Vorwort
Kap 1 Änderungen für alle Abgabepflichtigen
1.1 Vorbemerkung
1.2 Anpassung des Einkommensteuertarifs
1.3 Anhebung Familienbonus Plus
1.4 Anhebung/Ausweitung Kindermehrbetrag
1.5 Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierung/Heizkesseltausch
1.5.1 Höhe des Sonderausgabenabzugs
1.5.2 Mehrere Maßnahmen innerhalb von 5 Jahren
1.5.3 Automatische Berücksichtigung der Ausgaben
1.5.4 Inkrafttreten
Kap 2 Änderungen für Arbeitnehmer
2.1 Vorbemerkung
2.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung
2.2.1 Empfängerkreis
2.2.2 Zweifache Deckelung der Befreiung
2.2.3 Gehaltsumwandlung und Leistungsbelohnungen
2.2.4 Lohnnebenkosten bei Gewinnbeteiligungen
2.2.5 Inkrafttreten
2.3 Anpassungen für Geringverdiener
2.4 Kurzfristige Steuerbefreiung für COVID-19-Prämien
2.5 Umstellung bei Gastro-Gutscheinen
Kap 3 Änderungen für Unternehmer
3.1 Vorbemerkung
3.2 Gewinnfreibetrag
3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter
3.4 Investitionsfreibetrag ("IFB")
3.4.1 Wirkungsweise des Freibetrags
3.4.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter
3.4.3 Höhe des Investitionsfreibetrags
3.4.4 Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung
3.4.5 Anpassung/Nachversteuerung
3.4.6 Inkrafttreten
3.5 Degressive Abschreibung
3.6 Arbeitsplatzpauschale
3.6.1 Voraussetzungen
3.6.2 Höhe des Pauschales
3.6.3 Arbeitsplatzpauschale und Pauschalierung
3.6.4 Inkrafttreten
3.7 Senkung des Körperschaftsteuersatzes
3.8 Erweiterung der Begünstigung für Sanierungsgewinne
3.8.1 Berechnung Körperschaftsteuer
3.8.2 Verlustverrechnung bei Sanierungsgewinnen
3.9 Verkürzter Vorsteuerkorrekturzeitraum
3.10 COVID-19-Stundungen/Raten - Anpassungen
3.11 Keine Anspruchszinsen 2020
3.12 Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige
Kap 4 Kryptowährung
4.1 Vorbemerkung
4.2 Definitionen
4.2.1 Kryptowährung
4.2.2 Fiatgeld
4.2.3 Mining
4.2.4 Staking
4.2.5 Bounties und Airdrops
4.2.6 Forks
4.2.7 Wallet
4.3 Zielsetzung der neuen Besteuerung
4.4 Alte Rechtslage
4.4.1 Besteuerung laufender Erträge
4.4.2 Wertsteigerungen
4.5 Neue Rechtslage
4.5.1 Laufende Erträge
4.5.2 Wertsteigerungen
4.5.3 Anschaffungskosten
4.6 Verlustausgleich
4.7 Wegzug
4.8 Steuersatz
4.9 Kapitalertragsteuerabzug
4.9.1 Allgemeine Vorgehensweise
4.9.2 Nachweis der Anschaffungskosten
4.10 Umsatzsteuer
4.10.1 Umtausch von Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt
4.10.2 Verwendung von Kryptowährungen für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen)
4.10.3 Mining
4.11 Automatischer Informationsaustausch (DAC-8)
Kap 5 Emissionszertifikatehandel
5.1 Vorbemerkung
5.2 Zielsetzung
5.3 3-Phasen-Modell
5.4 Einführungsphase
5.5 Befreiungsbestimmungen
5.5.1 Doppelbelastung
5.5.2 Bagatellschwelle
5.5.3 Übernahme bestehender Befreiungsbestimmungen
5.6 Entlastungsmaßnahmen
Kap 6 Klimabonusgesetz
6.1 Vorbemerkung
6.2 Voraussetzungen
6.3 Bonushöhe
6.4 Bonusauszahlung und Beschwerde
6.5 Wertung des Bonus für andere Ansprüche
Kap 1 Änderungen für alle Abgabepflichtigen
1.1 Vorbemerkung
Die Reduktion von zwei Steuerstufen um 5 bzw 2 Prozentpunkte, beginnend mit Juli 2022, wird erst ab der Veranlagung 2024 ihre volle Wirkung zeigen. Damit soll - obwohl nicht explizit darauf Bezug genommen wird - die kalte Progression gelindert werden. Eine von den Oppositionsparteien und von anderen Vertretern geforderte, dauerhafte Abschaffung der kalten Progression ist damit aber nicht verbunden.
Der Familienbonus sowie der Kindermehrbetrag werden erhöht. Weiters wird an den Stellschrauben zur Förderung von Geringverdienern gedreht.
Neben den Änderungen im Tarif bzw bei Absetzbeträgen gilt es auch den neuen Sonderausgabenabzug für thermisch-energetische Sanierung zu erwähnen.
