INHALT
Vorwort
A ÜBERBLICK
1 WER IST VON DER REFORM BETROFFEN?
2 AB WANN GELTEN DIE NEUREGELUNGEN?
3 DIE SCHWERPUNKTE DES PFLEGE-WEITERENTWICKLUNGSGESETZES
- Pflegende Angehörige profitieren
- Verbesserungen für Demenzkranke etc.
- Leistungsverbesserungen
- Stärkung der ambulanten Versorgung
- Erhöhung der Qualitätsstandards
4 HINTERGRUND: ALTERSPYRAMIDE UND DEMOGRAPHISCHE ENTWICKLUNG
- Pflegebedürftigkeit als soziales und finanzielles Risiko
- Entstehung der Pflegeversicherung
- Gesundheits-Reformgesetz (1988)
- Pflegeversicherungsgesetz (1994)
- Resümee
B ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG
1 ALLGEMEINES
- Grundsätze der Leistungserbringung
- Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
- Pflegebericht der Bundesregierung
- Aufgaben der Pflegekassen
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Ausweitung der Begutachtung und Verfahrensbeschleunigung
- Dynamisierung: Überprüfung und Anpassung der Leistungen
- Vorrang der Rehabilitation vor der Pflege
2 BERATUNG DES PFLEGEBEDÜRFTIGEN
- Aufklärung, Beratung.
- Pflegeberatung und Case-Management
3 PFLEGESTÜTZPUNKTE
- Einrichtung der Pflegestützpunkte
- Aufgaben der Pflegestützpunkte
- Finanzierung der Pflegestützpunkte.
- Rahmenverträge und Empfehlungen
4 BEITRÄGE ZUR SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG
- Erhöhung des Beitragssatzes
- Beitragszuschlag für Kinderlose
- Beitragspflichtige Einnahmen bei Landwirten etc.
- Beitragstragung.
- Gemeinsamer Beitragsbescheid bei Selbstzahlern.
5 LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN
6 RUHEN DER LEISTUNGSANSPRÜCHE
7 ÜBERBLICK ÜBER DIE LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG
8 LEISTUNGSERHÖHUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
- Häusliche Pflegehilfe.
- Pflegegeld
- Verhinderungspflege.
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
9 LEISTUNGSERHÖHUNGEN IN DER TEILSTATIONÄREN VERSORGUNG
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
10 LEISTUNGSERHÖHUNG IN DER VOLLSTATIONÄREN VERSORGUNG
- Erhöhung der Leistungsbeträge und Neufassung von § SGB XI
- Änderung der Härtefallregelung
- Vorübergehende Abwesenheit des Pflegebedürftigen
11 LEISTUNGEN FÜR PFLEGEPERSONEN
12 LEISTUNGEN BEI ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBEDARF
- Leistungserhöhung und Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten
- Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- Vergütungszuschläge bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
13 FÖRDERUNG EHRENAMTLICHER STRUKTUREN SOWIE DER SELBSTHILFE
14 STÄRKUNG DER EIGENVORSORGE
- Vermittlung von privaten Pflege-Zusatzversicherungen .
- Übertragung von Altersrückstellungen
15 QUALITÄTSSICHERUNG UND -VERBESSERUNG
- Erste Säule: Qualitätsentwicklung durch Verankerung von Expertenstandards
- Zweite Säule: Stärkere Anerkennung des internen Qualitätsmanagements und mehrErgebnistransparenz
- Dritte Säule: Externe Qualitätssicherung
- Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln
- Publikation der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.
- Schiedsstelle Qualitätssicherung
- Datenschutzrechtliche Begleitregelungen
16 ÄNDERUNGEN IM BEREICH DER LEISTUNGSERBRINGER
- Pflegeeinrichtungen
- Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
17 WEITERE ÄNDERUNGEN DES SGB XI
- Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau
- "Rehabilitationsprämie"
C DAS NEUE PFLEGEZEITGESETZ
1 DAS PFLEGEZEITGESETZ IM ÜBERBLICK
- Die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes
- Kritikpunkte während des Gesetzgebungsverfahrens
2 ZIELE DES PFLEGEZEITGESETZES
- Die Stärkung der häuslichen Pflege .
- Die arbeitsrechtliche Stärkung des Pflegenden
3 KURZZEITIGE ARBEITSVERHINDERUNG VON BESCHÄFTIGTEN
- Wer ist Beschäftigter?
- Wer zählt zu den nahen Angehörigen?
- Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit
- Die Organisation und Sicherstellung der Pflege
- Wer ist Arbeitgeber?
