Dem IT-Outsourcing, insbesondere wenn es mit einem Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB einhergeht, kommt ständig zunehmende, auch rechtliche, Bedeutung zu. Die Auswirkungen von Outsourcingvorgängen im Hinblick auf § 613a BGB sind juristisch noch weitgehend ungeklärt. Das gilt insbesondere für Fragen an der Schnittstelle von Arbeits- und Immaterialgüterrecht. Die Verfasserin untersucht, welcher der beiden an einem Betriebsübergang beteiligten Betriebsinhaber die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmererfinders und des Arbeitnehmerurhebers zu erfüllen hat.
Zunächst wird geprüft, ob die Übertragung der Erfindungsrechte und der sonstigen Schutzrechtspositionen sowie der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 613a BGB auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz und das Urhebergesetz ist. Schließlich werden die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders und den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmerurhebers anhand einzelner Fallkonstellationen dargestellt. Die Rechtsfolgen richten sich vor allem danach, ob der Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht aus § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber Gebrauch macht oder nicht. Im Fall des Arbeitnehmerwiderspruchs wird zwischen Rechtsfolgen unterschieden, die sich aus dem Widerspruch des Arbeitnehmers vor und nach Betriebsübergang ergeben, wobei der erst zeitlich nach dem Betriebsübergang erklärte Arbeitnehmerwiderspruch besondere Rückabwicklungsprobleme mit sich bringt, deren Lösung eingehend skizziert wird.