Das Recht von Hochschulstudium und -prüfung ändert sich rasant – mit zum Teil gravierenden Folgen für die Betroffenen.
Die 2. Auflage bereitet die Neuerungen für die Praxis zielgerichtet auf, unter anderem:
- Rechtsprechung des BVerwG zur Anerkennung von Prüfungsleistungen
- Anwendbarkeit des MuSchG auf Studentinnen
- Anpassungen nach DS-GVO
- Entziehung des Doktorgrads im Rahmen des Plagiats
- Rechtsfolgen bei Mängeln der Satzung.
Der Band bietet Hilfestellung bei der rechtzeitigen Anpassung der numerus clausus-Verfahren, die nach den Vorgaben des BVerfG zum Sommersemester 2020 in Geltung treten.
Rezensionen / Stimmen
»Dieses hervorragende Buch bietet einen umfassenden Überblick über die Grundlagen und aktuell wesentlichen Fragestellungen im Hochschulrecht. Dabei wird es dem Anspruch, die komplexe Materie prägnant und zugleich auch für Nichtjuristen verständlich aufzubereiten, vollumfänglich gerecht. Die breite theoretische Fundierung sorgt in Verbindung mit der knappen, aber anschaulichen Darstellung der wesentlichen Problemfelder einschließlich zahlreicher Schaubilder und Graphiken für einen schnellen und zugleich praxisgerechten Zugang zu der komplexen Materie des Hochschulrechts und stellt damit eine wertvolle Hilfe für all diejenigen dar, die an staatlichen oder privaten Hochschulen tätig sind oder studieren oder die als Richter oder in Kanzleien mit Mandaten aus dem Bereich des Prüfungs- und Hochschulrechts befasst sind.«
Dr. Stephanie Rupprecht, DVBl 2018, 1062
»Die schnörkellose und einfache Sprache des Autors machen dem Leser die, doch eher unwegsame Materie des Hochschulstudien- und prüfungsrechts leicht zugänglich. Morgenroth stellt anhand zahlreicher Übersichten und Grafiken anschaulich und in gebotener Kürze die wichtigsten Rahmenbedingungen des Prüfungsrechts dar und gibt dem Leser mit dem Grundlagenteil die Möglichkeit an die Hand Hochschulstrukturen auch jenseits des ›Hochschulstudien- und Hochschulprüfungsrechts‹ zu verstehen... Das Buch ist ein guter Einstieg in eine komplexe Materie und, wie es sich selbst zur Aufgabe gemacht hat, insbesondere Hochschulmitarbeitern zu empfehlen, die keine oder nur marginale juristische Kenntnisse mitbringen.«
Andreas Schubert, Ordnung der Wissenschaft 2017, 289-290