INHALTSÜBERSICHT
- Die neue Familienpflegezeit
- Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch in der Zeitarbeit
- Neues zum Befristungs- und zum Urlaubsrecht
- Whistleblowing
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)
- Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes
- Lohnsteuer- und Sozialversicherungswerte 2012
- Neue GKV-Monatsmeldung
- Weitere Änderungen im Melderecht
- Teilnehmer an dualen Studiengängen
- Rechengrößen 2012
- U.V.M.
LESEPROBE (AUSZUG)
ARBEITSRECHT
1 DIE NEUE FAMILIENPFLEGEZEIT1.1 EINFÜHRUNG
Am 1. Januar ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) - in Kraft getreten. Ziel ist die bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Neben der 6-monatigen Pflegezeit nach dem PflegeZG sollen pflegende Angehörigen nun die Möglichkeit haben, in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten. Dabei wird durch eine staatliche geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts ihre finanzielle Lebensgrundlage gesichert. Den Aufstockungsbetrag muss letztlich jedoch der Beschäftigte erarbeiten.
1.2 DIE REGELUNGEN ZUR FAMILIENPFLEGEZEIT1.2.1 KEIN RECHTSANSPRUCH AUF FAMILIENPFLEGEZEIT
Nach dem FPfZG haben die Beschäftigten keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Vereinbarung einer Familienpflegezeit. Die Familienpflegezeit bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Die Familienpflegezeit soll sich insoweit am Modell der Altersteilzeit orientieren. Der Gesetzentwurf enthält keine Fristen, beispielsweise für die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Beschäftigten auf Familienpflegezeit. "Beschäftigte" sind Arbeitnehmer, die zur Berufsausbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen. Wer "naher Angehöriger" ist und wann eine "Pflegebedürftigkeit" vorliegt, ist entsprechend dem PflegeZG unverändert geblieben (§ 2 Abs. 2 FPfZG mit Verweis auf § 7 PflegeZG).
HINWEIS
Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers zum Ob einer Vereinbarung.
Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wann der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. wann er den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ablehnen kann. Auch wenn der Grundsatz der Vertragsfreiheit - und damit auch der Vertragsabschlussfreiheit - gilt, ist der Arbeitgeber nicht gänzlich frei in seiner Entscheidung. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Fällen wird der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" über den Antrag auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung entscheiden müssen. Bei dieser Entscheidung hat er die betrieblichen Interessen - das beinhaltet auch das Interesse an der Vermeidung des mit der Familienpflegezeit verbundenen Verwaltungsaufwands - mit dem Interesse des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren in häuslicher Pflege zu betreuen, abzuwägen.
1.2.2 REDUZIERUNG DER ARBEITSZEIT MIT TEILWEISEM ENTGELTAUSGLEICH
Beschäftigte können ihre wöchentliche Arbeitszeit längstens für die Dauer von 2 Jahren reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Die Arbeitszeit kann dabei bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich verringert werden. Diese Untergrenze wurde bewusst im Hinblick auf das Problem der Altersarmut gesetzt, denn gerade bei Frauen ist Altersarmut oft Folge einer Pflegeauszeit.
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