Vorwort 6
Hinweise zur Benutzung der CD-ROM 8
Inhaltsverzeichnis 10
Bearbeiterverzeichnis 22
Literaturverzeichnis 24
Abkürzungsverzeichnis 28
Einführung 38
Teil 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 58
Erster Teil Wettbewerbsbeschränkungen 58
Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinba-rungen, Beschlüsse und abgestimmte
Verhaltensweisen 58
Zweiter Abschnitt Marktbeherrschung, wettbewerbsbe-schränkendes Verhalten 107
Dritter Abschnitt Anwendung des europäischen Wettbe-werbsrechts 210
Vierter Abschnitt Wettbewerbsregeln 215
Fünfter Abschnitt Sonderregeln für bestimmte Wirt-schaftsbereiche 224
Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sank-tionen 279
Siebenter Abschnitt Zusammenschlusskontrolle 388
Achter Abschnitt Monopolkommission 480
Zweiter Teil Kartellbehörden 490
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 490
Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt 521
Dritter Teil Verfahren 528
Erster Abschnitt Verwaltungssachen 528
I. Verfahren vor den Kartellbehörden 528
II. Beschwerde 556
III. Rechtsbeschwerde 621
IV. Gemeinsame Bestimmungen 631
Zweiter Abschnitt Bußgeldverfahren 642
Dritter Abschnitt Vollstreckung 664
Vierter Abschnitt Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 666
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen 675
Vierter Teil Vergabe öffentlicher Aufträge 684
Erster Abschnitt Vergabeverfahren 642
Zweiter Abschnitt Nachprüfungsverfahren 780
I. Nachprüfungsbehörden 780
II. Verfahren vor der Vergabekammer 808
III. Sofortige Beschwerde 871
Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen 911
Fünfter Teil Anwendungsbereich des Gesetzes 942
Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 960
Teil 2 Europäisches Recht 968
A. Art. 81 bis 86 EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( Auszug) 968
B. Kartellverfahrensverordnung (VerfVO) 1080
Kapitel I Grundsätze 1098
Kapitel II Zuständigkeit 1119
Kapitel III Entscheidungen der Kommission 1126
Kapitel IV Zusammenarbeit 1156
Kapitel V Ermittlungsbefugnisse 1221
Kapitel VI Sanktionen 1324
Kapitel VII Verjährung 1399
Kapitel VIII Anhörungen und Berufsgeheimnis 1407
Kapitel IX Freistellungsverordnungen 1426
Kapitel X Allgemeine Bestimmungen 1430
Kapitel XI Übergangs-, Änderungs- und Schlussbestim-mungen 1437
C. Gruppenfreistellungsverordnungen 1448
I. Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (GVO-VV) 1448
II. Gruppenfreistellungsverordnung für Technologie-transfer-Vereinbarungen (GVO-TT) 1524
III. Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisie-rungsvereinbarungen (GVO-Spez) 1568
IV. Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs-und Entwicklungsvereinbarungen (GVO-FuE) 1610
D. Fusionskontrolle 1664
I. Fusionskontrollverordnung (FKVO) 1610
II. Fusionskontroll-Durchführungsverordnung (FK-DVO) 1924
Kapitel I Anwendungsbereich 1930
Kapitel II Anmeldungen und andere Vorlagen 1933
Kapitel III Fristen 1951
Kapitel IV Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1958
Kapitel V Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Angaben 1970
Kapitel VI Angebot von Verpflichtungen durch die betei-ligten Unternehmen 1977
Kapitel VII Sonstige Bestimmungen 1988
Teil 3 Anhang 2044
A. Merkbläter und Bekanntmachungen des Bundeskartellamts 2044
B. Merkblätter und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission 2090
Stictabhwortverzeichnis 2400
Zweiter Teil Kartellbehörden (S. 453-454)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Vorbemerkungen zu den §§ 48 bis 53 GWB
Dieser Teil des GWB befasst sich mit den Kartellbehörden und deren Zuständigkeit. Der erste Abschnitt (§§ 48 bis 50c) enthält allgemeine Regeln, auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Kartellbehörden, der zweite Abschnitt (§§ 51 bis 53) betrifft das BKartA.
Die 7. GWB-Novelle 2005 hat die §§ 49 und 50 stark verändert. Die §§ 50a, 50b und 50c wurden neu eingefügt. Dieser Teil des GWB bietet vergleichsweise wenig Konfliktstoff. Die wenigen Streitfragen - insb. die Zuständigkeitsverteilung zwischen BKartA und Landeskartellbehörden - sind durch die Praxis entschärft worden: So arbeiten die Behörden etwa bei Preismissbrauchsverfahren gegen Strom- und Gasversorger immer häufiger in konzertierten Aktionen zusammen (vgl. § 49 Rn. 1 und Fn. 2). Übersicht: Wichtigste Prinzipien der §§ 48 ff. Kartellbehörden sind das BKartA, die Landeska Kartellbehörden und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Die Zuständigkeit einer Behörde kann sich aufgrund GWB oder Spezialgesetz ergeben.
Für Fusionskontrollverfahren ist ausschließlich das BKartA zuständig.
Bei der Verfolgung von Wettbewerbsbeschränkungen wird im R egelfall das BKartA tätig. Wirkt sich die Beschränkung in nur einem Bundesland/ Stadtstaat aus, ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 Abs. 2). Mit Ausnahme des Strom- und Gassektors wird das BKartA weit häufiger tätig als die Landeskartellbehörden.
Seit der 7. GWB-Novelle können BKartA und Landeskartellbehörde eine Sache im gegenseitigen Einvernehmen aneinander abgeben (§§ 49 Abs. 3 und 4), auch wenn an sich die Zuständigkeit der einen oder anderen Behörde nach § 48 Abs. 2 begründet ist. Eine gefestigte Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis fehlt derzeit noch.
Seit der 7. GWB-Novelle wenden sowohl das BKartA als auch die Landeskartellbehörden die Art. 81 und 82 EGV sowie die VerfVO 1/2003 an (§ 50 Abs. 1 und 2).
Außerhalb der Anwendung von Art. 81 und 82 EGV wird bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nur das BKartA tätig (§§ 50 Abs. 3 bis 5, 50a).
Mit der EU-Kommission und den Mitgliedern des European Competition Network (ECN) ist ein weitreichender Austausch auch vertraulicher Informationen möglich. Gegen natürliche Personen ist die Verwendung der Informationen als Beweismittel beschränkt (§ 50a).
Beim I nformationsaustausch mit Wettbewerbsbehörden aus D rittstaaten (§ 50b) sowie mit innerstaatlichen Stellen, die keine Kartell- oder Regulierungsbehörden sind (§ 50c), gelten strengere Regeln.
Wird eine Verfügung durch eine unzuständige Behörde (§§ 48, 49) erlassen, berührt dies grds. Nicht die Wirksamkeit der Verfügung.
§ 48 GWB Zuständigkeit
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) 1 Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinaus reicht. 2 In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.