- Die zehntägige Arbeitsverhinderung des Beschäftigten
- Die Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Beschäftigten
- Lohnfortzahlungspflicht
4 PFLEGEZEIT: FREISTELLUNG FÜR BIS ZU SECHS MONATE
- Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
- Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- Fälle mit Auslandsberührung
- Die Unternehmensgröße
- Die Mitteilungspflichten
- Dauer und Ende der Pflegezeit
5 KÜNDIGUNGSSCHUTZ DES BESCHÄFTIGTEN
- Beginn des Kündigungsschutzes
- Ende des Kündigungsschutzes
- Die Folgen des absoluten Kündigungsschutzes
- Die Ausnahme von der Regel: Kündigung während der Pflegezeit
6 LOHNFORTZAHLUNG IN DER PFLEGEZEIT
7 KRITIKPUNKTE DER VERBÄNDE
8 DIE VERTRETUNG DES PFLEGENDEN BESCHÄFTIGTEN
- Befristung des Arbeitsvertrages
- Die Kündigung des Vertreters
9 STRATEGIEHINWEISE ZUR PERSONALPLANUNG
10 VERBOT DER DOPPELZÄHLUNG BEI ARBEITSSTATISTIKEN 11 SOZIALVERSICHERUNGSANSPRÜCHE DER PFLEGENDEN
12 ANSPRÜCHE DES PFLEGENDEN IN DER PRIVATEN PFLEGEVERSICHERUNG
D HÄUFIGE FRAGEN ZUR PFLEGEVERSICHERUNG
E HÄUFIGE FRAGEN ZUM PFLEGEZEITGESETZ
F CHECKLISTEN FÜR DEN ARBEITGEBER
1 KURZZEITIGE ARBEITSVERHINDERUNG
2 PFLEGEZEIT
G MUSTERSCHREIBEN
1 SCHREIBEN BEI KURZZEITIGER ARBEITSVERHINDERUNG (§ PFLEGEZG)
- Schreiben des Beschäftigten
- Schreiben des Arbeitgebers
- Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
- Abmahnung nach Aufforderung zur Erfüllung der Nachweispflicht
- Schreiben des Arbeitgebers wegen Fortzahlung der Vergütung
2 SCHREIBEN BEI INANSPRUCHNAHME EINER PFLEGEZEIT (§ PFLEGEZG)
- Schreiben des Beschäftigten zur Ankündigung einer Pflegezeit
- Begleitschreiben zu den erforderlichen Nachweisen
- Schreiben des Beschäftigten zur Inanspruchnahme der Pflegezeit
- Schreiben des Beschäftigten wegen Verlängerung der Pflegezeit
- Schreiben des Beschäftigten zur Verlängerung der Pflegezeit ohne Angabe von Gründen
- Schreiben des Beschäftigten bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit
3 MUSTERVEREINBARUNG ÜBER EINE TEILWEISE INANSPRUCHNAHME DER PFLEGEZEIT
4 MUSTERINFORMATIONSSCHREIBEN DES ANWALTS
H GESETZESTEXTE
1 SYNOPTISCHE DARSTELLUNG DER SGB XI-ÄNDERUNGEN
2 GESETZ ÜBER DIE PFLEGEZEIT (PFLEGEZEITGESETZ - PFLEGEZG)
3 BÜRGERLICHES GESETZBUCH - AUSZUG
4 TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ (GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE)
5 SONSTIGE WICHTIGE VORSCHRIFTEN
- § des Betriebsverfassungsgesetzes
- Berufsbildungsgesetz - Auszug
- Tarifvertragsgesetz - Auszug
- Heimarbeitsgesetz - Auszug
Stichwortverzeichnis
LESEPROBE AUS DEM KAPITEL B "ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG" (S. 21)
B ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG
Bislang fehlt angesichts der drängenden Finanzierungsprobleme der Pflegeversicherung eine
Reform, die sich als "großer Wurf" bezeichnen ließe, weil zu erwarten wäre, dass durch die
Neuregelungen die Schwierigkeiten dieses wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Zweiges
wirklich für die Zukunft überwunden würden.
Dem Bundesrat dürfte in seiner eingangs zitierten pessimistischen Bewertung zuzustimmen
sein, dass auch die neuesten Reformanstrengungen im Hinblick auf die Zukunftsprobleme der
Sozialversicherung nicht die vielfach erhoffte "große Reform" bringen, sondern sich stattdessen auf gewichtige, aber nichtsdestotrotz sektorale Verbesserungen konzentrieren.
Zumindest in dieser Hinsicht enthält das Gesetz aber für die Pflegeversicherung einige bemerkenswerte Ansätze.
1 ALLGEMEINES
1.1 GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
§ 1 Abs. 4a SGB XI n.F. bestimmt, dass geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der
Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihres Bedarfes an Leistungen Berücksichtigung finden sollen. Außerdem soll nach Möglichkeit Bedürfnissen nach "kultursensibler Pflege" Rechnung getragen werden.
Diese Bestimmung, die auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zurückgeht (BT-Drs. 16/8525), nimmt in ihrem ersten Teil eine Forderung des Bundesrates aus der Stellungnahme zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf auf, die damit begründet wurde, dass bezüglich der Pflegebedürftigkeit geschlechtsspezifische Unterschiede zu verzeichnen seien (vgl. BT-Drs. 16/7439, S. 110). Der Ausschuss für Gesundheit ergänzte den Vorschlag um den Aspekt der "kultursensiblen Pflege", die im Hinblick auf die zunehmende Zahl Pflegebedürftiger mit Migrationshintergrund erforderlich sei (BT-Drs. 16/8525, elektronische Vorabfassung, S. 128, zu Nummer 1a).
Ergänzend dazu bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB XI n.F., dass nach Möglichkeit Wünsche des Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege Berücksichtigung finden sollen.
HINWEISObwohl dem Betroffenen kein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird - in der amtlichen Begründung heißt es, dass ein solcher Schritt im Hinblick auf die Prädominanz weiblicher Pflegekräfte ausgeschlossen sei -, verpflichtet die Bestimmung die Pflegeeinrichtungen doch dazu, entsprechenden Wünschen wann immer möglich Rechnung zu tragen (BT-Drs. 16/7439, S. 45).