A. Überblick
Der Arbeitgeber hat bei einer Direktzusage die künftigen Pensionszahlungen selbst zu tragen. Deshalb hat der Arbeitgeber ab der Zusage unter bestimmten Voraussetzungen eine Pensionsrückstellung zu bilden. Der Arbeitnehmer hatwährend der Anwartschaft keinen Arbeitslohn aufgrund der Pensionszusage zu versteuern. Ab der Rentenauszahlung liegen Einkünfte nach § 19 EStG vor. Diese sind unter Abzug des Versorgungsfreibetrags zu versteuern. Besonderheiten beim Versorgungsfreibetrag bestehen bei der Auszahlung von Witwenrente, Hinterbliebenenrente und/oder Sterbegeld.
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C. Inhalt
1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf Pensionszahlung
2 Behandlung beimArbeitgeber
2.1 Zuführungen zur Pensionsrückstellung
2.2 Nachholungsverbot
2.3 Auflösung der Pensionsrückstellung
3 Rückdeckungsversicherung
3.1 Getrennte Bilanzierung beim Arbeitgeber
3.2 Behandlung der Prämien zur Rückdeckungsversicherung beim Arbeitnehmer
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1 Unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf Pensionszahlung
DasWesen einer Pensionsverpflichtung besteht darin, dass der Berechtigte aus der Pensionszusage einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem die Versorgung zusagenden Unternehmen erhält. Die Entstehung des Pensionsanspruchs ist vom Erreichen des Pensionsalters abhängig. Die Pensionszusage führt daher unmittelbar nur zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts des Arbeitnehmers auf eine unmittelbare, betriebliche Altersversorgung. Das Anwartschaftsrecht wandelt sich mit Erreichen des Pensionsalters in einen Pensionsanspruch um.