Zum Schutz vor Fehlanreizen ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern nach dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot im Grundsatz untersagt, Versicherungsnehmern nicht geringwertige Zuwendungen neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung zu gewähren oder zu versprechen. Es geht zurück auf das spartenspezifisch geregelte Provisionsabgabeverbot, das erstmals durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung im Jahre 1923 für den Bereich der Lebensversicherung angeordnet und im Laufe der Zeit auf weitere Versicherungssparten erstreckt wurde. Nach Aufhebung des Provisionsabgabeverbots zum 01.07.2017 wurde das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot mit dem »Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze« sowohl in der GewO als auch im VAG als Blankettbußgeldtatbestand geregelt. Deren Untersuchung widmet sich die vorliegende Arbeit.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2023
Universität Würzburg
Sprache
Verlagsort
Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
Klebebindung
Maße
Höhe: 227 mm
Breite: 156 mm
Dicke: 21 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-428-19216-8 (9783428192168)
Schweitzer Klassifikation
The author completed his law studies and the accompanying course in European law at the JMU Würzburg in 2010. After his legal clerkship at the LG Aschaffenburg, he initially worked as a lawyer for a medium-sized commercial law firm and as an in-house lawyer for an international service company. Since 2015 he has been working as an in-house lawyer for various insurance companies in the area of insurance distribution law. He has been a specialist lawyer for commercial and corporate law since 2016. In 2016, the author also completed the LL.M. »Business Law« course at the HS Mainz. The author completed his doctorate at the JMU Würzburg in 2023.
1. Grundlagen
Das Provisionsabgabe- und das Begünstigungsverbot - Das Sondervergütungsverbot
2. Objektiver Blankettbußgeldtatbestand
Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot - Täterkreis - Kreis der Zuwendungsempfänger - Tathandlung - Der Begriff »Sondervergütung«
3. Gesetzliche Ausnahmeregelungen
Eigene Versicherungsverträge eines Versicherungsvermittlers, § 48b Abs. 3 VAG - Dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung, § 48b Abs. 4 S. 1 VAG
4. Sonstige Voraussetzungen der Ahndbarkeit
Begehungsformen - Sonstige subjektive Merkmale - Versuch - Rechtswidrigkeit, Verantwortlichkeit und Schuld
5. Zusammenfassung
Anlage 1: Auszug VAG
Anlage 2: Auszug GewO