Fragen der überregionalen Koordinierung zu beantworten sind, und nach Meinung der Referenten im Übrigen dann, wenn wegen des Ausschlusses anderer sachgerechter Möglichkeiten ein Handeln des Bundes zwingend erforderlich ist.
Vor allem in Zeiten knapper Haushaltsmittel sind Fragen des Verwaltungshaftungsrechts, d. h. des Rechts der Schadensersatzhaftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts untereinander, von aktueller Bedeutung. Ulrich Stelkens behandelt in dem abschließenden Referat die in Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG grundsätzlich geregelte Haftung im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesfernstraßenverwaltung. Nach einer Darstellung der allgemeinen Grundlagen des Verwaltungshaftungsrechts wird in dem Beitrag u. a. anhand der Fälle von Mindereinnahmen aufgrund ordnungswidriger Verwaltung sowie von rechtswidrigen Verwaltungsvorschriften und Weisungen im Bereich der Auftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG eingehend erörtert, ob und inwieweit das Land oder der Bund einander zum Schadensersatz verpflichtet sein können.
Sprache
Verlagsort
Zielgruppe
Illustrationen
Maße
Höhe: 29.5 cm
Breite: 21 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-89701-863-1 (9783897018631)
Schweitzer Klassifikation