Seit der 1994 erfolgten Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz 2 liegt der Doppelcharakter des Gleichberechtigungssatzes endgültig offen zutage. Der Staat ist nunmehr aufgefordert, sowohl dem Diskriminierungsverbot als auch dem Fördergebot gleichermaßen Geltung zu verschaffen. Doch obwohl rechtliche und faktische Gleichberechtigung einander bedingen, lassen sie sich zugleich nur mittels punktueller Einschränkungen des jeweils anderen Gleichberechtigungsaspektes verwirklichen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Entwicklung eines Weges zur Auflösung dieses «Paradoxons der Gleichheit» und die Herausarbeitung von Voraussetzungen für die Einschränkbarkeit des Individualgrundrechtes auf der Grundlage der Staatszielbestimmung. Die gefundenen Ergebnisse werden auf die Diskussion über die Zulässigkeit von Frauenquoten übertragen und mittels europarechtlicher Aspekte vervollständigt.
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 210 mm
Breite: 148 mm
Dicke: 18 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-52260-8 (9783631522608)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Sonja Rademacher, geboren 1969 in Mönchengladbach. Ab 1988 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau, Erste Juristische Staatsprüfung 1993. Referendariat im OLG-Bezirk München, Zweite Juristische Staatsprüfung 1995. Ab 1995 Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam, seit 1997 am Lehrstuhl für Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht und Kommunalrecht. 2003 Promotion.
Aus dem Inhalt
: Die Ausgangslage: Der Stand der Gleichberechtigungsdebatte vor der Grundgesetzänderung von 1994 - Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz 2 - Die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG - Schlußfolgerungen für die verfassungsrechtliche ZulZulässigkeit von Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichberechtigung. Insbesondere: Quotenregelungen - Faktische Gleichberechtigung als Gegenstand der EU-Politik: Europarechtliche Vorgaben für die Verwirklichung der Geschlechtergleichberechtigung durch Union und Mitgliedstaaten.