Die Arbeit ordnet die Nachgründungsvorschrift des § 52 AktG dem Recht der Kapitalerhaltung zu. Die Auslegung der Norm hat sich an dem Zweck der Kapitalerhaltung zu orientieren. Mit diesem Ergebnis lassen sich die Streitfragen im Rahmen des Nachgründungstatbestandes lösen. Von der Abgrenzung des § 52 AktG von den Normen über die Aufbringung des Sachkapitals bis hin zu seiner Anwendbarkeit bei einer Kapitalerhöhung wird die Bedeutung des § 52 AktG überprüft. Ebenso erörtert der Autor die Anwendung der Nachgründungsvorschrift in den Umwandlungsfällen. Dort wird § 52 AktG regelmäßig auf den Umwandlungsvorgang selbst angewandt, statt auf die aus der Umwandlung hervorgehende Aktiengesellschaft. Der Autor weist nach, dass sich dieses Normverständnis nicht mit dem Zweck des § 52 AktG vereinbaren lässt und in vielen Fällen durch die Entwicklung umwandlungsrechtlicher Werthaltigkeitsprüfungen überholt ist.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-53371-0 (9783631533710)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Detlef Laub wurde in Hamburg geboren. Er absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann und studierte anschließend an den Universitäten Passau und München Rechtswissenschaften. An das Referendariat im OLG-Bezirk München schloss sich eine Tätigkeit an der Forschungstelle für Europäisches und Internationales Steuerrecht an der Universität München an. Seither ist Detlef Laub als Anwalt in den Bereichen Gesellschafts- und Steuerrecht in Hamburg tätig.
Aus dem Inhalt: Einordnung der Nachgründungsvorschrift in das aktienrechtliche System der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung - Auswirkungen der Zuordnung von § 52 AktG zur Kapitalerhaltung auf die Streitfragen des Tatbestandes - Anwendbarkeit der Nachgründung im Fall der Kapitalerhöhung und Abgrenzung zum Tatbestand der verdeckten Sacheinlage - Anwendbarkeit des § 52 AktG beim Formwechsel und bei der Verschmelzung bzw. Spaltung, sowohl zur Neugründung, als auch durch Aufnahme.