1.2 Anpassung des Einkommensteuertarifs
Der Einkommensteuertarif von 35% wird auf 30% reduziert. Dieser Prozentsatz gilt für Einkommensteile von über ? 18.000,-- bis ? 31.000,--; dies schafft eine Einkommensteuerreduktion von maximal ? 650,--. Der Einkommensteuertarif von 42% wird auf 40% reduziert. Dieser Prozentsatz gilt für Einkommensteile von über ? 31.000,-- bis ? 60.000,--; dies schafft eine Einkommensteuerreduktion von maximal ? 580,-- für den Abgabepflichtigen.
Die Senkung der Tarifsteuersätze ist leider komplex ausgefallen, da die Regelungen erst mit 1. Juli 2022 bzw 1. Juli 2023 in Kraft treten.
Für das Kalenderjahr 2022 gilt gem § 124b Z 390 lit b EStG Folgendes: Anstelle der Reduktion auf 30% kommt es zu einer Reduktion auf 32,5% (50% der 5%-Reduktion). Da die Senkung der Lohnsteuer in den ersten Lohnverrechnungsmonaten noch nicht beschlossen ist, hat der Arbeitgeber umgehend, jedoch bis spätestens 31. Mai 2022 eine Aufrollung vorzunehmen. Die verpflichtende Aufrollung ist nur für jene Arbeitnehmer durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind.
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4.3 Zielsetzung der neuen Besteuerung von Kryptowährungen
Der Gesetzgeber möchte mit der Neuregelung der Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen der gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht werden und eine steuerliche Regelung im Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren schaffen. Dadurch soll im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage mehr Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen geschaffen werden. Die Erweiterung der steuerrelevanten Kapitalvermögenseinkünfte um "Einkünfte aus Kryptowährungen" erfolgt im Grundtatbestand des § 27 EStG. Im neuen § 27b EStG werden laufende Einkünfte und Wertsteigerungen definiert. Die Neuregelung tritt ab 1. März 2022 in Kraft.
4.4 Alte Rechtslage
Die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen war bisher im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt. Deshalb musste man sich der allgemeinen Regelungen des Steuerrechts bedienen. Das BMF hat nur zu einzelnen Aspekten (Besteuerung des Veräußerungsgewinns, Mining usw) im Rahmen eines Besteuerungsleitfadens konkrete Aussagen getroffen.
4.4.1 Besteuerung laufender Erträge
Mangels konkreter Aussagen des BMF und Rechtsprechung, besteht bei den laufenden Erträgen große Unsicherheit.
Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter dar. Zinstragend veranlagt bedeutet, dass Kryptowährungen anderen Marktteilnehmern, also Privatpersonen oder speziellen auf den Handel mit Kryptowährung spezialisierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer beliebigen Kryptowährung an die Kryptowährungs-Adresse eines Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Sämtliche Zinsen und Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gem § 27a Abs 1 EStG in Höhe von 27,5%. Dies hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Wertsteigerungen; siehe dazu unter Pkt 4.4.2.
Das Staking im Privatvermögen stellt auch einen laufenden Ertrag dar. Mangels Überlassung an Dritte sind derartige Erträge wohl als Einkommen aus Leistungen gem § 29 Z 3 EStG einzuordnen und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.
Bei Airdrops und Bounties ist entscheidend, ob der Nutzer eine Gegenleistung für den Erhalt der Kryptowährungseinheiten erbringt. Gibt es eine Gegenleistung, ist wohl von einer sonstigen Leistung iSd § 29 Z 3 EStG auszugehen. Gibt es keine Gegenleistung, ist der Erhalt mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar. Bei einer späteren Veräußerung der Kryptowährungseinheiten ist unter den Voraussetzungen des § 31 EStG eine Besteuerung von Spekulationseinkünften gegeben.
Bei Einkünften aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG) gilt es eine Freigrenze von ? 220,-- zu beachten.
TIPP:
Eine genaue Dokumentation sämtlicher Transaktionen ist jedenfalls zu empfehlen, um im Zweifelsfall auf Anfragen vom Finanzamt reagieren zu können.
4.4.2 Wertsteigerungen
Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, fallen unter die "sonstigen Einkünfte" gem § 29 EStG und unterliegen der einjährigen "Spekulationsfrist" des § 31 EStG. Sie sind daher nicht zu versteuern, wenn eine Veräußerung erst nach Ablauf eines Jahres ab Erwerb erfolgt. Wird der Ablauf der Spekulationsfrist hingegen nicht abgewartet, unterliegen die erzielten Einkünfte - im Rahmen des progressiven Steuertarifs nach § 33 EStG - einer Besteuerung iHv maximal 55%. Bei Spekulationseinkünften gilt es eine Freigrenze von ? 440,-- zu beachten.
Kann der Steuerpflichtige den Bestand der jeweiligen angeschafften Krypto-Assets hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann durch Verkauf der jeweiligen (zuordenbaren) "Tranche" durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt werden. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).
Achtung:
Auch der Tausch zwischen zwei Kryptowährungen innerhalb eines Jahres ist zu versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn kein Wechsel in eine Fiat Währung stattgefunden hat.