Kap 1 Dienstleistungen der Hotels
1.1 Nächtigungsleistungen
1.1.1 Leistungsort
1.1.2 Umsatzsteuersatz
1.1.3 Nebenleistungen
1.1.3.1 Frühstück, Halbpension, Vollpension
1.1.3.2 All-inclusive-Angebote
1.1.3.3 Camping
1.1.3.4 Zimmerservice
1.1.4 Vorsteuerabzug
1.1.5 Anzahlungen
1.1.6 Gutscheine
1.1.7 Storno/No-Show
1.2 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
1.2.1 Leistungsort
1.2.2 Umsatzsteuersatz
1.2.2.1 Speisen
1.2.2.2 Getränke
1.2.2.3 Frühstück
1.2.2.4 Menüs/Pauschalen
1.3 Vermietung von Seminar- und Veranstaltungsräumen
1.3.1 Leistungsort
1.3.2 Umsatzsteuersatz
1.3.3 Seminar- und Tagungspauschalen
1.4 Sonstige gesondert verrechnete Leistungen
1.4.1 Spa/Fitnessraum
1.4.2 Sauna/Schwimmbad
1.4.3 Internet/Telefon
1.4.4 Pay-TV
1.4.5 Parkplatz/Parkhaus
1.4.6 Minibar
1.4.7 Haustiere
1.4.8 Putzerei
1.4.9 Golf-, Tennisplatz etc
1.4.10 Hoteltransport
1.4.11 Vermietung von Beförderungsmitteln
1.4.12 Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
1.4.13 Geldwechsel
Kap 2 Dienstleistungen der Reiseveranstalter und Reisebüros
2.1 Reiseleistungen iSd § 23 UStG
2.1.1 Definition
2.1.2 Besorgungsleistungen
2.1.3 Leistungsort
2.1.4 Steuerbefreiungen
2.1.4.1 Eigenleistungen
2.1.4.2 Vermittlungsleistungen
2.1.4.3 Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer
2.1.4.4 Vereinfachung bei Personenbeförderung im Luftverkehr
2.1.4.5 Vereinfachung für Kreuzfahrten
2.1.4.6 Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug
2.1.5 Besteuerung
2.1.5.1 Bemessungsgrundlage
2.1.5.2 Gemischte Reiseleistungen
2.1.5.3 Schätzung
2.1.6 Anzahlungen
2.1.6.1 Grundsatz
2.1.6.2 Gemischte Reiseleistungen
2.1.7 Besorgungsleistung an Unternehmer
2.1.8 Sonderfälle
2.1.8.1 Incentive-Reisen
2.1.8.2 Betriebsausflüge
2.1.9 Aufzeichnungspflichten
2.2 Eigenleistungen
2.3 Vermittlungsleistungen
Kap 3 Exkurs: Wiener Ortstaxe und Vergnügungssteuer
3.1 Wiener Ortstaxe
3.1.1 Was unterliegt der Wiener Ortstaxe?
3.1.2 Änderungen ab 2013
3.1.3 Bemessungsgrundlage
3.1.4 Steuersatz
3.2 Wiener Vergnügungssteuer
3.2.1 Was unterliegt der Wiener Vergnügungssteuer?
3.2.2 Bemessungsgrundlage
3.2.3 Steuersatz
Anhang
Übersichten zu Reiseleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen sowie zu Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Beispielrechnung 1: Rechnung mit unterschiedlichen Steuersätzen
Beispielrechnung 2: Anzahlungsrechnung ohne USt
Beispielrechnung 3: Endrechnung nach Anzahlungsrechnung ohne USt
Beispielrechnung 4: Anzahlungsrechnung mit USt
Beispielrechnung 5: Endrechnung nach Anzahlungsrechnung mit USt
Beispielrechnung 6: Rechnung über Nächtigungsleistung an Dienstnehmer
Beispielrechnung 7: Rechnung für Besorgungs- und Vermittlungsleistung
Kap 1 Dienstleistungen der Hotels
1.1 Nächtigungsleistungen
1.1.1 Leistungsort
Bei der Vermietung von Unterkünften (zB Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen) handelt es sich um Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Leistungsort befindet sich dort, wo das Hotel oder beispielsweise der Campingplatz gelegen ist.
