Vorwort
Kap 1 Dienstleistungen der Hotels
1.1 Nächtigungsleistungen
1.1.1 Leistungsort
1.1.2 Umsatzsteuersatz
1.1.3 Nebenleistungen
1.1.4 Vorsteuerabzug aus Beherbergungsleistungen
1.1.5 Anzahlungen
1.1.6 Gutscheine
1.1.7 Storno/No-Show
1.1.8 Vermittlung von Beherbergungsleistungen
1.1.9 Zimmervermietung durch Plattformen
1.2 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
1.2.1 Leistungsort
1.2.2 Umsatzsteuersatz
1.3 Vermietung von Seminar- und Veranstaltungsräumen
1.3.1 Leistungsort
1.3.2 Umsatzsteuersatz
1.3.3 Seminar- und Tagungspauschalen
1.4 Sonstige gesondert verrechnete Leistungen
1.4.1 Spa/Fitnessraum
1.4.2 Schwimmbad
1.4.3 Sauna
1.4.4 Internet/Telefon
1.4.5 Pay-TV
1.4.6 Parkplatz/Parkhaus
1.4.7 Minibar
1.4.8 Haustiere
1.4.9 Putzerei
1.4.10 Golf-, Tennisplatz etc
1.4.11 Hoteltransport
1.4.12 Vermietung von Beförderungsmitteln
1.4.13 Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
1.4.14 Geldwechsel
Kap 2 Dienstleistungen der Reiseveranstalter und Reisebüros
2.1 Reiseleistungen iSd § 23 UStG
2.1.1 Definition
2.1.2 Besorgungsleistungen
2.1.3 Leistungsort
2.1.4 Steuerbefreiungen
2.1.5 Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug
2.1.6 Besteuerung
2.1.7 Anzahlungen
2.1.8 Sonderfälle
2.1.9 Aufzeichnungspflichten
2.1.10 Rechnungsangaben
2.2 Eigenleistungen
2.3 Vermittlungsleistungen
Kap 3 Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.1 Registrierkassenpflicht
3.1.1 Umfang der Verpflichtung
3.1.2 Ausnahmen
3.2 Belegerteilungspflicht
3.3 Aufzeichnungspflichten und Haftung für Plattformen
3.3.1 Plattform als Steuerschuldner
3.3.2 Plattform als Vermittler
3.3.3 Haftung von Plattformen
Kap 4 Exkurs: Wiener Ortstaxe
4.1 Was unterliegt der Wiener Ortstaxe?
4.2 Abfuhr und Erklärung
4.3 Bemessungsgrundlage
4.4 Steuersatz
Anhang
Anhang 1 - Zusammenfassende Übersicht zu Reiseleistungen
Anhang 2 - Zusammenfassende Übersicht zu Telekommunikationsdienstleistungen sowie zu Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Beispielrechnungen
Zusätzlich steht Ihnen die Beispielrechnungen im Anhang als Download unter www.dbv.at/downloads/ im Menüpunkt "Ergänzungen zu dbv-Werken" zur Verfügung.
Kap 1: Dienstleistungen der Hotels
1.1 Nächtigungsleistungen
1.1.1 Leistungsort
Bei der Vermietung von Unterkünften (zB Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen) handelt es sich um Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Leistungsort befindet sich dort, wo das Hotel oder bspw der Campingplatz gelegen ist.
BEISPIEL:
Ein Hotelbetreiber in Griechenland vermietet ein Zimmer an einen österreichischen Urlauber. Der Leistungsort ist in Griechenland. Die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgt nach griechischem Recht.
Der Grundstücksort kommt sowohl bei der Vermietung an Nichtunternehmer als auch bei der Vermietung an Unternehmer zur Anwendung.
1.1.2 Umsatzsteuersatz
Beherbergungsleistungen inklusive damit verbundener üblicher Nebenleistungen wie Strom und Heizung, Reinigung der Räume und Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern unterliegen seit 1. Jänner 2022 wieder dem ermäßigten Steuersatz von 10% (nach einer COVID-19 bedingten Reduktion auf 5% im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021). Dies gilt sowohl für die gewerbliche Vermietung wie bspw durch Hotels und Gasthöfe als auch für die Privatzimmervermietung.
Achtung: Ab 2022 gibt es in der Umsatzsteuervoranmeldung kein Feld mehr für den 5% USt-Satz. Da insbesondere für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Umsatzsteuerschuld nach vereinnahmten Entgelten berechnen, aber auch für Bilanzierer bei späterer Rechnungsausstellung oder aufgrund von noch im Jahr 2021 erhaltener Anzahlungen der 5% USt-Satz auch im Jahr 2022 noch von Relevanz sein kann, ist der aufgrund der Änderung des Steuersatzes zu berücksichtigende Betrag in der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen) zu erfassen.
BEISPIEL:
Ein Urlauber bucht im Sommer 2021 ein Zimmer in einem Hotel in Wien für einen Aufenthalt vom 1. - 3. Jänner 2022.
Variante a) Der Hotelbetreiber verlangt eine Anzahlung bis 31. Oktober 2021. Die Restzahlung erfolgt bei Check-Out im Jänner 2022.
Variante b) Der Hotelbetreiber verlangt keine Anzahlung.
Lösung a) Die Buchung sowie Anzahlung erfolgen bis Ende Oktober 2021. Die Anzahlung unterliegt dem 5%igen Steuersatz. Da der Hotelaufenthalt erst im Jahr 2022 stattfindet, unterliegt die Leistung insgesamt dem 10%igen Steuersatz. Mit Bezahlung durch den Gast im Jänner 2022 hat der Hotelier daher die Besteuerung der Anzahlung zu korrigieren.
Lösung b) Die Buchung erfolgt zwar im Jahr 2021, der Aufenthalt sowie die Zahlung finden allerdings erst im Jahr 2022 statt. Die Leistung unterliegt daher dem 10%igen Steuersatz.