Die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist nach dem BetrVG nicht auf die Ebene des Betriebs beschränkt. Soweit es sich um mehrbetriebliche Organisationseinheiten handelt, werden Entscheidungen des Arbeitgebers häufig nicht auf betrieblicher Ebene, sondern betriebsübergreifend einheitlich auf Unternehmens- oder gar Konzernebene getroffen. Um auch in diesen Fällen eine entscheidungsnahe Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sieht das Gesetz in §§ 47 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbzw. Konzernbetriebsrats vor. Die vorliegende Arbeit hat den zwischen Betrieb und Konzern auf Unternehmensebene zu errichtenden Gesamtbetriebsrat zum Gegenstand. Insbesondere wird untersucht, welche Möglichkeiten und Folgerungen sich seit der Novellierung des BetrVG vom 23.7.2001 mit der in § 3 BetrVG umfassend vorgesehenen Schaffung einer vom Gesetz abweichenden Vertretungsstruktur für die Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene ergeben können. Ferner wird der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen die Durchführung von Unternehmensumstrukturierungen auf den Gesamtbetriebsrat hat. Während über die Folgen einer Umstrukturierung auf den Einzelbetriebsrat mit dem Anknüpfen an den Begriff der Betriebsidentität sowie den Regelungen über ein Übergangs- sowie Restmandat nach §§ 21a, 21b BetrVG weitgehend Einigkeit besteht, stellen sich bei der Frage der Auswirkungen auf den Gesamtbetriebsrat zahlreiche, ungeklärte Probleme.
Reihe
Sprache
Verlagsort
Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
Klebebindung
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.5 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-8325-1801-1 (9783832518011)
Schweitzer Klassifikation