Beispiel:
Ein Hotelbetreiber in Griechenland vermietet ein Zimmer an einen österreichischen Urlauber. Der Leistungsort ist in Griechenland. Die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgt nach griechischem Recht.
Der Grundstücksort kommt sowohl bei der Vermietung an Nichtunternehmer als auch bei der Vermietung an Unternehmer zur Anwendung.
1.1.2 Umsatzsteuersatz
Beherbergungsleistungen inklusive damit verbundener üblicher Nebenleistungen wie Strom und Heizung, Reinigung der Räume und Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Dies gilt sowohl für die gewerbliche Vermietung wie beispielsweise durch Hotels und Gasthöfe als auch für die Privatzimmervermietung.
Vermietet hingegen jemand ein Gebäude oder Räumlichkeiten beispielsweise an einen Reiseveranstalter, das diesem zur Erzielung von Umsätzen aus der Beherbergung (zB Betrieb eines Hotels oder einer Gästepension) dient, liegt eine Vermietungsleistung von Grundstücken vor, die umsatzsteuerfrei ist. Eine Option zur Steuerpflicht (20%) ist seit dem 1. September 2012 nur mehr dann möglich, sofern der Mieter das Objekt nahezu ausschließlich für steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Umsätze, die seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet.
Die Beherbergungsleistung wird erst durch den Reiseveranstalter erbracht.
------------------------------------------------
1.2 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
1.2.1 Leistungsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer tätig wird. Unter Restaurantdienstleistungen ist die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Lokal sowie damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen wie die Bedienung durch das Servicepersonal zu verstehen. Der Leistungsort befindet sich daher in diesem Fall dort, wo das Restaurant gelegen ist. Unter Verpflegungsdienstleistungen ("Catering") ist die Abgabe von Speisen und Getränken außerhalb eines Lokals zu verstehen, wobei ebenfalls zusätzliche Dienstleistungen, wie der Auf- und Abbau eines Buffets erbracht werden.
Der Tätigkeitsort kommt sowohl bei der Bewirtung von Nichtunternehmern als auch bei der Bewirtung von Unternehmern zur Anwendung.
Nicht zu den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gehört die reine Abgabe von Speisen und Getränken ohne weitere Dienstleistung, wie beispielsweise die Mitnahme von Speisen aus Supermärkten und Fastfood-Ketten. Dabei handelt es sich um reine Lieferungen.
1.2.2 Umsatzsteuersatz
1.2.2.1 Speisen
Die Verabreichung von Speisen in einem Restaurant unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%.
Auch wenn Gedecke gesondert verrechnet werden, hat dies gegenüber der Hauptleistung Restaurationsumsatz eine dienende Funktion und wird als unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen gesehen.
------------------------------------------------
2.1.8.2 Betriebsausflüge
Auch für Betriebsausflüge kommen grundsätzlich die Regelungen betreffend Reiseleistungen an Nichtunternehmer zur Anwendung. In der Regel werden sich die gleichen Konsequenzen wie bei den Incentive-Reisen ergeben, da die Leistung durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter erbracht wird und es wieder an einer Marge fehlt.
Sollte der Betriebsausflug im Interesse des Arbeitgebers liegen, kommen die besonderen Regelungen für Reiseleistungen des § 23 UStG nicht zur Anwendung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dann ohne weitere Nachweise davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn die Reisevorleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer einen Betrag von ? 100,-- nicht übersteigen. Dies hat zur Folge, dass die Vorsteuern für die Reisevorleistungen durch den Arbeitgeber abzugsfähig sind.
2.1.9 Aufzeichnungspflichten
Sofern ein Unternehmer neben Reiseleistungen andere Leistungen erbringt, sind die Umsätze für die Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzuzeichnen. Außerdem ist für Reiseleistungen, die steuerfrei sind, weil sie im Drittlandsgebiet bewirkt werden, die Steuerfreiheit buchmäßig nachzuweisen. Der Reiseleister hat daher aufzuzeichnen, inwieweit Reisevorleistungen im Drittland erbracht wurden. Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss insbesondere folgendes ersichtlich sein:
- der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
- die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
- die Bemessungsgrundlage (Marge abzüglich Umsatzsteuer) und
- wie sich die in den ersten beiden Punkten bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.