Im Mai 2007 wird das LAG Chemnitz (8 Sa 148/04) über die Frage entscheiden, ob eine ungültige Urabstimmung dazu führt, dass der fehlerhaft beschlossene Streik zu unterbleiben hat. In diesem Rechtsstreit stehen sich der Arbeitgeberverband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie (VSME) als Kläger und die IG Metall als Beklagte gegenüber.
Die Brisanz des Verfahrens liegt auf der Hand. Denn es ist damit zu rechnen, dass von der unterlegenen Seite das Bundesarbeits- und danach vielleicht sogar das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Das Thema bleibt daher weiter auf der Tagesordnung. Streiks gegen den Willen der Mehrheit kann es in einer Demokratie nicht geben. Die Mehrheit entscheidet. So will es das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz. Ohne gültige Urabstimmung darf es also keinen Streik geben. Bestreikt werden aber nicht nur die Arbeitsplätze der Gewerkschaftsmitglieder, bestreikt werden alle Arbeitsplätze in den umkämpften Betrieben. Deshalb ist es den Gewerkschaftsmitgliedern untersagt, die nicht organisierten Arbeitskollegen von der Urabstimmung auszusperren.
Die Autoren - unter ihnen eine Reihe Münchner Rechtsanwälte - folgen diesen Grundgedanken und wollen mit ihren Einzelbeiträgen die Diskussion um die Schlüsselrolle im Arbeitskampfrecht weiter voranbringen
Reihe
Sprache
Verlagsort
Zielgruppe
ISBN-13
978-3-8114-5345-6 (9783811453456)
Schweitzer Klassifikation
Dr. Manfred C. Hettlage ist Wirtschaftsjournalist und Nationalökonom.