1 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Autorin: Sabine Feindura, Rechtsanwältin, Berlin
Überblick
Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses findet nicht etwa noch im "rechtsfreien Raum" statt, sondern lässt bereits beiderseitig Rechte und Pflichten entstehen. Diese beginnen schon bei der Stellenanzeige oder -ausschreibung und reichen über die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats bis hin zum Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen. Letzteres ist ebenso begrenzt wie die Offenbarungsobliegenheiten des Arbeitnehmers vor der Einstellung.
Auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt, besteht bereits von der Vertragsanbahnung an und weiter aufgrund aufgenommener Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten und damit eine mögliche Haftung sowohl des Arbeitgebers als auch des Bewerbers bei Pflichtverletzungen.
Bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, das in Umsetzung der Vorgaben verschiedener EG-Richtlinien am 18. August 2006 in Kraft getreten ist. Es greift in fast alle Bereiche der Personalarbeit ein und stellt hohe Anforderungen an Arbeitgeber.
1.1 Stellenanzeige und Stellenausschreibung - zulässige Inhalte
Der Arbeitgeber hat viele Möglichkeiten, Arbeitnehmer anzuwerben. Die Anwerbung von Arbeitnehmern kann beispielsweise durch die Agentur für Arbeit, durch Personal-Service-Agenturen, durch Headhunter oder interne Stellenausschreibungen, Stellenanzeigen im Internet bzw. in Tageszeitungen erfolgen. Die Stellenanzeige und die innerbetriebliche Stellenausschreibung unterliegen erheblichen rechtlichen Einschränkungen. Bei Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses haben sie unter Umständen einschneidende Auswirkungen auf den Inhalt des Arbeitsvertrags.
Bei der Stellenausschreibung sind nach §§ 11, 7 AGG die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG zu beachten. Stellenausschreibungen dürfen danach nicht zu einer Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität führen. Sowohl bei internen Ausschreibungen als auch bei externen Stellenanzeigen ist darauf zu achten, dass keine Formulierungen gewählt werden, die in einem Zusammenhang mit den vorbezeichneten Diskriminierungsmerkmalen stehen. Besonders praxisrelevant dürften hierbei die Diskriminierungsmerkmale Alter, Geschlecht, Behinderung und Herkunft sein.