Die Straftat eines Beamten wird sowohl mit einer Kriminalstrafe als auch mit einer Disziplinarmaßnahme sanktioniert. Bei einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr verliert der Beamte sogar seine Beamtenposition. Die Abhandlung untersucht, ob hier eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Diese Frage wird unter Einbeziehung des Disziplinarrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die automatische Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Aufgrund einer Aktenauswertung wird die Berechtigung dieser Vorschrift in Frage gestellt. Von besonderem Interesse ist schließlich die Tragfähigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der beamtenrechtlichen Folgen in der Strafzumessung berücksichtigt.
Rezensionen / Stimmen
«Die Arbeit ist wichtig und bewegt sich auf einem gedanklich hohen Niveau. Der Rezensent hat aus ihr Gewinn gezogen und er wünscht ihr viele Leser.» (Rudolf Summer, Strafrecht und Disziplinarrecht)
Reihe
Thesis
Auflage
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
Klebebindung
Illustrationen
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-30352-8 (9783631303528)
Schweitzer Klassifikation
Die Autorin: Ute Lambrecht wurde 1959 in Calden geboren. Nach einem Studium an der Verwaltungsfachhochschule war sie bei der Stadtverwaltung Kassel tätig. Daran schloß sie ein Studium der Rechtswissenschaft in Göttingen an und arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozeßrecht der Universität Göttingen. Nach dem Referendariat am OLG Celle und der Promotion ist sie nun als Richterin tätig.
Aus dem Inhalt: Zusammenhang von Strafrecht und Disziplinarrecht - Der Grundsatz ne bis in idem - Entwicklung des Strafrechts im Verhältnis zum Disziplinarrecht und aktuelle Rechtslage - Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich des Doppelbestrafungsproblems - Verlust der Beamtenrechte gemäß 48 BBB - Beamtenrechtliche Folgen als Strafzumessungskriterium.