Die Arbeit befaßt sich mit der Vereinbarkeit der Vermögensstrafe mit dem geltenden Verfassungsrecht. Dazu wird zunächst untersucht, wie sich die Vermögensstrafe in das Sanktionensystem des StGB einordnen läßt, ob die gesetzgeberische Zielsetzung der Vermögensstrafe erreicht werden kann und welche Schwierigkeiten sich bei der Anwendung dieser Sanktion ergeben. Neben einer kritischen Kommentierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale wird auch auf die strafprozessualen Maßnahmen zur Sicherung einer Vermögensstrafe eingegangen. Die Vereinbarkeit des 43a StGB mit Art. 14 GG, dem Schuldprinzip, der Unschuldsvermutung, dem Bestimmtheitsgrundsatz, dem Rückwirkungsverbot und dem Verbot der Doppelbestrafung wird erörtert. Erste Erfahrungen mit der Vermögensstrafe werden kurz dargestellt und die Effektivität der Sanktion hinsichtlich der ursprünglich geplanten Gewinnabschöpfung diskutiert. Mögliche präventive Wirkungen dieser Strafe werden erörtert. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß die Vermögensstrafe neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig ist. Neben einer zeitigen Freiheitsstrafe ist die Vermögensstrafe zwar verfassungsgemäß, aber kriminalpolitisch wenig sinnvoll.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-34704-1 (9783631347041)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Michael Liedke wurde 1970 in Goslar geboren. 1991 begann er mit dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Göttingen. Im November 1995 bestand er die erste juristische Staatsprüfung. Bis zum Beginn des Referendardienstes in Berlin im August 1997 arbeitete er an dieser Arbeit. Promotion 1999.
Aus dem Inhalt: Der Regelungsgehalt des 43a I StGB - Die Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip, Art. 14 GG, der Unschuldsvermutung und dem Bestimmtheitsgebot - Dinglicher Arrest und Vermögensbeschlagnahme - General- und Spezialprävention, wirksame Vermögensabschöpfung? - Umrechnung von Freiheits- und Vermögensstrafe - Sachliche Einordnung der Vermögensstrafe.